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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

nis bei der Wiederbesetzung z. B. durch einen jüngeren<br />

Arbeitnehmer.<br />

Daneben ist die Ersparnis von Altersfreizeiten nicht nur<br />

für drei Jahre (lediglich für die Arbeitsphase), sondern<br />

für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also sechs<br />

Jahre, zu berücksichtigen, da bei einer Vergleichsbetrachtung<br />

mit einem Arbeitnehmer, der nicht Altersteilzeit<br />

wahrnimmt, dieser über die gesamte Dauer von<br />

sechs Jahren Anspruch auf Altersfreizeiten hat.<br />

Es erfolgt keine Berücksichtigung einer zusätzlichen<br />

Sozialversicherungsersparnis bei Altersfreizeiten, da<br />

die Altersfreizeiten in Zeit gewährt werden <strong>und</strong> deren<br />

Wegfall keine tatsächliche Sozialversicherungsersparnis<br />

auslöst.<br />

Haben sich die Betriebsparteien auf die Verwendungsoption<br />

Altersteilzeit im Rahmen des Demografiefonds<br />

verständigt, besteht insoweit eine Beschränkung für<br />

die Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf diese im<br />

Rahmen des Demografiefonds zur Verfügung stehenden<br />

Mittel. Für den Fall, dass als Verwendungsoption<br />

Altersteilzeit vereinbart worden ist, im aktuellen Jahr<br />

jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel des Demografiefonds<br />

nicht verbraucht worden sind, wird auf die<br />

Ausführungen zu § 7 verwiesen.<br />

Bis Ende 2009 gelten für alle Arbeitnehmer, die sich<br />

bis 31. Dezember 2009 in Altersteilzeit befinden, die<br />

Bestimmungen des Altersteilzeittarifvertrages vom<br />

17. Juli 1996 in der Fassung vom 14. Mai 2004 fort.<br />

Der räumliche Geltungsbereich der Neuregelungen<br />

der Altersteilzeit erstreckt sich, ebenso wie beim bisherigen<br />

Altersteilzeittarifvertrag, sowohl auf die alten<br />

als auch auf die neuen B<strong>und</strong>esländer.<br />

Für alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

gelten die Regelungen des<br />

§ 9 Ziffern 1 bis 13; unabhängig davon, ob von der<br />

Option der Altersteilzeit im Rahmen des § 7 Gebrauch<br />

gemacht wird oder außerhalb des Demografiefonds<br />

Altersteilzeit vereinbart wird.<br />

Zum berechtigten Personenkreis für die Gestaltung<br />

von Altersteilzeitmodellen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Neuregelungen<br />

gehören künftig die Arbeitnehmer, die bei<br />

Beginn der Altersteilzeit das 59. Lebensjahr vollendet<br />

haben. Nach dem bisherigen Altersteilzeittarif-<br />

Verwendungsvoraussetzungen<br />

(Ziffer 1)<br />

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