Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Vergütung<br />
(Ziffer 5)<br />
Höhe des Arbeitsentgelts<br />
(Ziffer 5<br />
Absatz 1)<br />
Sonntags-, Feiertags-<br />
<strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />
(Ziffer 5 Absatz 2)<br />
Zuschläge der zuletzt innegehabten Tarifentgeltgruppe<br />
gewährleistet sind.<br />
Weitere Einzelheiten können den Erläuterungen zum<br />
bisherigen Altersteilzeittarifvertrag zu § 7 entnommen<br />
werden.<br />
Die Vergütung für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />
besteht aus zwei Teilen, dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
<strong>und</strong> der Aufstockungszahlung nach<br />
Ziffer 6.<br />
Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist das<br />
auf die nach Ziffer 3 maßgebende Arbeitszeit entfallende<br />
Arbeitsentgelt, also in der Regel das anteilige<br />
Arbeitsentgelt für die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit.<br />
Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II leistet der Arbeitnehmer<br />
zwar in der Arbeitsphase die gleiche Arbeit wie<br />
ein Vollzeitarbeitnehmer, bei der Hälfte der Arbeitszeit<br />
handelt es sich jedoch um vorgeleistete Arbeit, für die<br />
der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
freigestellt wird.<br />
Der Gr<strong>und</strong>satz, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer nur<br />
Anspruch auf das der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. der<br />
Hälfte der Vollzeitarbeit entsprechende Arbeitsentgelt<br />
hat, gilt gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Entgeltbestandteile.<br />
Die Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />
(SFN-Zuschläge) für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher<br />
<strong>und</strong> teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
berechnen sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem tatsächlichen<br />
Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />
Nachtarbeit. Sie fallen daher gr<strong>und</strong>sätzlich nur in<br />
der Arbeitsphase an. Dieser Gr<strong>und</strong>satz gilt uneingeschränkt<br />
für die steuerfreien Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge <strong>und</strong> für die steuerpflichtigen<br />
Zuschläge bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit,<br />
bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
I <strong>und</strong> in Normalschicht. Eine Ausnahme<br />
gilt lediglich für die steuerpflichtigen Zuschläge für<br />
Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
im Altersteilzeitarbeitsmodell II.<br />
Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge richtet sich nach § 3b EStG.<br />
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