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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Belastungsgrenzen<br />

(Ziffer 2)<br />

vertrag können die Arbeitnehmer der Jahrgänge bis<br />

einschließlich 1954 bereits ab dem 55. Lebensjahr in<br />

die Altersteilzeit wechseln. Die Verschiebung des Beginns<br />

der Altersteilzeit ist aufgr<strong>und</strong> der Anhebung des<br />

Rentenzugangsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erfolgt. Eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes<br />

als Voraussetzung für die Steuer<strong>und</strong><br />

Beitragsfreiheit ist nur dann möglich, wenn nach<br />

der vorgesehenen Beendigung der Altersteilzeit ein<br />

Rentenzugang in eine Altersrente besteht. Durch die<br />

Anhebung der Altersgrenzen ist für die Jahrgänge ab<br />

1952 frühestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr<br />

(ohne Vertrauensschutz) eine Inanspruchnahme einer<br />

Altersrente mit Abschlägen <strong>und</strong> ohne Abschläge mit<br />

dem 65. Lebensjahr möglich. Für Arbeitnehmer der<br />

Jahrgänge ab 1947 wird darüber hinaus stufen weise<br />

die Altersgrenze für die Regelaltersrente bis zum<br />

67. Lebensjahr angehoben.<br />

Angehörige der Jahrgänge 1953 <strong>und</strong> 1954, die mit<br />

vollendetem 55. oder 56. Lebensjahr mit der Altersteilzeit<br />

beginnen, können erst mit 63 Jahren (mit Vertrauensschutz<br />

mit 62 Jahren) eine Altersrente für langjährig<br />

Versicherte in Anspruch nehmen. Der mögliche<br />

Beginn der Altersteilzeit muss sich daher nach hinten<br />

verschieben. Um den Verbleib der älteren Arbeitnehmer<br />

in den Unternehmen zu fördern <strong>und</strong> zugleich die<br />

Höhe der Abschläge zu begrenzen, ist der zulässige<br />

Beginn der Altersteilzeit bei Nutzung des Demografiefonds<br />

auf das 59. Lebensjahr festgelegt worden.<br />

Hintergr<strong>und</strong> dafür ist der Rentenzugang für besonders<br />

langjährige Versicherte.<br />

Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes liegt darüber hinaus<br />

nur vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nach SGB III gestanden<br />

hat <strong>und</strong> während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

weiterhin versicherungspflichtig nach dem<br />

SGB III beschäftigt wird.<br />

Gegenüber dem bisherigen <strong>Tarifvertrag</strong> sind die Regelungen<br />

zum Überforderungsschutz verändert worden.<br />

Bislang hatte der einzelne Arbeitnehmer einen<br />

tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />

wenn durch die 5 %-Grenze<br />

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