Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Tätigkeit <strong>und</strong><br />
Eingruppierung<br />
(Ziffer 4)<br />
Art der Tätigkeit<br />
Gewährleistung<br />
der tariflichen<br />
Eingruppierung<br />
94<br />
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung einer geeigneten<br />
Insolvenzsicherung nicht nachkommt, kann<br />
der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz<br />
Sicherheitsleistung in Höhe der bereits bestehenden<br />
Wertguthaben verlangen. Zunächst muss der Arbeitnehmer<br />
schriftlich zum Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung<br />
auffordern. Kommt der Arbeitgeber<br />
dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach,<br />
besteht Anspruch auf Sicherheitsleistung entweder<br />
durch die Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung<br />
durch Geld oder Wertpapiere im Sinne von<br />
§ 234 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 BGB.<br />
Beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis soll die<br />
Tätigkeit so wenig wie möglich verändert werden.<br />
Dies ist auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht an<br />
seinem bisherigen, aber an einem gleichartigen Arbeitsplatz<br />
beschäftigt wird. Wenn eine Umsetzung erforderlich<br />
ist, soll der neue Arbeitsplatz, der auch andersartig<br />
sein kann, den Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />
des Arbeitnehmers entsprechen. Es handelt sich um<br />
Soll-Bestimmungen, also Ordnungsvorschriften. Auch<br />
eine Umsetzung an einen geringer bewerteten Arbeitsplatz<br />
ist ausnahmsweise möglich. In jedem Fall hat der<br />
Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer notwendigen<br />
Umsetzung vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />
zu unterrichten, so dass der Arbeitnehmer die<br />
Möglichkeit hat, von einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />
Abstand zu nehmen.<br />
Auch eine Umsetzung mit einer Veränderung der Art<br />
der Tätigkeit erfordert keine Änderungskündigung,<br />
sofern der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch in das<br />
ggf. mit einer Umsetzung verb<strong>und</strong>ene Teilzeitarbeitsverhältnis<br />
wechselt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates<br />
gemäß § 99 BetrVG bleibt unberührt. Ein<br />
Zustimmungsverweigerungsrecht wird jedoch in aller<br />
Regel nicht in Betracht kommen.<br />
Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt auch<br />
dann gewährleistet, wenn der neue Arbeitsplatz tariflich<br />
geringer bewertet ist. Das bedeutet, dass das<br />
jeweilige Tarifentgelt <strong>und</strong> die tariflichen Zulagen <strong>und</strong>