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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt<br />

1. r ä u m l i c h:<br />

für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,<br />

2. p e r s ö n l i c h:<br />

für die den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer,<br />

deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche<br />

Beschäftigungsgruppe verlangt <strong>und</strong> deren Entgelt <strong>und</strong> allgemeine Arbeitsbedingungen<br />

im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten,<br />

wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff. BetrVG<br />

herausgenommen worden sind,<br />

3. f a c h l i c h:<br />

für den jeweiligen manteltarifvertraglichen Geltungsbereich.<br />

Kommentierung:<br />

Räumlicher<br />

Geltungsbereich<br />

(Ziffer 1)<br />

Persönlicher<br />

Geltungsbereich<br />

(Ziffer 2)<br />

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die<br />

gesamte B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

Der persönliche Geltungsbereich erfasst die Arbeitnehmer,<br />

die unter den persönlichen Geltungsbereich<br />

des Manteltarifvertrages fallen.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer,<br />

die Mitglied einer der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind.<br />

Arbeitnehmer ist, wer aufgr<strong>und</strong> eines Arbeitsverhältnisses<br />

in abhängiger Beschäftigung zur Dienstleistung<br />

verpflichtet ist. Für die Einbezogenheit in den tariflichen<br />

Geltungsbereich kommt es nicht darauf an, ob<br />

der Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt ist oder<br />

in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />

tätig wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob die<br />

Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Betriebes verrichtet<br />

wird. Dementsprechend sind Außendienstmitarbeiter<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vom <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst.<br />

Nicht vom <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst werden AT-Angestellte,<br />

leitende Angestellte sowie naturwissenschaftlich <strong>und</strong><br />

technisch gebildete Angestellte, die unter den persönlichen<br />

Geltungsbereich des MTV für akademisch gebildete<br />

Angestellte in der chemischen Industrie fallen.<br />

Mit dem Verweis auf die Mitbestimmungsrechte des<br />

Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG wird kein eigen-<br />

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