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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Bei einem vorzeitigen Ende eines solchen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

hat der Arbeitnehmer Anspruch<br />

auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung<br />

<strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt, das er ohne Eintritt<br />

in die Altersteilzeit erhalten hätte. Der Arbeitnehmer<br />

erhält also durch diesen Differenzausgleich nachträglich<br />

einen Anspruch auf das seiner Arbeitsleistung<br />

entsprechende volle Arbeitsentgelt. Es ist zu prüfen,<br />

ob eine Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung,<br />

also dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie<br />

der Aufstockungszahlung, <strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt<br />

für einen Vollzeitbeschäftigten besteht. Bei Bruttobezügen<br />

von 70 % <strong>und</strong> einer Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

von sechs Jahren besteht regelmäßig<br />

eine Ausgleichspflicht bei einer Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor einer Dauer von<br />

r<strong>und</strong> 52 Monaten.<br />

Da der Differenzausgleich nur für Zeiten mit Vergütungsanspruch<br />

erfolgt, sind nur Zeiten mit Entgeltoder<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch zu berücksichtigen.<br />

Zeiträume mit Krankengeldbezug werden beim<br />

Differenzausgleich nicht miteinbezogen.<br />

Der Differenzausgleich ist steuerpflichtig, da es sich<br />

nicht um eine steuerfreie Aufstockungszahlung nach<br />

§ 3 Nr. 28 EStG handelt. Soweit es sich beim Differenzausgleich<br />

um eine Vergütung für mehrjährige<br />

Tätigkeit handelt, kann jedoch eine Steuerermäßigung<br />

nach § 34 EStG in Betracht kommen. Neben<br />

dem Differenzausgleich haben nahe Angehörige des<br />

Altersteilzeitarbeitnehmers im Todesfall je nach Betriebszugehörigkeit<br />

bis zu zwei Monate Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung einschließlich der Aufstockungszahlung,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 10 MTV<br />

erfüllt sind. Die Entgeltfortzahlung im Todesfall ist<br />

einschließlich der Aufstockungszahlung unter Berücksichtigung<br />

des Versorgungsfreibetrages nach den<br />

Steuermerkmalen des Hinterbliebenen steuerpflichtig.<br />

Nicht steuerbegünstigt ist das Arbeitsentgelt, das für<br />

den Sterbemonat geschuldet wird. In der Renten- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung sind diese Bezüge beitragsfrei.<br />

In der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung ist die<br />

Beitragspflicht davon abhängig, ob der Hinterbliebene<br />

als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.<br />

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