Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 6 Qualifizierung<br />
Anwendungsbereich<br />
<strong>und</strong><br />
In-Kraft-Treten<br />
Tarifliche Qualifizierung<br />
(Abschnitt II)<br />
Weiter Begriff der<br />
tariflichen Qualifizierung<br />
Die tarifliche Qualifizierung gilt b<strong>und</strong>esweit, sowohl für<br />
den Bereich der alten B<strong>und</strong>esländer als auch in den<br />
neuen B<strong>und</strong>esländern einschließlich Berlin (Ost). Das<br />
Angebot des § 6 richtet sich an alle Unternehmen im<br />
Geltungsbereich der Manteltarif verträge für die chemische<br />
Industrie <strong>und</strong> an alle Arbeitnehmer, die unter<br />
deren persönlichen Geltungsbereich fallen.<br />
Für zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen<br />
(z. B. Auszubildende nach BBiG, Studierende an Berufs-<br />
<strong>und</strong> Wirtschaftsakademien, Studie ren de in dualen<br />
oder kooperativen Studiengängen) sind nicht<br />
mit einbezogen, weil sich das Ausbildungsverhältnis<br />
insgesamt auf den Erwerb der beruflichen Erstqualifikation<br />
richtet. Die Regelungen des § 6 sind deshalb<br />
ihrem Wesen nach nicht auf diesen Personenkreis anwendbar.<br />
Die Begriffsbestimmung des Abschnitt II gilt dann,<br />
wenn das tarifliche Angebot im Betrieb gemäß Abschnitt<br />
I durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen<br />
wird. Ansonsten entfaltet die Vorschrift<br />
keine bindende Wirkung; insbesondere bestimmt sie<br />
nicht die Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher<br />
Rechte oder betrieblicher Regelungen außerhalb<br />
dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />
Abschnitt II definiert im ersten Absatz den Begriff der<br />
Qualifizierung im Sinne dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es (tarifliche<br />
Qualifizierung). Sowohl die Qualifizierungsplanung als<br />
auch Qualifizierungsmaßnahmen nach Abschnitt III<br />
setzen voraus, dass es sich um Qualifizierung nach<br />
Abschnitt II handelt. Dasselbe gilt für die Anwendung<br />
der Gr<strong>und</strong>sätze des Abschnitts I, die Qualifizierungsberatung<br />
nach Abschnitt IV oder die Behandlung<br />
bestehender Vorschriften durch Abschnitt V. Bei<br />
Quali fizierungen, die nicht von der Definition des Abschnitts<br />
II erfasst werden, kommen die Regelungen<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben bewusst eine weite<br />
Definition der Qualifizierung zugr<strong>und</strong>e gelegt. Ausgenommen<br />
sind lediglich einige spezifische, ausdrücklich<br />
aufgeführte Fallgestaltungen, bei denen die<br />
Anwendung der Regelungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
nicht sinnvoll wäre.<br />
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