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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Gesetze<br />

im Bereich Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz darauf zu achten, dass Arbeitsräume,<br />

Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe so eingerichtet<br />

werden, dass Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren so weit wie möglich ausgeschlossen<br />

sind.<br />

2. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien empfehlen, durch gezielte betriebliche Maßnahmen<br />

das Ges<strong>und</strong>heitsbewusstsein der Arbeitnehmer zu schärfen <strong>und</strong> Hilfestellungen<br />

zu bieten. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass in den Unternehmen<br />

der chemischen Industrie bereits viele, den Arbeitsschutz ergänzende,<br />

funktionierende Systeme des betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements bestehen.<br />

3. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind sich dabei darüber einig, dass der Arbeitgeber<br />

dem Einzelnen nicht die Verantwortung für den Erhalt oder die Verbesserung<br />

seiner Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit abnehmen kann. Es können durch<br />

die Arbeitgeber die Verhältnisprävention ergänzende Maßnahmen der Verhaltensprävention<br />

angeboten werden: Dies sind z. B. Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des Ges<strong>und</strong>heitsbewusstseins, zur Erhaltung der körperlichen Fitness,<br />

zur Vorbeugung etwa gegen Zivilisationskrankheiten oder zur Früherkennung<br />

chronischer Erkrankungen. Die einzelnen Ansätze können dabei nach Kenntnis<br />

der Handlungsfelder <strong>und</strong> nach den betrieblichen Möglichkeiten innerhalb<br />

der eigenen Belegschaft unternehmensindividuell auch in Kooperation z. B.<br />

mit Krankenkassen <strong>und</strong> Berufsgenossenschaften festgelegt werden.<br />

4. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement kann frühzeitig unterstützen,<br />

unter welchen Bedingungen <strong>und</strong> ggf. mit welchen Hilfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer<br />

ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.<br />

Die Betriebsparteien können dabei auch präventive Maßnahmen, die der Überwindung<br />

<strong>und</strong> Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit einschließlich einer ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />

Arbeitsplatzgestaltung dienen, erörtern.<br />

Kommentierung:<br />

Zusammenarbeit<br />

der Betriebsparteien<br />

(Ziffer 1)<br />

Durch die Vorschrift sind die Betriebsparteien zur<br />

Durchführung eines effektiven <strong>und</strong> sachgemäßen<br />

Arbeitsschutzes aufgefordert. Im Rahmen der zu ergreifenden<br />

Maßnahmen haben sie den Vorgaben des<br />

Arbeitsschutzgesetzes <strong>und</strong> des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />

sowie den übrigen Vorschriften Rechnung zu<br />

tragen. Ergriffene Maßnahmen des Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

werden aufgr<strong>und</strong> sich ändernder<br />

tatsächlicher Rahmenbedingungen <strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> anzupassen sein. Durch die Umsetzung eines<br />

zielgenauen Arbeitsschutzes kann bereits ein großer<br />

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