Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 8 Langzeitkonten<br />
Mitteilung über<br />
die Insolvenzsicherung<br />
(Ziffer 7)<br />
Übertragung bei<br />
Arbeitgeberwechsel<br />
(Ziffer 8)<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
der<br />
laufenden Monatsbezüge<br />
(Ziffer 9)<br />
wenig reichen bloße bilanzielle Rückstellungen zur Insolvenzsicherung<br />
aus.<br />
Nach Ziffer 7 ist der Arbeitgeber darüber hinaus tarifvertraglich<br />
verpflichtet, die Arbeitnehmer in geeigneter<br />
Form darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen<br />
er zur Insolvenzsicherung getroffen hat.<br />
Nach Ziffer 8 kann bei einem Arbeitsplatzwechsel des<br />
Arbeitnehmers das Langzeitkonto übertragen werden.<br />
Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber der<br />
Übertragung zustimmt. Ist dies nicht der Fall, ist das<br />
Wertguthaben entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />
aufzulösen <strong>und</strong> als Einmalbetrag in Geld auszuzahlen.<br />
Bei der Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt<br />
eine Versteuerung in der Regel nach dem sogenannten<br />
Fünftelungsprinzip gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes.<br />
Gleichzeitig fallen die Beiträge für die<br />
Sozialversicherung an.<br />
Bei einer Übertragung auf den neuen Arbeitgeber werden<br />
zum einen die Guthaben <strong>und</strong> damit die weitere<br />
Nutzung im Sinne der vereinbarten Zwecke sichergestellt<br />
<strong>und</strong> zum anderen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />
Effekte zu diesem Zeitpunkt vermieden.<br />
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 23b<br />
Abs. 3 SGB IV muss die Übertragung des Langzeitkontos<br />
bei Wechsel des Arbeitgebers auch nicht<br />
nahtlos erfolgen. Das Langzeitkonto kann innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen<br />
werden, ohne dass es aufzulösen ist. Im Falle<br />
einer Kontenverwaltung durch die von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
empfohlenen Anbieter ist sichergestellt,<br />
dass die Systeme kompatibel <strong>und</strong> eine Übertragung<br />
von daher möglich ist, sofern der neue Arbeitgeber<br />
der Übertragung zustimmt.<br />
Im Übrigen ist das Guthaben vererbbar.<br />
Soweit betriebliche oder tarifliche Leistungen von der<br />
Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind<br />
diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das<br />
Langzeitkonto nicht erfolgt. Durch diese Regelung<br />
wird klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer schon<br />
erarbeiteten <strong>und</strong> auf dem Langzeitkonto befindlichen<br />
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