Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Gesetze<br />
im Bereich Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz darauf zu achten, dass Arbeitsräume,<br />
Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe so eingerichtet<br />
werden, dass Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren so weit wie möglich ausgeschlossen<br />
sind.<br />
2. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien empfehlen, durch gezielte betriebliche Maßnahmen<br />
das Ges<strong>und</strong>heitsbewusstsein der Arbeitnehmer zu schärfen <strong>und</strong> Hilfestellungen<br />
zu bieten. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass in den Unternehmen<br />
der chemischen Industrie bereits viele, den Arbeitsschutz ergänzende,<br />
funktionierende Systeme des betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements bestehen.<br />
3. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind sich dabei darüber einig, dass der Arbeitgeber<br />
dem Einzelnen nicht die Verantwortung für den Erhalt oder die Verbesserung<br />
seiner Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit abnehmen kann. Es können durch<br />
die Arbeitgeber die Verhältnisprävention ergänzende Maßnahmen der Verhaltensprävention<br />
angeboten werden: Dies sind z. B. Maßnahmen zur Verbesserung<br />
des Ges<strong>und</strong>heitsbewusstseins, zur Erhaltung der körperlichen Fitness,<br />
zur Vorbeugung etwa gegen Zivilisationskrankheiten oder zur Früherkennung<br />
chronischer Erkrankungen. Die einzelnen Ansätze können dabei nach Kenntnis<br />
der Handlungsfelder <strong>und</strong> nach den betrieblichen Möglichkeiten innerhalb<br />
der eigenen Belegschaft unternehmensindividuell auch in Kooperation z. B.<br />
mit Krankenkassen <strong>und</strong> Berufsgenossenschaften festgelegt werden.<br />
4. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement kann frühzeitig unterstützen,<br />
unter welchen Bedingungen <strong>und</strong> ggf. mit welchen Hilfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer<br />
ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.<br />
Die Betriebsparteien können dabei auch präventive Maßnahmen, die der Überwindung<br />
<strong>und</strong> Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit einschließlich einer ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />
Arbeitsplatzgestaltung dienen, erörtern.<br />
Kommentierung:<br />
Zusammenarbeit<br />
der Betriebsparteien<br />
(Ziffer 1)<br />
Durch die Vorschrift sind die Betriebsparteien zur<br />
Durchführung eines effektiven <strong>und</strong> sachgemäßen<br />
Arbeitsschutzes aufgefordert. Im Rahmen der zu ergreifenden<br />
Maßnahmen haben sie den Vorgaben des<br />
Arbeitsschutzgesetzes <strong>und</strong> des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />
sowie den übrigen Vorschriften Rechnung zu<br />
tragen. Ergriffene Maßnahmen des Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
werden aufgr<strong>und</strong> sich ändernder<br />
tatsächlicher Rahmenbedingungen <strong>und</strong> gesetzlicher<br />
Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu überprüfen<br />
<strong>und</strong> anzupassen sein. Durch die Umsetzung eines<br />
zielgenauen Arbeitsschutzes kann bereits ein großer<br />
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