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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Tätigkeit <strong>und</strong><br />

Eingruppierung<br />

(Ziffer 4)<br />

Art der Tätigkeit<br />

Gewährleistung<br />

der tariflichen<br />

Eingruppierung<br />

94<br />

Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung einer geeigneten<br />

Insolvenzsicherung nicht nachkommt, kann<br />

der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz<br />

Sicherheitsleistung in Höhe der bereits bestehenden<br />

Wertguthaben verlangen. Zunächst muss der Arbeitnehmer<br />

schriftlich zum Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung<br />

auffordern. Kommt der Arbeitgeber<br />

dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach,<br />

besteht Anspruch auf Sicherheitsleistung entweder<br />

durch die Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung<br />

durch Geld oder Wertpapiere im Sinne von<br />

§ 234 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 BGB.<br />

Beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis soll die<br />

Tätigkeit so wenig wie möglich verändert werden.<br />

Dies ist auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht an<br />

seinem bisherigen, aber an einem gleichartigen Arbeitsplatz<br />

beschäftigt wird. Wenn eine Umsetzung erforderlich<br />

ist, soll der neue Arbeitsplatz, der auch andersartig<br />

sein kann, den Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

des Arbeitnehmers entsprechen. Es handelt sich um<br />

Soll-Bestimmungen, also Ordnungsvorschriften. Auch<br />

eine Umsetzung an einen geringer bewerteten Arbeitsplatz<br />

ist ausnahmsweise möglich. In jedem Fall hat der<br />

Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer notwendigen<br />

Umsetzung vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

zu unterrichten, so dass der Arbeitnehmer die<br />

Möglichkeit hat, von einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

Abstand zu nehmen.<br />

Auch eine Umsetzung mit einer Veränderung der Art<br />

der Tätigkeit erfordert keine Änderungskündigung,<br />

sofern der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch in das<br />

ggf. mit einer Umsetzung verb<strong>und</strong>ene Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

wechselt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates<br />

gemäß § 99 BetrVG bleibt unberührt. Ein<br />

Zustimmungsverweigerungsrecht wird jedoch in aller<br />

Regel nicht in Betracht kommen.<br />

Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt auch<br />

dann gewährleistet, wenn der neue Arbeitsplatz tariflich<br />

geringer bewertet ist. Das bedeutet, dass das<br />

jeweilige Tarifentgelt <strong>und</strong> die tariflichen Zulagen <strong>und</strong>

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