Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Bei einem vorzeitigen Ende eines solchen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
hat der Arbeitnehmer Anspruch<br />
auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung<br />
<strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt, das er ohne Eintritt<br />
in die Altersteilzeit erhalten hätte. Der Arbeitnehmer<br />
erhält also durch diesen Differenzausgleich nachträglich<br />
einen Anspruch auf das seiner Arbeitsleistung<br />
entsprechende volle Arbeitsentgelt. Es ist zu prüfen,<br />
ob eine Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung,<br />
also dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie<br />
der Aufstockungszahlung, <strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt<br />
für einen Vollzeitbeschäftigten besteht. Bei Bruttobezügen<br />
von 70 % <strong>und</strong> einer Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
von sechs Jahren besteht regelmäßig<br />
eine Ausgleichspflicht bei einer Beendigung des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor einer Dauer von<br />
r<strong>und</strong> 52 Monaten.<br />
Da der Differenzausgleich nur für Zeiten mit Vergütungsanspruch<br />
erfolgt, sind nur Zeiten mit Entgeltoder<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch zu berücksichtigen.<br />
Zeiträume mit Krankengeldbezug werden beim<br />
Differenzausgleich nicht miteinbezogen.<br />
Der Differenzausgleich ist steuerpflichtig, da es sich<br />
nicht um eine steuerfreie Aufstockungszahlung nach<br />
§ 3 Nr. 28 EStG handelt. Soweit es sich beim Differenzausgleich<br />
um eine Vergütung für mehrjährige<br />
Tätigkeit handelt, kann jedoch eine Steuerermäßigung<br />
nach § 34 EStG in Betracht kommen. Neben<br />
dem Differenzausgleich haben nahe Angehörige des<br />
Altersteilzeitarbeitnehmers im Todesfall je nach Betriebszugehörigkeit<br />
bis zu zwei Monate Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung einschließlich der Aufstockungszahlung,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 10 MTV<br />
erfüllt sind. Die Entgeltfortzahlung im Todesfall ist<br />
einschließlich der Aufstockungszahlung unter Berücksichtigung<br />
des Versorgungsfreibetrages nach den<br />
Steuermerkmalen des Hinterbliebenen steuerpflichtig.<br />
Nicht steuerbegünstigt ist das Arbeitsentgelt, das für<br />
den Sterbemonat geschuldet wird. In der Renten- <strong>und</strong><br />
Arbeitslosenversicherung sind diese Bezüge beitragsfrei.<br />
In der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung ist die<br />
Beitragspflicht davon abhängig, ob der Hinterbliebene<br />
als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.<br />
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