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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 8 Langzeitkonten<br />

Definition von<br />

Langzeitkonten<br />

(Ziffer 1)<br />

Einbringungsmöglichkeiten<br />

(Ziffer 2)<br />

Bei der näheren Ausgestaltung der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

sind die in den nachfolgenden Ziffern aufgeführten<br />

Rahmenvorgaben zu beachten.<br />

Die Definition der Langzeitkonten nach Ziffer 1 ist an<br />

zwei Kriterien geb<strong>und</strong>en. Die Voraussetzungen sind<br />

nach der tariflichen Vorschrift erfüllt, wenn Arbeitszeitkonten<br />

vorliegen mit<br />

• einem Verteilzeitraum von über zwölf Monaten<br />

<strong>und</strong><br />

• einer Zweckbestimmung im Sinne der tarifvertraglichen<br />

Vorgaben.<br />

Langzeitkonten sind von den Konten zur Arbeitszeitflexibilisierung<br />

in den Betrieben zu unterscheiden <strong>und</strong><br />

getrennt zu führen. Während betriebliche Arbeitszeitkonten<br />

der Verteilung der regelmäßigen tariflichen<br />

Wochenarbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu<br />

36 Monaten dienen, gelten für Langzeitkonten Besonderheiten.<br />

Langzeitkonten müssen gr<strong>und</strong>sätzlich einen über ein<br />

Jahr hinausgehenden Verteilzeitraum vorsehen. Dabei<br />

ist eine unterjährige Entnahme aus dem Langzeitkonto<br />

dennoch möglich. So kann beispielsweise eine vor<br />

drei Monaten eingebrachte Arbeitszeit für eine Qualifizierungsmaßnahme<br />

genutzt werden.<br />

Daneben müssen Langzeitkonten eine Zweckbestimmung<br />

enthalten. Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht hierfür in Ziffer<br />

6 neben Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente,<br />

Teilzeit, Pflege- <strong>und</strong> Elternzeiten vor.<br />

Die Betriebsparteien haben sich darüber zu verständigen,<br />

welche Ansprüche auf das Langzeitkonto eingebracht<br />

werden können.<br />

Besondere finanzielle Attraktivität erhalten Langzeitkonten<br />

für die Arbeitnehmer dadurch, dass sie bei der<br />

Einbringung steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei bleiben. Einbringungen<br />

werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge<br />

zur Sozialversicherung geleistet. Dabei<br />

kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bei<br />

den Sozialversicherungsbeiträgen Pauschalierungen<br />

vornehmen, soweit diese über den einzubringenden<br />

Betrag des Arbeitgeberanteils hinausgehen. Erst bei<br />

Entnahme oder Auflösung des Langzeitkontos sind<br />

Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />

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