Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
Zeitpunkt der<br />
Fälligkeit<br />
Unterjähriges Ausscheiden<br />
Auffanglösung für<br />
Betriebe mit bis zu<br />
200 Arbeitnehmern<br />
nach § 7 Absatz 6<br />
118<br />
in diesem Fall wird für den Demografiebetrag keine<br />
Tarifförderung gewährt.<br />
Eine Ausnahme von den oben dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
besteht nur für den Personenkreis, der von der<br />
Vertrauensschutzregelung der Protokollnotiz Nr. 3 der<br />
Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost) Gebrauch macht. Dabei handelt es sich<br />
um die Gruppe von Arbeitnehmern, für die zum 31. Dezember<br />
2005 (bei Ersetzung der vermögenswirksamen<br />
Leistungen durch den Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag)<br />
noch eine Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame<br />
Leistungen bestand. Diese Vereinbarungen<br />
können längstens bis zum 31. Dezember 2011<br />
weiter geführt werden. Für diese Fallgruppe besteht der<br />
Anspruch auf den für sie bestimmten Demografiebetrag<br />
auch ohne Einbringung des Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrages<br />
<strong>und</strong> der Chemietarifförderung I.<br />
Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach § 18 bzw.<br />
§ 17 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West) bzw. (Ost). Sofern betrieblich kein<br />
anderer Termin vereinbart ist, erfolgt die Entgeltumwandlung<br />
zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.<br />
Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig aus, so ist für ihn<br />
dennoch der volle, auf ihn entfallende Demografiebetrag<br />
einzubringen. Eine anteilige Berechnung wird nicht<br />
vorgenommen, da die Verhältnisse am 1. Januar des jeweiligen<br />
Kalenderjahres entscheidend sind.<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />
der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost).<br />
Erfolgt in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern zwischen<br />
Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat bis zum 31. Dezember<br />
2009 keine Einigung über die Verwendung des betrieblichen<br />
Demografiefonds, hat der Arbeitgeber diesen<br />
für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden. Die Demografiebeträge<br />
stehen, zuzüglich der Chemietarifförderung<br />
gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West bzw. § 18 Ziffer 2<br />
TEA Ost, als Entgeltumwandlungsbetrag für die Tarifarbeitnehmer<br />
zur Verfügung (sogenannte Auffanglösung;<br />
vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 7).<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben sich auf folgende<br />
Durchführungsbestimmungen geeinigt: