24.01.2014 Aufrufe

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 6 Qualifizierung<br />

Anwendungsbereich<br />

<strong>und</strong><br />

In-Kraft-Treten<br />

Tarifliche Qualifizierung<br />

(Abschnitt II)<br />

Weiter Begriff der<br />

tariflichen Qualifizierung<br />

Die tarifliche Qualifizierung gilt b<strong>und</strong>esweit, sowohl für<br />

den Bereich der alten B<strong>und</strong>esländer als auch in den<br />

neuen B<strong>und</strong>esländern einschließlich Berlin (Ost). Das<br />

Angebot des § 6 richtet sich an alle Unternehmen im<br />

Geltungsbereich der Manteltarif verträge für die chemische<br />

Industrie <strong>und</strong> an alle Arbeitnehmer, die unter<br />

deren persönlichen Geltungsbereich fallen.<br />

Für zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen<br />

(z. B. Auszubildende nach BBiG, Studierende an Berufs-<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsakademien, Studie ren de in dualen<br />

oder kooperativen Studiengängen) sind nicht<br />

mit einbezogen, weil sich das Ausbildungsverhältnis<br />

insgesamt auf den Erwerb der beruflichen Erstqualifikation<br />

richtet. Die Regelungen des § 6 sind deshalb<br />

ihrem Wesen nach nicht auf diesen Personenkreis anwendbar.<br />

Die Begriffsbestimmung des Abschnitt II gilt dann,<br />

wenn das tarifliche Angebot im Betrieb gemäß Abschnitt<br />

I durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen<br />

wird. Ansonsten entfaltet die Vorschrift<br />

keine bindende Wirkung; insbesondere bestimmt sie<br />

nicht die Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher<br />

Rechte oder betrieblicher Regelungen außerhalb<br />

dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />

Abschnitt II definiert im ersten Absatz den Begriff der<br />

Qualifizierung im Sinne dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es (tarifliche<br />

Qualifizierung). Sowohl die Qualifizierungsplanung als<br />

auch Qualifizierungsmaßnahmen nach Abschnitt III<br />

setzen voraus, dass es sich um Qualifizierung nach<br />

Abschnitt II handelt. Dasselbe gilt für die Anwendung<br />

der Gr<strong>und</strong>sätze des Abschnitts I, die Qualifizierungsberatung<br />

nach Abschnitt IV oder die Behandlung<br />

bestehender Vorschriften durch Abschnitt V. Bei<br />

Quali fizierungen, die nicht von der Definition des Abschnitts<br />

II erfasst werden, kommen die Regelungen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben bewusst eine weite<br />

Definition der Qualifizierung zugr<strong>und</strong>e gelegt. Ausgenommen<br />

sind lediglich einige spezifische, ausdrücklich<br />

aufgeführte Fallgestaltungen, bei denen die<br />

Anwendung der Regelungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

nicht sinnvoll wäre.<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!