Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Beiträge zur<br />
Rentenversicherung<br />
(Ziffer 7)<br />
Nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Altersteilzeit<br />
wurde bei der Berechnungsbasis für den Unterschiedsbetrag<br />
zur Rentenversicherung das Altersteilzeitentgelt<br />
<strong>und</strong> damit auch die Einmalzahlungen<br />
berücksichtigt. Auf Einmalzahlungen (Jahresleistung,<br />
Urlaubsgeld oder übertarifliche Einmalleistungen)<br />
konnten jedoch keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />
an den zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
abgeführt werden, so dass nur über eine<br />
Zwölftelung oder Pauschalierung der Einmalzahlung<br />
eine Beitragsabführung an den Rentenversicherungsträger<br />
möglich ist (siehe bisherige Erläuterungen zu<br />
§ 10 Altersteilzeittarifvertrag).<br />
Die neue tarifliche Regelung der Ziffer 7 entspricht<br />
nun § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz<br />
in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.<br />
Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags<br />
zur Rentenversicherung das Regelarbeitsentgelt<br />
gemäß § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />
Damit ist das Regelarbeitsentgelt auch Berechnungsbasis<br />
zur Ermittlung der in der Altersteilzeit zusätzlich<br />
zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge. Der<br />
Arbeitgeber muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
bis zu sechs Jahren, ausgehend vom Regelarbeitsentgelt,<br />
die Beiträge auf 80 % aufstocken, begrenzt<br />
auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze <strong>und</strong> dem Tarifentgelt.<br />
Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m.<br />
§ 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz ist das auf einen Monat<br />
entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />
das der Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
regelmäßig erzielt. Es handelt<br />
sich gr<strong>und</strong>sätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit<br />
maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts<br />
(Vollzeitarbeitsentgelt). Ändert sich die Höhe des Regelarbeitsentgelts<br />
(z. B. wegen variabler Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
oder variabler Zulagen, Entgelterhöhung, Höhergruppierung),<br />
ist diese Änderung zu berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> das Regelarbeitsentgelt neu festzulegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
werden dagegen einmalige Zuwendungen<br />
nicht zur Berechnung des zusätzlichen Beitrags zur<br />
Rentenversicherung herangezogen. Zu diesen nicht<br />
mehr berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen<br />
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