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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 6 Qualifizierung<br />

Bestehende<br />

Vorschriften<br />

(Abschnitt V)<br />

Die regionalen Chemie-Arbeitgeberverbände <strong>und</strong> die<br />

Landesbezirke der IG BCE dienen als direkte Ansprechpartner<br />

für die Betriebs parteien vor Ort.<br />

Über die Entwicklung von Weiterbildungskonzepten<br />

<strong>und</strong> Programmen, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,<br />

die Veröffentlichung von Publikationen <strong>und</strong> die<br />

Durchführung von Tagungen etc. unterstützt die Weiterbildungs-Stiftung<br />

(WBS) das Thema der tariflichen<br />

Qualifizierung.<br />

Als Beitrag zur Förderung der systematischen<br />

Qualifizierungs gestaltung wurden bisher drei Praxisleitfäden<br />

entwickelt <strong>und</strong> durch die WBS veröffentlicht:<br />

• Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs<br />

• Qualifizierungsplanung<br />

• Das Qualifizierungsgespräch.<br />

Weiterhin sorgen die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien auf Wunsch<br />

für regionale Kontakte zu einem Netzwerk aus bewährten<br />

Bildungsanbietern. Dabei kommen aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer Nähe zu den chemiespezifischen Bildungsbedürfnissen<br />

insbesondere die Bildungseinrichtungen<br />

der Chemie-Arbeitgeberverbände, der IG BCE sowie<br />

Bildungsein richtungen von Mitgliedsunternehmen, die<br />

sich externen K<strong>und</strong>en geöffnet haben, in Betracht.<br />

Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses können die<br />

genannten, aber auch andere geeignete Bildungsinstitutionen,<br />

neben der Qualifizierungsberatung (z. B.<br />

Bedarfs erhebung, Entwicklung von Qualifizierungskonzepten<br />

<strong>und</strong> Qualifi zierungsmaßnahmen) auch mit<br />

der Durchführung von konkreten Qualifizierungsmaßnahmen<br />

beauftragt werden.<br />

Absatz 1 legt fest, dass bestehende betriebliche <strong>und</strong><br />

einzelarbeits vertragliche Regelungen unberührt bleiben.<br />

Damit wird klargestellt, dass bereits abgeschlossene<br />

betriebliche Regelungen nach Abschluss des<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>es weiterhin Bestand haben. Eine tarifliche<br />

Pflicht zur etwaigen Anpassung besteht nicht. Gleichwohl<br />

bleibt es den Betriebsparteien unbenommen, ihre<br />

betrieblichen Regelungen bei Bedarf umzugestalten.<br />

Entsprechendes gilt für einzelarbeitsvertragliche Regelungen,<br />

in denen mit dem betreffenden Arbeitnehmer<br />

spezifische Vereinbarungen zur Qualifi zierung getroffen<br />

sind.<br />

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