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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Beiträge zur<br />

Rentenversicherung<br />

(Ziffer 7)<br />

Nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Altersteilzeit<br />

wurde bei der Berechnungsbasis für den Unterschiedsbetrag<br />

zur Rentenversicherung das Altersteilzeitentgelt<br />

<strong>und</strong> damit auch die Einmalzahlungen<br />

berücksichtigt. Auf Einmalzahlungen (Jahresleistung,<br />

Urlaubsgeld oder übertarifliche Einmalleistungen)<br />

konnten jedoch keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />

an den zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

abgeführt werden, so dass nur über eine<br />

Zwölftelung oder Pauschalierung der Einmalzahlung<br />

eine Beitragsabführung an den Rentenversicherungsträger<br />

möglich ist (siehe bisherige Erläuterungen zu<br />

§ 10 Altersteilzeittarifvertrag).<br />

Die neue tarifliche Regelung der Ziffer 7 entspricht<br />

nun § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz<br />

in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.<br />

Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags<br />

zur Rentenversicherung das Regelarbeitsentgelt<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />

Damit ist das Regelarbeitsentgelt auch Berechnungsbasis<br />

zur Ermittlung der in der Altersteilzeit zusätzlich<br />

zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge. Der<br />

Arbeitgeber muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

bis zu sechs Jahren, ausgehend vom Regelarbeitsentgelt,<br />

die Beiträge auf 80 % aufstocken, begrenzt<br />

auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze <strong>und</strong> dem Tarifentgelt.<br />

Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m.<br />

§ 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz ist das auf einen Monat<br />

entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />

das der Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

regelmäßig erzielt. Es handelt<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit<br />

maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts<br />

(Vollzeitarbeitsentgelt). Ändert sich die Höhe des Regelarbeitsentgelts<br />

(z. B. wegen variabler Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

oder variabler Zulagen, Entgelterhöhung, Höhergruppierung),<br />

ist diese Änderung zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> das Regelarbeitsentgelt neu festzulegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

werden dagegen einmalige Zuwendungen<br />

nicht zur Berechnung des zusätzlichen Beitrags zur<br />

Rentenversicherung herangezogen. Zu diesen nicht<br />

mehr berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen<br />

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