Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 8 Langzeitkonten<br />
Kontenführung<br />
(Ziffer 5)<br />
Nutzungszwecke<br />
(Ziffern 5 <strong>und</strong> 6)<br />
nehmer während der Freistellungsphase verdient,<br />
im Vergleich zu seinem üblichen Arbeitsentgelt nicht<br />
unangemessen voneinander abweichen. Um diese<br />
Maßgabe zu erfüllen, wurde im <strong>Tarifvertrag</strong> eine Abweichungsmöglichkeit<br />
von 25 % festgeschrieben, die<br />
Gegenstand der Betriebsvereinbarung werden kann.<br />
Die Abweichung um 25 % kann zu einer Entgelterhöhung<br />
oder Entgeltabsenkung während der Freistellungsphase<br />
genutzt werden. Entsprechend der gewählten<br />
Entgeltoption verkürzt oder verlängert sich<br />
die Freistellungsphase. Die Einschränkung auf 25 %<br />
gilt nach entsprechender Bestätigung des zuständigen<br />
Ministeriums nicht bei Teilzeitarbeit.<br />
Die Langzeitkonten können entsprechend den gesetzlichen<br />
<strong>und</strong> tariflichen Bestimmungen geführt werden.<br />
Für welche Nutzungszwecke die Wertguthaben der<br />
Langzeitkonten verwendet werden können, muss als<br />
Regelungsgegenstand Inhalt der Betriebsvereinbarung<br />
werden (Ziffer 5).<br />
Die Betriebsparteien sind in ihrer Gestaltung frei. Der<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> geht zunächst davon aus, dass die Freistellungsansprüche<br />
für Qualifizierungszwecke oder<br />
Freistellung vor der Rente eingesetzt werden. Dies<br />
ist nicht zwingend. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />
sind daneben z. B. Freistellungsansprüche zugunsten<br />
einer Teilzeittätigkeit oder für Pflege- oder Elternzeiten.<br />
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bestimmte<br />
Nutzungszwecke für die Freistellung als besonders<br />
schützenswert erachtet. Diese sogenannten »priviligierten<br />
Tatbestände« werden in § 170 Abs. 4 SGB III<br />
benannt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Qualifizierung<br />
<strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente. Sind<br />
die Nutzungszwecke auf diese Tatbestände begrenzt,<br />
kann eine Auflösung der Zeitkonten vor Gewährung<br />
von Kurzarbeitergeld nicht verlangt werden. In allen<br />
anderen Fällen ist bei Anordnung von Kurzarbeit ein<br />
Zugriff der Arbeitsverwaltung nicht möglich, soweit<br />
das Wertguthaben länger als ein Jahr unverändert bestanden<br />
hat.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Wertguthaben<br />
in Zeitwertkonten nachrangig auch für die<br />
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