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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />

Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit<br />

Unterjähriges Ausscheiden<br />

Auffanglösung für<br />

Betriebe mit bis zu<br />

200 Arbeitnehmern<br />

nach § 7 Absatz 6<br />

118<br />

in diesem Fall wird für den Demografiebetrag keine<br />

Tarifförderung gewährt.<br />

Eine Ausnahme von den oben dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

besteht nur für den Personenkreis, der von der<br />

Vertrauensschutzregelung der Protokollnotiz Nr. 3 der<br />

Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West bzw. Ost) Gebrauch macht. Dabei handelt es sich<br />

um die Gruppe von Arbeitnehmern, für die zum 31. Dezember<br />

2005 (bei Ersetzung der vermögenswirksamen<br />

Leistungen durch den Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag)<br />

noch eine Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame<br />

Leistungen bestand. Diese Vereinbarungen<br />

können längstens bis zum 31. Dezember 2011<br />

weiter geführt werden. Für diese Fallgruppe besteht der<br />

Anspruch auf den für sie bestimmten Demografiebetrag<br />

auch ohne Einbringung des Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrages<br />

<strong>und</strong> der Chemietarifförderung I.<br />

Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach § 18 bzw.<br />

§ 17 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West) bzw. (Ost). Sofern betrieblich kein<br />

anderer Termin vereinbart ist, erfolgt die Entgeltumwandlung<br />

zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig aus, so ist für ihn<br />

dennoch der volle, auf ihn entfallende Demografiebetrag<br />

einzubringen. Eine anteilige Berechnung wird nicht<br />

vorgenommen, da die Verhältnisse am 1. Januar des jeweiligen<br />

Kalenderjahres entscheidend sind.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West bzw. Ost).<br />

Erfolgt in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern zwischen<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat bis zum 31. Dezember<br />

2009 keine Einigung über die Verwendung des betrieblichen<br />

Demografiefonds, hat der Arbeitgeber diesen<br />

für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden. Die Demografiebeträge<br />

stehen, zuzüglich der Chemietarifförderung<br />

gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West bzw. § 18 Ziffer 2<br />

TEA Ost, als Entgeltumwandlungsbetrag für die Tarifarbeitnehmer<br />

zur Verfügung (sogenannte Auffanglösung;<br />

vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 7).<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben sich auf folgende<br />

Durchführungsbestimmungen geeinigt:

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