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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 6 Qualifizierung<br />

Tarifliche Qualifizierung<br />

als Option<br />

Weitergehende<br />

Mitbestimmungsrechte<br />

unberührt<br />

42<br />

Qualifizierung ist naturgemäß entsprechend der spezifischen<br />

betrieblichen Gegeben heiten <strong>und</strong> dem konkreten<br />

Qualifizierungsbedarf vor Ort zu planen <strong>und</strong><br />

umzusetzen. Verpflichtende Regelungen sind hierbei<br />

nach dem Verständnis der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien weder<br />

möglich noch sinnvoll. Deshalb stellt die tarifliche<br />

Qualifizierung ein Angebot dar, das von den Betriebsparteien<br />

wahrgenommen <strong>und</strong> näher aus gestaltet werden<br />

kann. Die aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze sollen den<br />

Qualifizierungsgedanken fördern <strong>und</strong> einen Rahmen<br />

anbieten, der die Umsetzung in der Praxis erleichtert.<br />

Die Nutzung der tariflichen Qualifizierung setzt stets<br />

eine freiwillige Betriebsvereinbarung voraus. Die Freiwilligkeit<br />

der Betriebsvereinbarung bedeutet, dass<br />

sie nicht im Wege des Einigungsstellenverfahrens<br />

erzwungen werden kann. Ohne eine freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

gelangen sämtliche Regelungen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />

Dies gilt auch <strong>und</strong> ins besondere für alle Regelungen<br />

des Abschnitt III.<br />

Die tarifliche Qualifizierung bildet ein eigenständiges<br />

Angebot für die chemische Industrie. Sie zielt nicht<br />

darauf, Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

einzuschränken oder zu erweitern.<br />

Die Reichweite der betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Vorschriften (§§ 92, 92a, 96 bis 98 BetrVG) ist unabhängig<br />

von diesem <strong>Tarifvertrag</strong> zu bestimmen.<br />

Wenn weitergehende Mitbestimmungsrechte nach<br />

dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt bleiben,<br />

bedeutet dies nicht, dass in der Praxis gesetzliche<br />

Rechte des Betriebsrats gesondert von einer betrieblich<br />

umgesetzten tariflichen Qualifizierung berücksichtigt<br />

werden müssten. Vielmehr werden sich im<br />

Rahmen etwa einer Qualifizierungsplanung nach Abschnitt<br />

III die betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

ohne weiteres abdecken lassen. Auch dies<br />

führt allerdings nicht dazu, dass betriebsverfassungsrechtliche<br />

Maßstäbe, beispielsweise die Erzwingbarkeit<br />

von Mitbestimmungsrechten, auf die Vorschriften<br />

der tariflichen Qualifizierung durchschlagen. Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> Voraussetzung für alle Vorschriften <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Regelungen des § 6 ist stets die doppelte<br />

Freiwilligkeit.

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