Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Unverändert bleibt die Förderung der Steuer- <strong>und</strong><br />
Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge. Im Jahressteuergesetz<br />
2008 ist klargestellt worden, dass es für<br />
die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht darauf ankommt,<br />
dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010<br />
begonnen wird <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esagentur nach<br />
§ 4 Altersteilzeitgesetz gefördert wird.<br />
Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue tarifliche Rahmenregelungen<br />
für die Altersteilzeit, um die Auswirkungen<br />
des demografischen Wandels zu gestalten.<br />
Altersteilzeit ist eines der möglichen Instrumente<br />
im Rahmen der Verwendung des Demografiefonds.<br />
Während bis Ende 2009 für die Arbeitnehmer unter<br />
Berücksichtigung der Überforderungsschutzregelungen<br />
ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht, sieht<br />
die Neuregelung eine beschränkte Altersteilzeit ohne<br />
tariflichen Anspruch vor. Die Betriebsparteien können<br />
sich im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
darauf verständigen, die Mittel des Demografiefonds<br />
für die Altersteilzeit zu verwenden.<br />
Eine dem § 11 Altersteilzeittarifvertrag (ATV) vergleichbare<br />
Abfindungsregelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen<br />
sehen die Neuregelungen nicht vor.<br />
Der Demografiebetrag für Altersteilzeit kann nicht für<br />
Personalreduzierungen im Betrieb verwendet werden.<br />
Dies bedeutet, dass nach betrieblicher näherer Ausgestaltung<br />
eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes<br />
des ausscheidenden Altersteilzeitarbeitnehmers erfolgen<br />
soll. Sofern eine betriebliche Einigung erfolgt,<br />
dass der Demografiefonds für die Finanzierung der<br />
Altersteilzeit verwendet wird, können folgende Kosten<br />
berücksichtigt werden:<br />
– Kosten für Aufstockungszahlungen zum Altersteilzeitentgelt<br />
– Kosten für zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
– Abzug etwaiger Erstattungsleistungen durch die<br />
B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />
– Abzug der Ersparnis durch den Wegfall der Altersfreizeiten.<br />
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen das Arbeitsentgelt<br />
für die Altersteilzeit oder eine etwaige Erspar-<br />
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