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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 8 Langzeitkonten<br />

Kontenführung<br />

(Ziffer 5)<br />

Nutzungszwecke<br />

(Ziffern 5 <strong>und</strong> 6)<br />

nehmer während der Freistellungsphase verdient,<br />

im Vergleich zu seinem üblichen Arbeitsentgelt nicht<br />

unangemessen voneinander abweichen. Um diese<br />

Maßgabe zu erfüllen, wurde im <strong>Tarifvertrag</strong> eine Abweichungsmöglichkeit<br />

von 25 % festgeschrieben, die<br />

Gegenstand der Betriebsvereinbarung werden kann.<br />

Die Abweichung um 25 % kann zu einer Entgelterhöhung<br />

oder Entgeltabsenkung während der Freistellungsphase<br />

genutzt werden. Entsprechend der gewählten<br />

Entgeltoption verkürzt oder verlängert sich<br />

die Freistellungsphase. Die Einschränkung auf 25 %<br />

gilt nach entsprechender Bestätigung des zuständigen<br />

Ministeriums nicht bei Teilzeitarbeit.<br />

Die Langzeitkonten können entsprechend den gesetzlichen<br />

<strong>und</strong> tariflichen Bestimmungen geführt werden.<br />

Für welche Nutzungszwecke die Wertguthaben der<br />

Langzeitkonten verwendet werden können, muss als<br />

Regelungsgegenstand Inhalt der Betriebsvereinbarung<br />

werden (Ziffer 5).<br />

Die Betriebsparteien sind in ihrer Gestaltung frei. Der<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> geht zunächst davon aus, dass die Freistellungsansprüche<br />

für Qualifizierungszwecke oder<br />

Freistellung vor der Rente eingesetzt werden. Dies<br />

ist nicht zwingend. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

sind daneben z. B. Freistellungsansprüche zugunsten<br />

einer Teilzeittätigkeit oder für Pflege- oder Elternzeiten.<br />

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bestimmte<br />

Nutzungszwecke für die Freistellung als besonders<br />

schützenswert erachtet. Diese sogenannten »priviligierten<br />

Tatbestände« werden in § 170 Abs. 4 SGB III<br />

benannt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Qualifizierung<br />

<strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente. Sind<br />

die Nutzungszwecke auf diese Tatbestände begrenzt,<br />

kann eine Auflösung der Zeitkonten vor Gewährung<br />

von Kurzarbeitergeld nicht verlangt werden. In allen<br />

anderen Fällen ist bei Anordnung von Kurzarbeit ein<br />

Zugriff der Arbeitsverwaltung nicht möglich, soweit<br />

das Wertguthaben länger als ein Jahr unverändert bestanden<br />

hat.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Wertguthaben<br />

in Zeitwertkonten nachrangig auch für die<br />

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