Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 6 Qualifizierung<br />
Tarifliche Qualifizierung<br />
als Option<br />
Weitergehende<br />
Mitbestimmungsrechte<br />
unberührt<br />
42<br />
Qualifizierung ist naturgemäß entsprechend der spezifischen<br />
betrieblichen Gegeben heiten <strong>und</strong> dem konkreten<br />
Qualifizierungsbedarf vor Ort zu planen <strong>und</strong><br />
umzusetzen. Verpflichtende Regelungen sind hierbei<br />
nach dem Verständnis der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien weder<br />
möglich noch sinnvoll. Deshalb stellt die tarifliche<br />
Qualifizierung ein Angebot dar, das von den Betriebsparteien<br />
wahrgenommen <strong>und</strong> näher aus gestaltet werden<br />
kann. Die aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze sollen den<br />
Qualifizierungsgedanken fördern <strong>und</strong> einen Rahmen<br />
anbieten, der die Umsetzung in der Praxis erleichtert.<br />
Die Nutzung der tariflichen Qualifizierung setzt stets<br />
eine freiwillige Betriebsvereinbarung voraus. Die Freiwilligkeit<br />
der Betriebsvereinbarung bedeutet, dass<br />
sie nicht im Wege des Einigungsstellenverfahrens<br />
erzwungen werden kann. Ohne eine freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
gelangen sämtliche Regelungen<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />
Dies gilt auch <strong>und</strong> ins besondere für alle Regelungen<br />
des Abschnitt III.<br />
Die tarifliche Qualifizierung bildet ein eigenständiges<br />
Angebot für die chemische Industrie. Sie zielt nicht<br />
darauf, Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />
einzuschränken oder zu erweitern.<br />
Die Reichweite der betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Vorschriften (§§ 92, 92a, 96 bis 98 BetrVG) ist unabhängig<br />
von diesem <strong>Tarifvertrag</strong> zu bestimmen.<br />
Wenn weitergehende Mitbestimmungsrechte nach<br />
dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt bleiben,<br />
bedeutet dies nicht, dass in der Praxis gesetzliche<br />
Rechte des Betriebsrats gesondert von einer betrieblich<br />
umgesetzten tariflichen Qualifizierung berücksichtigt<br />
werden müssten. Vielmehr werden sich im<br />
Rahmen etwa einer Qualifizierungsplanung nach Abschnitt<br />
III die betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen<br />
ohne weiteres abdecken lassen. Auch dies<br />
führt allerdings nicht dazu, dass betriebsverfassungsrechtliche<br />
Maßstäbe, beispielsweise die Erzwingbarkeit<br />
von Mitbestimmungsrechten, auf die Vorschriften<br />
der tariflichen Qualifizierung durchschlagen. Gr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> Voraussetzung für alle Vorschriften <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />
der Regelungen des § 6 ist stets die doppelte<br />
Freiwilligkeit.