Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Berechnung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
Gesetzliche Regelungen<br />
(Ziffer 12)<br />
Erstattungsleistungen<br />
der BA bei<br />
Wiederbesetzung<br />
des Arbeitsplatzes<br />
Abweichende<br />
Regelungen<br />
(Ziffer 13)<br />
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
bei unvorgesehener Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
sind die Vorschriften des § 23b<br />
SGB IV zu beachten.<br />
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Aufstockungszahlung<br />
bei der Bestimmung der Höhe der<br />
Wertguthaben nicht vorgenommen wird, so dass das<br />
Wertguthaben für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
im Falle einer vorzeitigen Beendigung<br />
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über der Höhe<br />
des Differenzausgleichs liegen wird.<br />
Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Berechnungsmodellen<br />
<strong>und</strong> Berechnungsbeispielen finden<br />
sich in den bisherigen Erläuterungen zu § 5 ATV.<br />
Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) erstattet nach derzeitiger<br />
Rechtslage bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen,<br />
die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben,<br />
für längstens sechs Jahre die Aufstockungsleistungen<br />
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> b i. V. m. § 6 Altersteilzeitgesetz.<br />
Die Förderung der Altersteilzeit ist auf diesen<br />
Zeitpunkt befristet. Da der Arbeitnehmer bis zum diesem<br />
Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />
muss, können Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1955<br />
<strong>und</strong> jünger nicht in eine geförderte Altersteilzeit wechseln.<br />
Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Förderphase<br />
schon vor dem 1. Januar 2010 beginnt.<br />
In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann festgelegt<br />
werden, mit der Altersteilzeit bereits zu einem<br />
früheren Zeitpunkt als dem vollendeten 59. Lebensjahr<br />
zu beginnen. Die Höchstdauer der Altersteilzeit<br />
von sechs Jahren darf bei Verwendung des Demografiebetrages<br />
nicht überschritten werden.<br />
Auch außerhalb des Demografiefonds kann aufgr<strong>und</strong><br />
freiwilliger Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart werden.<br />
Außerhalb des Demografiefonds kann die Altersteilzeit<br />
auch zum Zwecke einer notwendigen Personalreduzierung<br />
vereinbart werden. Es kann eine Dauer von<br />
bis zu sechs oder mehr Jahren vereinbart werden, so<br />
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