Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
nis bei der Wiederbesetzung z. B. durch einen jüngeren<br />
Arbeitnehmer.<br />
Daneben ist die Ersparnis von Altersfreizeiten nicht nur<br />
für drei Jahre (lediglich für die Arbeitsphase), sondern<br />
für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also sechs<br />
Jahre, zu berücksichtigen, da bei einer Vergleichsbetrachtung<br />
mit einem Arbeitnehmer, der nicht Altersteilzeit<br />
wahrnimmt, dieser über die gesamte Dauer von<br />
sechs Jahren Anspruch auf Altersfreizeiten hat.<br />
Es erfolgt keine Berücksichtigung einer zusätzlichen<br />
Sozialversicherungsersparnis bei Altersfreizeiten, da<br />
die Altersfreizeiten in Zeit gewährt werden <strong>und</strong> deren<br />
Wegfall keine tatsächliche Sozialversicherungsersparnis<br />
auslöst.<br />
Haben sich die Betriebsparteien auf die Verwendungsoption<br />
Altersteilzeit im Rahmen des Demografiefonds<br />
verständigt, besteht insoweit eine Beschränkung für<br />
die Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf diese im<br />
Rahmen des Demografiefonds zur Verfügung stehenden<br />
Mittel. Für den Fall, dass als Verwendungsoption<br />
Altersteilzeit vereinbart worden ist, im aktuellen Jahr<br />
jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel des Demografiefonds<br />
nicht verbraucht worden sind, wird auf die<br />
Ausführungen zu § 7 verwiesen.<br />
Bis Ende 2009 gelten für alle Arbeitnehmer, die sich<br />
bis 31. Dezember 2009 in Altersteilzeit befinden, die<br />
Bestimmungen des Altersteilzeittarifvertrages vom<br />
17. Juli 1996 in der Fassung vom 14. Mai 2004 fort.<br />
Der räumliche Geltungsbereich der Neuregelungen<br />
der Altersteilzeit erstreckt sich, ebenso wie beim bisherigen<br />
Altersteilzeittarifvertrag, sowohl auf die alten<br />
als auch auf die neuen B<strong>und</strong>esländer.<br />
Für alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />
gelten die Regelungen des<br />
§ 9 Ziffern 1 bis 13; unabhängig davon, ob von der<br />
Option der Altersteilzeit im Rahmen des § 7 Gebrauch<br />
gemacht wird oder außerhalb des Demografiefonds<br />
Altersteilzeit vereinbart wird.<br />
Zum berechtigten Personenkreis für die Gestaltung<br />
von Altersteilzeitmodellen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Neuregelungen<br />
gehören künftig die Arbeitnehmer, die bei<br />
Beginn der Altersteilzeit das 59. Lebensjahr vollendet<br />
haben. Nach dem bisherigen Altersteilzeittarif-<br />
Verwendungsvoraussetzungen<br />
(Ziffer 1)<br />
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