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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 6 Qualifizierung<br />

beitrag des Arbeitnehmers für eine Qualifizierungsmaßnahme,<br />

der in der Regel in Zeit erbracht wird,<br />

angemessen festgelegt. Zur Bestimmung einer fairen<br />

Kostenverteilung sind die Betriebsparteien gehalten,<br />

ent sprechende Gr<strong>und</strong>sätze zu vereinbaren. Die<br />

Abwägung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens<br />

einer Qualifizierungsmaßnahme ist hierbei das<br />

entscheidungsrelevante Kriterium. Kommt im Einzelfall<br />

keine Qualifizierungsvereinbarung zwischen<br />

Arbeit geber <strong>und</strong> Arbeitnehmer zustande, weil sich<br />

die betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Bedürfnisse, die<br />

Qualifizierungsziele <strong>und</strong> die Teilnahmekriterien einer<br />

Qualifizierungsmaßnahme nicht in Einklang bringen<br />

lassen, so kann der Arbeitnehmer allein Freistellung<br />

für eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme<br />

verlangen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers<br />

kommt dann nicht zum Tragen. Die Freistellung setzt<br />

voraus, dass der Arbeitnehmer dafür Zeit aus einem<br />

betrieblich für Qualifizierungszwecke nutzbaren Zeitwertkonto<br />

oder Zeitguthaben verwenden kann.<br />

Als Unterstützungsleistung im Zusammenhang mit<br />

dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

unter Einbeziehung der Weiterbildungs-Stiftung<br />

(WBS) ein Beratungsangebot aufbauen<br />

(Abschnitt IV). Neben der Unterstützung der<br />

Betriebsparteien beim Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

können methodische Hinweise<br />

zur Durchführung einer Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />

oder etwa Hinweise zur Entwicklung bzw. Auswahl<br />

von Qualifizierungsmaßnahmen Bestandteil dieses<br />

Beratungsangebotes sein. Weiterhin sorgen die<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>s par teien auf Wunsch für regionale Kontakte<br />

zu einem Netzwerk aus bewährten Bildungsanbietern.<br />

Bestehende betriebliche <strong>und</strong> einzelvertragliche Regelungen<br />

bleiben vom <strong>Tarifvertrag</strong> unberührt (Abschnitt<br />

V). Weiterhin wird darauf verwiesen, dass<br />

gesetzliche Fördermöglichkeiten in die betriebliche<br />

Qualifizierungsplanung einbezogen werden können.<br />

Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen des<br />

§ 6 detailliert erläutert.<br />

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