Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 6 Qualifizierung<br />
beitrag des Arbeitnehmers für eine Qualifizierungsmaßnahme,<br />
der in der Regel in Zeit erbracht wird,<br />
angemessen festgelegt. Zur Bestimmung einer fairen<br />
Kostenverteilung sind die Betriebsparteien gehalten,<br />
ent sprechende Gr<strong>und</strong>sätze zu vereinbaren. Die<br />
Abwägung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens<br />
einer Qualifizierungsmaßnahme ist hierbei das<br />
entscheidungsrelevante Kriterium. Kommt im Einzelfall<br />
keine Qualifizierungsvereinbarung zwischen<br />
Arbeit geber <strong>und</strong> Arbeitnehmer zustande, weil sich<br />
die betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Bedürfnisse, die<br />
Qualifizierungsziele <strong>und</strong> die Teilnahmekriterien einer<br />
Qualifizierungsmaßnahme nicht in Einklang bringen<br />
lassen, so kann der Arbeitnehmer allein Freistellung<br />
für eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme<br />
verlangen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers<br />
kommt dann nicht zum Tragen. Die Freistellung setzt<br />
voraus, dass der Arbeitnehmer dafür Zeit aus einem<br />
betrieblich für Qualifizierungszwecke nutzbaren Zeitwertkonto<br />
oder Zeitguthaben verwenden kann.<br />
Als Unterstützungsleistung im Zusammenhang mit<br />
dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
unter Einbeziehung der Weiterbildungs-Stiftung<br />
(WBS) ein Beratungsangebot aufbauen<br />
(Abschnitt IV). Neben der Unterstützung der<br />
Betriebsparteien beim Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
können methodische Hinweise<br />
zur Durchführung einer Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />
oder etwa Hinweise zur Entwicklung bzw. Auswahl<br />
von Qualifizierungsmaßnahmen Bestandteil dieses<br />
Beratungsangebotes sein. Weiterhin sorgen die<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>s par teien auf Wunsch für regionale Kontakte<br />
zu einem Netzwerk aus bewährten Bildungsanbietern.<br />
Bestehende betriebliche <strong>und</strong> einzelvertragliche Regelungen<br />
bleiben vom <strong>Tarifvertrag</strong> unberührt (Abschnitt<br />
V). Weiterhin wird darauf verwiesen, dass<br />
gesetzliche Fördermöglichkeiten in die betriebliche<br />
Qualifizierungsplanung einbezogen werden können.<br />
Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen des<br />
§ 6 detailliert erläutert.<br />
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