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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

(Ziffer 11)<br />

Zwingendes Ende<br />

der Altersteilzeit<br />

Unvorgesehene<br />

Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

Differenzausgleich<br />

In Ziffer 11 Absatz 1 regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> das Ende<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Hinweis<br />

auf die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />

Es endet zwingend<br />

• nach Ablauf von sechs Jahren (Ausnahme: Ziffer<br />

13 Abs. 2).<br />

• wegen Anspruchs auf eine ungeminderte Altersrente.<br />

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht<br />

in jedem Fall Anspruch auf die ungeminderte Regelaltersrente<br />

gem. § 35 SGB VI. Außerdem endet<br />

das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, wenn ein Anspruch<br />

auf eine andere ungeminderte Altersrente<br />

besteht.<br />

• mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer<br />

eine Altersrente – auch mit Abschlägen<br />

– bezieht.<br />

Außerdem endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

zwingend aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung einer kürzeren<br />

Vertragsdauer zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann vor dem vereinbarten<br />

oder sich aus dem <strong>Tarifvertrag</strong> ergebenden<br />

Ende, beispielsweise durch Kündigung, dauernde Erwerbsunfähigkeit,<br />

Tod oder im gegenseitigen Einvernehmen,<br />

vorzeitig enden. Beim Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

nach Altersteilzeitarbeitsmodell I unterscheidet<br />

sich eine solche vorzeitige Beendigung nicht von der<br />

Beendigung jedes anderen Arbeitsverhältnisses.<br />

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II erbringt der Arbeitnehmer<br />

durch die anderweitige Verteilung der<br />

Arbeitszeit seine Arbeitsleistung in der ersten Hälfte<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die auf die zweite<br />

Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entfallende<br />

Arbeitszeit wird also vorgearbeitet. Als Bezahlung<br />

erhält er fortlaufend das Arbeitsentgelt für die<br />

Altersteilzeitarbeit <strong>und</strong> die Aufstockungszahlung, d. h.<br />

70 % des Bruttoverdienstes eines Vollzeitbeschäftigten.<br />

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