Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Aufstockungszahlung<br />
(Ziffer 6)<br />
Höhe der<br />
Aufstockungszahlung<br />
Aufstockung der<br />
Einmalzahlungen<br />
bei Entgeltumwandlung<br />
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von bis zu sechs<br />
Jahren die Aufstockungszahlung in Höhe von 40 %<br />
des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.<br />
In jedem Fall muss die Aufstockungszahlung bei<br />
einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit bis zu sechs<br />
Jahren Dauer so hoch sein, dass der Arbeitnehmer in<br />
Altersteilzeitarbeit mindestens 85 % des Nettoarbeitsentgelts<br />
erhält, das er erhalten würde, wenn seine Arbeitszeit<br />
nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert<br />
worden wäre.<br />
Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrages<br />
ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
für die Altersteilzeitarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt<br />
mit Ausnahme der steuerfreien SFN-Zuschläge.<br />
Dabei ist das gesamte sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen,<br />
auch soweit es die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung überschreitet.<br />
Für die Aufstockungszahlung ist unverändert das<br />
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt – also auch<br />
Einmalzahlungen – maßgebend. Bei den zusätzlichen<br />
Rentenversicherungsbeiträgen nach Ziffer 7 bleiben<br />
dagegen die Einmalzahlungen außen vor.<br />
In die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die tarifliche Aufstockungszahlung<br />
sind deshalb alle Entgeltbestandteile,<br />
die der Beitragspflicht unterliegen, einzubeziehen.<br />
Weitere Einzelheiten zur Bemessungsgr<strong>und</strong>lage können<br />
den Erläuterungen zum Altersteilzeittarifvertrag in<br />
der Fassung vom 14. Mai 2004 entnommen werden.<br />
Da nur beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Berücksichtigung<br />
in der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage findet, ist bei<br />
Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten<br />
des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />
<strong>und</strong> Altersvorsorge zum 1. Januar 2002 mit einem<br />
Altersteilzeitarbeitnehmer abgeschlossen werden,<br />
der Entgeltumwandlungsbetrag nicht aufzustocken.<br />
Voraussetzung für eine beitragsfreie Entgeltumwandlung<br />
ist die Festlegung in der Arbeitsphase, dass auch<br />
während der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben<br />
eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt.<br />
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