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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 8 Langzeitkonten<br />

Ferner können ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zeit- oder Entgeltbestandteile<br />

in das Langzeitkonto eingebracht werden.<br />

Das Wertguthaben ist spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden<br />

des Arbeitnehmers auszuzahlen.<br />

Beginnt der Arbeitnehmer bis spätestens sieben Monate nach dem<br />

Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber,<br />

kann das Langzeitkonto auf Antrag des Arbeitnehmers <strong>und</strong> mit<br />

Zustimmung des neuen Arbeitgebers auf diesen übertragen werden.<br />

Stimmt ein neuer Arbeitgeber der Übertragung nicht zu oder wird innerhalb<br />

von sieben Monaten nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses<br />

kein neues Arbeitsverhältnis begründet, wird das Wertguthaben<br />

als Einmalbetrag ausbezahlt.<br />

Bei Auszahlung des Wertguthabens behält der Arbeitgeber nach den<br />

in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die<br />

Lohnsteuer <strong>und</strong> die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ein <strong>und</strong><br />

führt diese ab.<br />

Im Todesfall wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig<br />

unter Einhaltung der jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften an den oder die Erben ausgezahlt. Der Arbeitgeber<br />

ist berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen. Mehrere<br />

Erben gelten als Gesamtgläubiger.<br />

§ 9 Schlussvorschriften<br />

Diese Betriebsvereinbarung tritt am [ ... ] in Kraft. Sie kann mit einer<br />

Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden,<br />

erstmals zum [ ... ].<br />

Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsvereinbarung bestehende<br />

Wertguthaben bleiben unberührt <strong>und</strong> werden nach den bisher gültigen<br />

Regelungen einschließlich der in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />

Zwecke weitergeführt.<br />

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