Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 10 Teilrente<br />
Kommentierung:<br />
§ 10 Teilrente<br />
Der Demografiebetrag kann auch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für<br />
Teilrente nach § 42 SGB VI verwendet werden.<br />
Teilrente<br />
Kombinations -<br />
möglichkeiten<br />
Bei der Teilrente handelt es sich um keine eigene Rentenart,<br />
sondern um die Möglichkeit, die Altersrente anstatt<br />
als Vollrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen.<br />
Diese Möglichkeit besteht für Versicherte bereits seit<br />
1992.<br />
Der Bezug einer Teilrente ist ab dem Zeitpunkt möglich,<br />
ab dem ein Anspruch auf Altersrente besteht. Das<br />
bedeutet, dass eine Inanspruchnahme in der Regel<br />
frühestens ab dem 63. Lebensjahr möglich ist.<br />
Sie kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder<br />
zwei Drittel bezogen werden. Auf den in Anspruch genommenen<br />
Rententeil sind Abschläge in Kauf zu nehmen<br />
(0,3 % pro Monat). Eine Ausgleichszahlung der<br />
Abschläge in die gesetzliche Rentenversicherung ist<br />
gem. § 187a SGB VI möglich.<br />
Hinzuverdienstmöglichkeiten bestehen in den Grenzen<br />
des § 34 Abs. 2 SGB VI. Die Grenzen müssen für den<br />
einzelnen Versicherten individuell berechnet werden.<br />
Der noch nicht in Anspruch genommene Rentenanteil<br />
kommt zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei zur<br />
Auszahlung. Ein Hinzuverdienst wirkt sich rentensteigernd<br />
auf diesen Teil aus.<br />
Durch den alleinigen Bezug einer Teilrente entsteht<br />
dem Mitarbeiter eine Einkommenslücke, die dieser<br />
optional durch Kombination mit anderen Instrumenten<br />
ausgleichen kann. Die Höhe einer Teilrente ist (wie<br />
eine Altersrente) individuell abhängig von der Anzahl<br />
der Beitragsjahre <strong>und</strong> den erworbenen Entgeltpunkten.<br />
Denkbar ist, den fehlenden Teil des Einkommens<br />
durch eine entsprechende echte Teilzeitarbeit oder<br />
durch Auszahlung aus einem bestehenden Langzeitkonto<br />
auszugleichen. Bei diesen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.<br />
Da in den meisten Fällen die Höhe der Teilrente nicht<br />
dem wegfallenden Einkommensanteil entsprechen<br />
wird, können auftretende Einkommensausfälle durch<br />
den Demografiebetrag ausgeglichen werden.<br />
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