Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
Zwischen dem<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden,<br />
<strong>und</strong> der<br />
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
werden folgende<br />
Durchführungsbestimmungen für den Fall der Nichteinigung gemäß<br />
§ 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« (Auffangregelung)<br />
in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />
vereinbart:<br />
Vorbemerkung<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben in § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />
festgelegt, dass der Demografiebetrag im Falle einer Nichteinigung<br />
auf betrieblicher Ebene in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />
zwingend für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden ist.<br />
Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil der tariflichen<br />
Vereinbarungen, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung bedarf.<br />
Geltungsbereich<br />
Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes, die in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Die Durchführung der tariflichen Altersvorsorge orientiert sich an den<br />
Vorschriften der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern die erforderlichen<br />
Antragsformulare zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Höhe der Beiträge entspricht dem für den einzelnen Arbeitnehmer<br />
anzusetzenden Demografiebetrag zuzüglich der Chemietarifförderung<br />
gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West (§ 18 TEA Ost).<br />
Wiesbaden/Hannover, den 27. September 2008<br />
Für den<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />
Chemie e. V., Wiesbaden<br />
Für die<br />
Industriegewerkschaft<br />
Bergbau, Chemie, Energie<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
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