Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 6 Qualifizierung<br />
Bestehende<br />
Vorschriften<br />
(Abschnitt V)<br />
Die regionalen Chemie-Arbeitgeberverbände <strong>und</strong> die<br />
Landesbezirke der IG BCE dienen als direkte Ansprechpartner<br />
für die Betriebs parteien vor Ort.<br />
Über die Entwicklung von Weiterbildungskonzepten<br />
<strong>und</strong> Programmen, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,<br />
die Veröffentlichung von Publikationen <strong>und</strong> die<br />
Durchführung von Tagungen etc. unterstützt die Weiterbildungs-Stiftung<br />
(WBS) das Thema der tariflichen<br />
Qualifizierung.<br />
Als Beitrag zur Förderung der systematischen<br />
Qualifizierungs gestaltung wurden bisher drei Praxisleitfäden<br />
entwickelt <strong>und</strong> durch die WBS veröffentlicht:<br />
• Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs<br />
• Qualifizierungsplanung<br />
• Das Qualifizierungsgespräch.<br />
Weiterhin sorgen die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien auf Wunsch<br />
für regionale Kontakte zu einem Netzwerk aus bewährten<br />
Bildungsanbietern. Dabei kommen aufgr<strong>und</strong><br />
ihrer Nähe zu den chemiespezifischen Bildungsbedürfnissen<br />
insbesondere die Bildungseinrichtungen<br />
der Chemie-Arbeitgeberverbände, der IG BCE sowie<br />
Bildungsein richtungen von Mitgliedsunternehmen, die<br />
sich externen K<strong>und</strong>en geöffnet haben, in Betracht.<br />
Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses können die<br />
genannten, aber auch andere geeignete Bildungsinstitutionen,<br />
neben der Qualifizierungsberatung (z. B.<br />
Bedarfs erhebung, Entwicklung von Qualifizierungskonzepten<br />
<strong>und</strong> Qualifi zierungsmaßnahmen) auch mit<br />
der Durchführung von konkreten Qualifizierungsmaßnahmen<br />
beauftragt werden.<br />
Absatz 1 legt fest, dass bestehende betriebliche <strong>und</strong><br />
einzelarbeits vertragliche Regelungen unberührt bleiben.<br />
Damit wird klargestellt, dass bereits abgeschlossene<br />
betriebliche Regelungen nach Abschluss des<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>es weiterhin Bestand haben. Eine tarifliche<br />
Pflicht zur etwaigen Anpassung besteht nicht. Gleichwohl<br />
bleibt es den Betriebsparteien unbenommen, ihre<br />
betrieblichen Regelungen bei Bedarf umzugestalten.<br />
Entsprechendes gilt für einzelarbeitsvertragliche Regelungen,<br />
in denen mit dem betreffenden Arbeitnehmer<br />
spezifische Vereinbarungen zur Qualifi zierung getroffen<br />
sind.<br />
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