Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Aufstockungszahlung<br />
ist steuer<strong>und</strong><br />
sozialabgabenfrei<br />
Nach § 3 Nr. 28 EStG sind die Aufstockungsbeträge<br />
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a sowie die Beiträge <strong>und</strong><br />
Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b <strong>und</strong><br />
des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes steuerfrei, sie<br />
unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt. Im<br />
Jahressteuergesetz 2008 ist klargestellt worden, dass<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Steuer- <strong>und</strong> Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen,<br />
unabhängig von der Förderung<br />
durch die B<strong>und</strong>es agentur für Arbeit, fortbesteht.<br />
Aufstockung bei<br />
Krankengeldbezug<br />
98<br />
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit<br />
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.<br />
Das Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen<br />
Brutto-Altersteilzeitentgelts bzw. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.<br />
Ziffer 6 Abs. 3 sieht eine besondere Aufstockungszahlung<br />
in Höhe des tariflichen Zuschusses<br />
bzw. der tariflichen Zuwendung vor, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 9 III, IV MTV vorliegen. Die Gewährung<br />
dieser Aufstockungszahlung ist zeitlich begrenzt durch<br />
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, da der Zuschuss<br />
bzw. die Zuwendung an die Voraussetzungen des<br />
§ 9 III, IV MTV geknüpft ist. Diese Aufstockungszahlung<br />
ist auf der Basis des Altersteilzeitarbeitentgelts<br />
zu berechnen. Ihre Höhe ergibt sich aus der Differenz<br />
zwischen dem Nettoentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
<strong>und</strong> Bruttokrankengeld. Als Aufstockungszahlung ist<br />
sie steuer- <strong>und</strong> sozialabgabenfrei.<br />
Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus gemäß Ziffer 6<br />
Abs. 3 dem Arbeitnehmer für die Dauer des Krankengeldbezuges<br />
eine Aufstockungsleistung in Höhe von<br />
30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. In<br />
Höhe der gesetzlichen Aufstockungsleistungen (20%)<br />
tritt dabei der Arbeitgeber im Fall der Wiederbesetzung<br />
in Vorlage für etwaige Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur<br />
für Arbeit. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers<br />
gegenüber der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gehen<br />
damit auf den Arbeitgeber über.<br />
Für die Besonderheiten im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit<br />
wird auf die bisherigen Erläuterungen<br />
hingewiesen.