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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Steuerpflichtige<br />

SFN-Zuschläge für<br />

vollkontinuierliche<br />

Wechselschichtarbeit<br />

im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II<br />

(Ziffer 5 Absatz 3)<br />

Entgeltänderungen<br />

(Ziffer 5 Absatz 4)<br />

Sie sind steuerfrei für tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />

Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeit, soweit sie bestimmte<br />

Prozentsätze des laufenden Arbeitsentgelts, das dem<br />

Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen<br />

Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum<br />

zusteht, nicht übersteigen.<br />

Nach Absatz 3 der Ziffer 5 werden beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II diese steuerpflichtigen Zuschläge wie<br />

normales Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit behandelt.<br />

In der Arbeitsphase werden sie nach der vereinbarten<br />

Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit deshalb<br />

nur zur Hälfte gezahlt <strong>und</strong> nur noch in dieser Höhe in<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungszahlung<br />

einbezogen.<br />

Erfasst von dieser Regelung werden nur die Arbeitsplätze,<br />

die r<strong>und</strong> um die Uhr besetzt sind, also auch<br />

an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen. Die so genannten fiktiv vollkontinuierlichen<br />

Arbeitsplätze nach § 4 III Ziffer 1 Abs.<br />

2 MTV, die auch in der Zeit von Samstag 14:00 Uhr<br />

bis Montag 6:00 Uhr ganz oder zeitweise besetzt sind,<br />

sind als teilkontinuierliche Arbeitsplätze zu behandeln<br />

mit der Folge, dass die SFN-Zuschläge für diese Arbeitsplätze<br />

nur in der Arbeitsphase anfallen.<br />

Für die Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

im Altersteilzeitarbeitsmodell II wird<br />

nach Abs. 3 Satz 2 das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

in der Freistellungsphase zur pauschalen<br />

Abgeltung der steuerpflichtigen Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge um 5 % erhöht.<br />

Durch Absatz 4 ist klargestellt, dass sich Tarifentgeltveränderungen<br />

während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

<strong>und</strong> damit auch während<br />

der Freistellungsphase beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II auf das Entgelt auswirken. Eine Ausnahme von<br />

diesem Gr<strong>und</strong>satz enthält die Protokollnotiz zu § 10<br />

B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrag (BETV) für die alten B<strong>und</strong>esländer.<br />

Danach darf die Anwendung der Tariföffnungsklausel<br />

nach § 10 BETV (Entgeltkorridor) nicht in<br />

bestehende, d. h. bereits begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

eingreifen.<br />

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