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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Aufstockungszahlung<br />

ist steuer<strong>und</strong><br />

sozialabgabenfrei<br />

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind die Aufstockungsbeträge<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a sowie die Beiträge <strong>und</strong><br />

Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b <strong>und</strong><br />

des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes steuerfrei, sie<br />

unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt. Im<br />

Jahressteuergesetz 2008 ist klargestellt worden, dass<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Steuer- <strong>und</strong> Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen,<br />

unabhängig von der Förderung<br />

durch die B<strong>und</strong>es agentur für Arbeit, fortbesteht.<br />

Aufstockung bei<br />

Krankengeldbezug<br />

98<br />

Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit<br />

hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.<br />

Das Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen<br />

Brutto-Altersteilzeitentgelts bzw. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.<br />

Ziffer 6 Abs. 3 sieht eine besondere Aufstockungszahlung<br />

in Höhe des tariflichen Zuschusses<br />

bzw. der tariflichen Zuwendung vor, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 9 III, IV MTV vorliegen. Die Gewährung<br />

dieser Aufstockungszahlung ist zeitlich begrenzt durch<br />

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, da der Zuschuss<br />

bzw. die Zuwendung an die Voraussetzungen des<br />

§ 9 III, IV MTV geknüpft ist. Diese Aufstockungszahlung<br />

ist auf der Basis des Altersteilzeitarbeitentgelts<br />

zu berechnen. Ihre Höhe ergibt sich aus der Differenz<br />

zwischen dem Nettoentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

<strong>und</strong> Bruttokrankengeld. Als Aufstockungszahlung ist<br />

sie steuer- <strong>und</strong> sozialabgabenfrei.<br />

Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus gemäß Ziffer 6<br />

Abs. 3 dem Arbeitnehmer für die Dauer des Krankengeldbezuges<br />

eine Aufstockungsleistung in Höhe von<br />

30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. In<br />

Höhe der gesetzlichen Aufstockungsleistungen (20%)<br />

tritt dabei der Arbeitgeber im Fall der Wiederbesetzung<br />

in Vorlage für etwaige Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers<br />

gegenüber der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gehen<br />

damit auf den Arbeitgeber über.<br />

Für die Besonderheiten im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit<br />

wird auf die bisherigen Erläuterungen<br />

hingewiesen.

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