24.01.2014 Aufrufe

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 9 Altersteilzeit<br />

Vergütung<br />

(Ziffer 5)<br />

Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(Ziffer 5<br />

Absatz 1)<br />

Sonntags-, Feiertags-<br />

<strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />

(Ziffer 5 Absatz 2)<br />

Zuschläge der zuletzt innegehabten Tarifentgeltgruppe<br />

gewährleistet sind.<br />

Weitere Einzelheiten können den Erläuterungen zum<br />

bisherigen Altersteilzeittarifvertrag zu § 7 entnommen<br />

werden.<br />

Die Vergütung für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />

besteht aus zwei Teilen, dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

<strong>und</strong> der Aufstockungszahlung nach<br />

Ziffer 6.<br />

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist das<br />

auf die nach Ziffer 3 maßgebende Arbeitszeit entfallende<br />

Arbeitsentgelt, also in der Regel das anteilige<br />

Arbeitsentgelt für die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit.<br />

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II leistet der Arbeitnehmer<br />

zwar in der Arbeitsphase die gleiche Arbeit wie<br />

ein Vollzeitarbeitnehmer, bei der Hälfte der Arbeitszeit<br />

handelt es sich jedoch um vorgeleistete Arbeit, für die<br />

der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

freigestellt wird.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer nur<br />

Anspruch auf das der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. der<br />

Hälfte der Vollzeitarbeit entsprechende Arbeitsentgelt<br />

hat, gilt gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Entgeltbestandteile.<br />

Die Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />

(SFN-Zuschläge) für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher<br />

<strong>und</strong> teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

berechnen sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem tatsächlichen<br />

Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />

Nachtarbeit. Sie fallen daher gr<strong>und</strong>sätzlich nur in<br />

der Arbeitsphase an. Dieser Gr<strong>und</strong>satz gilt uneingeschränkt<br />

für die steuerfreien Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge <strong>und</strong> für die steuerpflichtigen<br />

Zuschläge bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit,<br />

bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

I <strong>und</strong> in Normalschicht. Eine Ausnahme<br />

gilt lediglich für die steuerpflichtigen Zuschläge für<br />

Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

im Altersteilzeitarbeitsmodell II.<br />

Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge richtet sich nach § 3b EStG.<br />

95

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!