Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Belastungsgrenzen<br />
(Ziffer 2)<br />
vertrag können die Arbeitnehmer der Jahrgänge bis<br />
einschließlich 1954 bereits ab dem 55. Lebensjahr in<br />
die Altersteilzeit wechseln. Die Verschiebung des Beginns<br />
der Altersteilzeit ist aufgr<strong>und</strong> der Anhebung des<br />
Rentenzugangsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfolgt. Eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes<br />
als Voraussetzung für die Steuer<strong>und</strong><br />
Beitragsfreiheit ist nur dann möglich, wenn nach<br />
der vorgesehenen Beendigung der Altersteilzeit ein<br />
Rentenzugang in eine Altersrente besteht. Durch die<br />
Anhebung der Altersgrenzen ist für die Jahrgänge ab<br />
1952 frühestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr<br />
(ohne Vertrauensschutz) eine Inanspruchnahme einer<br />
Altersrente mit Abschlägen <strong>und</strong> ohne Abschläge mit<br />
dem 65. Lebensjahr möglich. Für Arbeitnehmer der<br />
Jahrgänge ab 1947 wird darüber hinaus stufen weise<br />
die Altersgrenze für die Regelaltersrente bis zum<br />
67. Lebensjahr angehoben.<br />
Angehörige der Jahrgänge 1953 <strong>und</strong> 1954, die mit<br />
vollendetem 55. oder 56. Lebensjahr mit der Altersteilzeit<br />
beginnen, können erst mit 63 Jahren (mit Vertrauensschutz<br />
mit 62 Jahren) eine Altersrente für langjährig<br />
Versicherte in Anspruch nehmen. Der mögliche<br />
Beginn der Altersteilzeit muss sich daher nach hinten<br />
verschieben. Um den Verbleib der älteren Arbeitnehmer<br />
in den Unternehmen zu fördern <strong>und</strong> zugleich die<br />
Höhe der Abschläge zu begrenzen, ist der zulässige<br />
Beginn der Altersteilzeit bei Nutzung des Demografiefonds<br />
auf das 59. Lebensjahr festgelegt worden.<br />
Hintergr<strong>und</strong> dafür ist der Rentenzugang für besonders<br />
langjährige Versicherte.<br />
Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes liegt darüber hinaus<br />
nur vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung nach SGB III gestanden<br />
hat <strong>und</strong> während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
weiterhin versicherungspflichtig nach dem<br />
SGB III beschäftigt wird.<br />
Gegenüber dem bisherigen <strong>Tarifvertrag</strong> sind die Regelungen<br />
zum Überforderungsschutz verändert worden.<br />
Bislang hatte der einzelne Arbeitnehmer einen<br />
tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />
wenn durch die 5 %-Grenze<br />
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