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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Nebenbeschäftigung<br />

während der<br />

Altersteilzeit<br />

Urlaub (Ziffer 10)<br />

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung beim<br />

gleichen Arbeitgeber gilt als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.<br />

Eine anrechnungsfreie Beschäftigung<br />

neben der Hauptbeschäftigung auszuüben, ist<br />

nicht möglich. Während der Arbeitsphase steht eine<br />

Mehrarbeit auch in mehr als geringfügigem Umfang<br />

nicht einer Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn entgegen. In der Freistellungsphase<br />

dagegen darf die vorübergehende Mehrarbeit in geringfügigem<br />

Umfang nicht den Charakter der Altersteilzeitarbeit<br />

im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verändern.<br />

Im Einzelfall ist entscheidend, ob ein betrieblich<br />

bedingter Anlass, wie nicht abgeschlossene Projektarbeit<br />

oder Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, vorliegt.<br />

Etwas anderes gilt bei der Aufnahme einer geringfügigen<br />

Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.<br />

Hier kann nach dem SGB IV eine anrechnungsfreie<br />

Nebenbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitarbeit im<br />

sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt auch dann<br />

vor, wenn der Arbeitgeber neben der Altersteilzeitarbeit<br />

(bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige<br />

Beschäftigung oder mehr als geringfügige<br />

selbständige Tätigkeit ausübt.<br />

Unschädlich sind nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>und</strong> dem Altersteilzeitgesetz<br />

Beschäftigungen oder selbständige<br />

Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />

bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der<br />

Altersteilzeitarbeit ununterbrochen ausgeübt hat.<br />

Während der Freistellung im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II besteht kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr<br />

des Übergangs zur Freistellungsphase hat<br />

der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat<br />

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />

Kann vor Beendigung der Arbeitsphase aus<br />

betrieblichen Gründen der Urlaub nicht mehr gewährt<br />

werden, kann er in analoger Anwendung des § 12 IV<br />

Ziffer 2 MTV abgegolten werden.<br />

Weitere Einzelheiten können den bisherigen Erläuterungen<br />

zu § 14 Altersteilzeittarifvertrag entnommen<br />

werden.<br />

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