Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 8 Langzeitkonten<br />
Entscheidung über<br />
die Einbringung<br />
(Ziffer 3)<br />
Ausschluss<br />
von fälligen<br />
Ansprüchen<br />
(Ziffer 3)<br />
Vereinbarung über<br />
die Freistellung/<br />
Entnahme<br />
(Ziffer 4)<br />
68<br />
Nach der tariflichen Regelung entscheidet gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der einzelne Arbeitnehmer darüber, ob er an dem<br />
betrieblich angebotenen Modell teilnimmt <strong>und</strong> welche<br />
– durch die Betriebsvereinbarung festgelegten – Ansprüche<br />
er in das Langzeitkonto einbringt. Es steht<br />
daher jedem Arbeitnehmer frei, nach seinen individuellen<br />
finanziellen Möglichkeiten zu entscheiden, ob<br />
<strong>und</strong> in welchem Maße er sich an einem betrieblichen<br />
System beteiligen möchte.<br />
Eine Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit kann sich<br />
aus der betrieblichen Regelung ergeben. Haben die<br />
Betriebsparteien bestimmte Mindesteinbringungsgrößen<br />
in ihrer Regelung definiert oder Leistungen des<br />
Arbeitgebers auf das Langzeitkonto von einem Eigenbeitrag<br />
des Arbeitnehmers abhängig gemacht, ist der<br />
Arbeitnehmer hieran geb<strong>und</strong>en.<br />
Fällige Ansprüche sind von der Einbringung ausgeschlossen.<br />
Für diese Regelung sind steuerliche Gründe<br />
ausschlaggebend. Die Möglichkeit einer nachgelagerten<br />
Besteuerung von Wertguthaben kann nur<br />
dann genutzt werden, wenn vor Fälligkeit der auf das<br />
Langzeitkonto einzubringenden Bestandteile eine entsprechende<br />
Vereinbarung über die Einbringung abgeschlossen<br />
wurde.<br />
Unter der Fälligkeit ist der geregelte bzw. planmäßige<br />
Auszahlungs- oder Vergütungszeitpunkt zu verstehen.<br />
Er richtet sich daher nach den jeweiligen tariflichen<br />
<strong>und</strong> betrieblichen Regelungen <strong>und</strong> Bedingungen.<br />
Werden beispielsweise Zulagen monatlich mit der<br />
Vergütung ausbezahlt, ist der betrieblich festgelegte<br />
Auszahlungstag der Tag der Fälligkeit. Entsprechend<br />
früher muss eine Einbringung vereinbart worden sein.<br />
Dies gilt ebenso für das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld<br />
nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> über Einmalzahlungen <strong>und</strong><br />
Altervorsorge.<br />
Die Entnahme setzt eine individuelle Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer über die Freistellung<br />
voraus. Ein fixer Freistellungsanspruch besteht<br />
damit nicht. Die Entnahme kann dann entsprechend<br />
der festgelegten Zwecke <strong>und</strong> der vereinbarten<br />
Fristen durchgeführt werden.<br />
Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf bei Langzeitkonten<br />
die Höhe des Entgelts, das der Arbeit-