Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Steuerpflichtige<br />
SFN-Zuschläge für<br />
vollkontinuierliche<br />
Wechselschichtarbeit<br />
im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II<br />
(Ziffer 5 Absatz 3)<br />
Entgeltänderungen<br />
(Ziffer 5 Absatz 4)<br />
Sie sind steuerfrei für tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />
Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeit, soweit sie bestimmte<br />
Prozentsätze des laufenden Arbeitsentgelts, das dem<br />
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen<br />
Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum<br />
zusteht, nicht übersteigen.<br />
Nach Absatz 3 der Ziffer 5 werden beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II diese steuerpflichtigen Zuschläge wie<br />
normales Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit behandelt.<br />
In der Arbeitsphase werden sie nach der vereinbarten<br />
Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit deshalb<br />
nur zur Hälfte gezahlt <strong>und</strong> nur noch in dieser Höhe in<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungszahlung<br />
einbezogen.<br />
Erfasst von dieser Regelung werden nur die Arbeitsplätze,<br />
die r<strong>und</strong> um die Uhr besetzt sind, also auch<br />
an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen. Die so genannten fiktiv vollkontinuierlichen<br />
Arbeitsplätze nach § 4 III Ziffer 1 Abs.<br />
2 MTV, die auch in der Zeit von Samstag 14:00 Uhr<br />
bis Montag 6:00 Uhr ganz oder zeitweise besetzt sind,<br />
sind als teilkontinuierliche Arbeitsplätze zu behandeln<br />
mit der Folge, dass die SFN-Zuschläge für diese Arbeitsplätze<br />
nur in der Arbeitsphase anfallen.<br />
Für die Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
im Altersteilzeitarbeitsmodell II wird<br />
nach Abs. 3 Satz 2 das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
in der Freistellungsphase zur pauschalen<br />
Abgeltung der steuerpflichtigen Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge um 5 % erhöht.<br />
Durch Absatz 4 ist klargestellt, dass sich Tarifentgeltveränderungen<br />
während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
<strong>und</strong> damit auch während<br />
der Freistellungsphase beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II auf das Entgelt auswirken. Eine Ausnahme von<br />
diesem Gr<strong>und</strong>satz enthält die Protokollnotiz zu § 10<br />
B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrag (BETV) für die alten B<strong>und</strong>esländer.<br />
Danach darf die Anwendung der Tariföffnungsklausel<br />
nach § 10 BETV (Entgeltkorridor) nicht in<br />
bestehende, d. h. bereits begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />
eingreifen.<br />
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