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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Unverändert bleibt die Förderung der Steuer- <strong>und</strong><br />

Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge. Im Jahressteuergesetz<br />

2008 ist klargestellt worden, dass es für<br />

die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht darauf ankommt,<br />

dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010<br />

begonnen wird <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esagentur nach<br />

§ 4 Altersteilzeitgesetz gefördert wird.<br />

Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue tarifliche Rahmenregelungen<br />

für die Altersteilzeit, um die Auswirkungen<br />

des demografischen Wandels zu gestalten.<br />

Altersteilzeit ist eines der möglichen Instrumente<br />

im Rahmen der Verwendung des Demografiefonds.<br />

Während bis Ende 2009 für die Arbeitnehmer unter<br />

Berücksichtigung der Überforderungsschutzregelungen<br />

ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht, sieht<br />

die Neuregelung eine beschränkte Altersteilzeit ohne<br />

tariflichen Anspruch vor. Die Betriebsparteien können<br />

sich im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

darauf verständigen, die Mittel des Demografiefonds<br />

für die Altersteilzeit zu verwenden.<br />

Eine dem § 11 Altersteilzeittarifvertrag (ATV) vergleichbare<br />

Abfindungsregelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen<br />

sehen die Neuregelungen nicht vor.<br />

Der Demografiebetrag für Altersteilzeit kann nicht für<br />

Personalreduzierungen im Betrieb verwendet werden.<br />

Dies bedeutet, dass nach betrieblicher näherer Ausgestaltung<br />

eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes<br />

des ausscheidenden Altersteilzeitarbeitnehmers erfolgen<br />

soll. Sofern eine betriebliche Einigung erfolgt,<br />

dass der Demografiefonds für die Finanzierung der<br />

Altersteilzeit verwendet wird, können folgende Kosten<br />

berücksichtigt werden:<br />

– Kosten für Aufstockungszahlungen zum Altersteilzeitentgelt<br />

– Kosten für zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

– Abzug etwaiger Erstattungsleistungen durch die<br />

B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

– Abzug der Ersparnis durch den Wegfall der Altersfreizeiten.<br />

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen das Arbeitsentgelt<br />

für die Altersteilzeit oder eine etwaige Erspar-<br />

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