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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Berechnung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Gesetzliche Regelungen<br />

(Ziffer 12)<br />

Erstattungsleistungen<br />

der BA bei<br />

Wiederbesetzung<br />

des Arbeitsplatzes<br />

Abweichende<br />

Regelungen<br />

(Ziffer 13)<br />

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

bei unvorgesehener Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

sind die Vorschriften des § 23b<br />

SGB IV zu beachten.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Aufstockungszahlung<br />

bei der Bestimmung der Höhe der<br />

Wertguthaben nicht vorgenommen wird, so dass das<br />

Wertguthaben für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

im Falle einer vorzeitigen Beendigung<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über der Höhe<br />

des Differenzausgleichs liegen wird.<br />

Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Berechnungsmodellen<br />

<strong>und</strong> Berechnungsbeispielen finden<br />

sich in den bisherigen Erläuterungen zu § 5 ATV.<br />

Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) erstattet nach derzeitiger<br />

Rechtslage bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen,<br />

die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben,<br />

für längstens sechs Jahre die Aufstockungsleistungen<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> b i. V. m. § 6 Altersteilzeitgesetz.<br />

Die Förderung der Altersteilzeit ist auf diesen<br />

Zeitpunkt befristet. Da der Arbeitnehmer bis zum diesem<br />

Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />

muss, können Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1955<br />

<strong>und</strong> jünger nicht in eine geförderte Altersteilzeit wechseln.<br />

Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Förderphase<br />

schon vor dem 1. Januar 2010 beginnt.<br />

In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann festgelegt<br />

werden, mit der Altersteilzeit bereits zu einem<br />

früheren Zeitpunkt als dem vollendeten 59. Lebensjahr<br />

zu beginnen. Die Höchstdauer der Altersteilzeit<br />

von sechs Jahren darf bei Verwendung des Demografiebetrages<br />

nicht überschritten werden.<br />

Auch außerhalb des Demografiefonds kann aufgr<strong>und</strong><br />

freiwilliger Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart werden.<br />

Außerhalb des Demografiefonds kann die Altersteilzeit<br />

auch zum Zwecke einer notwendigen Personalreduzierung<br />

vereinbart werden. Es kann eine Dauer von<br />

bis zu sechs oder mehr Jahren vereinbart werden, so<br />

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