Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
(Ziffer 11)<br />
Zwingendes Ende<br />
der Altersteilzeit<br />
Unvorgesehene<br />
Beendigung des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
Differenzausgleich<br />
In Ziffer 11 Absatz 1 regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> das Ende<br />
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Hinweis<br />
auf die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />
Es endet zwingend<br />
• nach Ablauf von sechs Jahren (Ausnahme: Ziffer<br />
13 Abs. 2).<br />
• wegen Anspruchs auf eine ungeminderte Altersrente.<br />
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht<br />
in jedem Fall Anspruch auf die ungeminderte Regelaltersrente<br />
gem. § 35 SGB VI. Außerdem endet<br />
das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, wenn ein Anspruch<br />
auf eine andere ungeminderte Altersrente<br />
besteht.<br />
• mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer<br />
eine Altersrente – auch mit Abschlägen<br />
– bezieht.<br />
Außerdem endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
zwingend aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung einer kürzeren<br />
Vertragsdauer zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann vor dem vereinbarten<br />
oder sich aus dem <strong>Tarifvertrag</strong> ergebenden<br />
Ende, beispielsweise durch Kündigung, dauernde Erwerbsunfähigkeit,<br />
Tod oder im gegenseitigen Einvernehmen,<br />
vorzeitig enden. Beim Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
nach Altersteilzeitarbeitsmodell I unterscheidet<br />
sich eine solche vorzeitige Beendigung nicht von der<br />
Beendigung jedes anderen Arbeitsverhältnisses.<br />
Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II erbringt der Arbeitnehmer<br />
durch die anderweitige Verteilung der<br />
Arbeitszeit seine Arbeitsleistung in der ersten Hälfte<br />
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die auf die zweite<br />
Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entfallende<br />
Arbeitszeit wird also vorgearbeitet. Als Bezahlung<br />
erhält er fortlaufend das Arbeitsentgelt für die<br />
Altersteilzeitarbeit <strong>und</strong> die Aufstockungszahlung, d. h.<br />
70 % des Bruttoverdienstes eines Vollzeitbeschäftigten.<br />
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