Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 8 Langzeitkonten<br />
Definition von<br />
Langzeitkonten<br />
(Ziffer 1)<br />
Einbringungsmöglichkeiten<br />
(Ziffer 2)<br />
Bei der näheren Ausgestaltung der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
sind die in den nachfolgenden Ziffern aufgeführten<br />
Rahmenvorgaben zu beachten.<br />
Die Definition der Langzeitkonten nach Ziffer 1 ist an<br />
zwei Kriterien geb<strong>und</strong>en. Die Voraussetzungen sind<br />
nach der tariflichen Vorschrift erfüllt, wenn Arbeitszeitkonten<br />
vorliegen mit<br />
• einem Verteilzeitraum von über zwölf Monaten<br />
<strong>und</strong><br />
• einer Zweckbestimmung im Sinne der tarifvertraglichen<br />
Vorgaben.<br />
Langzeitkonten sind von den Konten zur Arbeitszeitflexibilisierung<br />
in den Betrieben zu unterscheiden <strong>und</strong><br />
getrennt zu führen. Während betriebliche Arbeitszeitkonten<br />
der Verteilung der regelmäßigen tariflichen<br />
Wochenarbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu<br />
36 Monaten dienen, gelten für Langzeitkonten Besonderheiten.<br />
Langzeitkonten müssen gr<strong>und</strong>sätzlich einen über ein<br />
Jahr hinausgehenden Verteilzeitraum vorsehen. Dabei<br />
ist eine unterjährige Entnahme aus dem Langzeitkonto<br />
dennoch möglich. So kann beispielsweise eine vor<br />
drei Monaten eingebrachte Arbeitszeit für eine Qualifizierungsmaßnahme<br />
genutzt werden.<br />
Daneben müssen Langzeitkonten eine Zweckbestimmung<br />
enthalten. Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht hierfür in Ziffer<br />
6 neben Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente,<br />
Teilzeit, Pflege- <strong>und</strong> Elternzeiten vor.<br />
Die Betriebsparteien haben sich darüber zu verständigen,<br />
welche Ansprüche auf das Langzeitkonto eingebracht<br />
werden können.<br />
Besondere finanzielle Attraktivität erhalten Langzeitkonten<br />
für die Arbeitnehmer dadurch, dass sie bei der<br />
Einbringung steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei bleiben. Einbringungen<br />
werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge<br />
zur Sozialversicherung geleistet. Dabei<br />
kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bei<br />
den Sozialversicherungsbeiträgen Pauschalierungen<br />
vornehmen, soweit diese über den einzubringenden<br />
Betrag des Arbeitgeberanteils hinausgehen. Erst bei<br />
Entnahme oder Auflösung des Langzeitkontos sind<br />
Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />
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