Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Nebenbeschäftigung<br />
während der<br />
Altersteilzeit<br />
Urlaub (Ziffer 10)<br />
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung beim<br />
gleichen Arbeitgeber gilt als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.<br />
Eine anrechnungsfreie Beschäftigung<br />
neben der Hauptbeschäftigung auszuüben, ist<br />
nicht möglich. Während der Arbeitsphase steht eine<br />
Mehrarbeit auch in mehr als geringfügigem Umfang<br />
nicht einer Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinn entgegen. In der Freistellungsphase<br />
dagegen darf die vorübergehende Mehrarbeit in geringfügigem<br />
Umfang nicht den Charakter der Altersteilzeitarbeit<br />
im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verändern.<br />
Im Einzelfall ist entscheidend, ob ein betrieblich<br />
bedingter Anlass, wie nicht abgeschlossene Projektarbeit<br />
oder Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, vorliegt.<br />
Etwas anderes gilt bei der Aufnahme einer geringfügigen<br />
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.<br />
Hier kann nach dem SGB IV eine anrechnungsfreie<br />
Nebenbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitarbeit im<br />
sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt auch dann<br />
vor, wenn der Arbeitgeber neben der Altersteilzeitarbeit<br />
(bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige<br />
Beschäftigung oder mehr als geringfügige<br />
selbständige Tätigkeit ausübt.<br />
Unschädlich sind nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>und</strong> dem Altersteilzeitgesetz<br />
Beschäftigungen oder selbständige<br />
Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />
bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der<br />
Altersteilzeitarbeit ununterbrochen ausgeübt hat.<br />
Während der Freistellung im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II besteht kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr<br />
des Übergangs zur Freistellungsphase hat<br />
der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat<br />
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />
Kann vor Beendigung der Arbeitsphase aus<br />
betrieblichen Gründen der Urlaub nicht mehr gewährt<br />
werden, kann er in analoger Anwendung des § 12 IV<br />
Ziffer 2 MTV abgegolten werden.<br />
Weitere Einzelheiten können den bisherigen Erläuterungen<br />
zu § 14 Altersteilzeittarifvertrag entnommen<br />
werden.<br />
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