Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 8 Langzeitkonten<br />
Ferner können ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zeit- oder Entgeltbestandteile<br />
in das Langzeitkonto eingebracht werden.<br />
Das Wertguthaben ist spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden<br />
des Arbeitnehmers auszuzahlen.<br />
Beginnt der Arbeitnehmer bis spätestens sieben Monate nach dem<br />
Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber,<br />
kann das Langzeitkonto auf Antrag des Arbeitnehmers <strong>und</strong> mit<br />
Zustimmung des neuen Arbeitgebers auf diesen übertragen werden.<br />
Stimmt ein neuer Arbeitgeber der Übertragung nicht zu oder wird innerhalb<br />
von sieben Monaten nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses<br />
kein neues Arbeitsverhältnis begründet, wird das Wertguthaben<br />
als Einmalbetrag ausbezahlt.<br />
Bei Auszahlung des Wertguthabens behält der Arbeitgeber nach den<br />
in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die<br />
Lohnsteuer <strong>und</strong> die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ein <strong>und</strong><br />
führt diese ab.<br />
Im Todesfall wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig<br />
unter Einhaltung der jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften an den oder die Erben ausgezahlt. Der Arbeitgeber<br />
ist berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen. Mehrere<br />
Erben gelten als Gesamtgläubiger.<br />
§ 9 Schlussvorschriften<br />
Diese Betriebsvereinbarung tritt am [ ... ] in Kraft. Sie kann mit einer<br />
Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden,<br />
erstmals zum [ ... ].<br />
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsvereinbarung bestehende<br />
Wertguthaben bleiben unberührt <strong>und</strong> werden nach den bisher gültigen<br />
Regelungen einschließlich der in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />
Zwecke weitergeführt.<br />
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