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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Aufstockungszahlung<br />

(Ziffer 6)<br />

Höhe der<br />

Aufstockungszahlung<br />

Aufstockung der<br />

Einmalzahlungen<br />

bei Entgeltumwandlung<br />

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von bis zu sechs<br />

Jahren die Aufstockungszahlung in Höhe von 40 %<br />

des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.<br />

In jedem Fall muss die Aufstockungszahlung bei<br />

einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit bis zu sechs<br />

Jahren Dauer so hoch sein, dass der Arbeitnehmer in<br />

Altersteilzeitarbeit mindestens 85 % des Nettoarbeitsentgelts<br />

erhält, das er erhalten würde, wenn seine Arbeitszeit<br />

nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert<br />

worden wäre.<br />

Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrages<br />

ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

für die Altersteilzeitarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt<br />

mit Ausnahme der steuerfreien SFN-Zuschläge.<br />

Dabei ist das gesamte sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen,<br />

auch soweit es die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung überschreitet.<br />

Für die Aufstockungszahlung ist unverändert das<br />

beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt – also auch<br />

Einmalzahlungen – maßgebend. Bei den zusätzlichen<br />

Rentenversicherungsbeiträgen nach Ziffer 7 bleiben<br />

dagegen die Einmalzahlungen außen vor.<br />

In die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die tarifliche Aufstockungszahlung<br />

sind deshalb alle Entgeltbestandteile,<br />

die der Beitragspflicht unterliegen, einzubeziehen.<br />

Weitere Einzelheiten zur Bemessungsgr<strong>und</strong>lage können<br />

den Erläuterungen zum Altersteilzeittarifvertrag in<br />

der Fassung vom 14. Mai 2004 entnommen werden.<br />

Da nur beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Berücksichtigung<br />

in der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage findet, ist bei<br />

Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten<br />

des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />

<strong>und</strong> Altersvorsorge zum 1. Januar 2002 mit einem<br />

Altersteilzeitarbeitnehmer abgeschlossen werden,<br />

der Entgeltumwandlungsbetrag nicht aufzustocken.<br />

Voraussetzung für eine beitragsfreie Entgeltumwandlung<br />

ist die Festlegung in der Arbeitsphase, dass auch<br />

während der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben<br />

eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt.<br />

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