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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 8 Langzeitkonten<br />

Mitteilung über<br />

die Insolvenzsicherung<br />

(Ziffer 7)<br />

Übertragung bei<br />

Arbeitgeberwechsel<br />

(Ziffer 8)<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

der<br />

laufenden Monatsbezüge<br />

(Ziffer 9)<br />

wenig reichen bloße bilanzielle Rückstellungen zur Insolvenzsicherung<br />

aus.<br />

Nach Ziffer 7 ist der Arbeitgeber darüber hinaus tarifvertraglich<br />

verpflichtet, die Arbeitnehmer in geeigneter<br />

Form darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen<br />

er zur Insolvenzsicherung getroffen hat.<br />

Nach Ziffer 8 kann bei einem Arbeitsplatzwechsel des<br />

Arbeitnehmers das Langzeitkonto übertragen werden.<br />

Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber der<br />

Übertragung zustimmt. Ist dies nicht der Fall, ist das<br />

Wertguthaben entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />

aufzulösen <strong>und</strong> als Einmalbetrag in Geld auszuzahlen.<br />

Bei der Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt<br />

eine Versteuerung in der Regel nach dem sogenannten<br />

Fünftelungsprinzip gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes.<br />

Gleichzeitig fallen die Beiträge für die<br />

Sozialversicherung an.<br />

Bei einer Übertragung auf den neuen Arbeitgeber werden<br />

zum einen die Guthaben <strong>und</strong> damit die weitere<br />

Nutzung im Sinne der vereinbarten Zwecke sichergestellt<br />

<strong>und</strong> zum anderen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />

Effekte zu diesem Zeitpunkt vermieden.<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 23b<br />

Abs. 3 SGB IV muss die Übertragung des Langzeitkontos<br />

bei Wechsel des Arbeitgebers auch nicht<br />

nahtlos erfolgen. Das Langzeitkonto kann innerhalb<br />

einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen<br />

werden, ohne dass es aufzulösen ist. Im Falle<br />

einer Kontenverwaltung durch die von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

empfohlenen Anbieter ist sichergestellt,<br />

dass die Systeme kompatibel <strong>und</strong> eine Übertragung<br />

von daher möglich ist, sofern der neue Arbeitgeber<br />

der Übertragung zustimmt.<br />

Im Übrigen ist das Guthaben vererbbar.<br />

Soweit betriebliche oder tarifliche Leistungen von der<br />

Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind<br />

diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das<br />

Langzeitkonto nicht erfolgt. Durch diese Regelung<br />

wird klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer schon<br />

erarbeiteten <strong>und</strong> auf dem Langzeitkonto befindlichen<br />

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