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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 8 Langzeitkonten<br />

Entscheidung über<br />

die Einbringung<br />

(Ziffer 3)<br />

Ausschluss<br />

von fälligen<br />

Ansprüchen<br />

(Ziffer 3)<br />

Vereinbarung über<br />

die Freistellung/<br />

Entnahme<br />

(Ziffer 4)<br />

68<br />

Nach der tariflichen Regelung entscheidet gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der einzelne Arbeitnehmer darüber, ob er an dem<br />

betrieblich angebotenen Modell teilnimmt <strong>und</strong> welche<br />

– durch die Betriebsvereinbarung festgelegten – Ansprüche<br />

er in das Langzeitkonto einbringt. Es steht<br />

daher jedem Arbeitnehmer frei, nach seinen individuellen<br />

finanziellen Möglichkeiten zu entscheiden, ob<br />

<strong>und</strong> in welchem Maße er sich an einem betrieblichen<br />

System beteiligen möchte.<br />

Eine Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit kann sich<br />

aus der betrieblichen Regelung ergeben. Haben die<br />

Betriebsparteien bestimmte Mindesteinbringungsgrößen<br />

in ihrer Regelung definiert oder Leistungen des<br />

Arbeitgebers auf das Langzeitkonto von einem Eigenbeitrag<br />

des Arbeitnehmers abhängig gemacht, ist der<br />

Arbeitnehmer hieran geb<strong>und</strong>en.<br />

Fällige Ansprüche sind von der Einbringung ausgeschlossen.<br />

Für diese Regelung sind steuerliche Gründe<br />

ausschlaggebend. Die Möglichkeit einer nachgelagerten<br />

Besteuerung von Wertguthaben kann nur<br />

dann genutzt werden, wenn vor Fälligkeit der auf das<br />

Langzeitkonto einzubringenden Bestandteile eine entsprechende<br />

Vereinbarung über die Einbringung abgeschlossen<br />

wurde.<br />

Unter der Fälligkeit ist der geregelte bzw. planmäßige<br />

Auszahlungs- oder Vergütungszeitpunkt zu verstehen.<br />

Er richtet sich daher nach den jeweiligen tariflichen<br />

<strong>und</strong> betrieblichen Regelungen <strong>und</strong> Bedingungen.<br />

Werden beispielsweise Zulagen monatlich mit der<br />

Vergütung ausbezahlt, ist der betrieblich festgelegte<br />

Auszahlungstag der Tag der Fälligkeit. Entsprechend<br />

früher muss eine Einbringung vereinbart worden sein.<br />

Dies gilt ebenso für das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld<br />

nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> über Einmalzahlungen <strong>und</strong><br />

Altervorsorge.<br />

Die Entnahme setzt eine individuelle Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer über die Freistellung<br />

voraus. Ein fixer Freistellungsanspruch besteht<br />

damit nicht. Die Entnahme kann dann entsprechend<br />

der festgelegten Zwecke <strong>und</strong> der vereinbarten<br />

Fristen durchgeführt werden.<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf bei Langzeitkonten<br />

die Höhe des Entgelts, das der Arbeit-

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