Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 8 Langzeitkonten<br />
Zwischen dem<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden,<br />
<strong>und</strong> der<br />
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
werden folgende<br />
Durchführungsbestimmungen für den Fall der Nichteinigung<br />
gemäß § 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« (Auffangregelung)<br />
in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern<br />
vereinbart:<br />
Vorbemerkung<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben in § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong><br />
Demografie« festgelegt, dass der Demografiebetrag im Falle einer<br />
Nichteinigung auf betrieblicher Ebene in Betrieben mit mehr als 200<br />
Arbeitnehmern zwingend für die Einrichtung von Langzeitkonten zu<br />
verwenden ist. Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil<br />
der tariflichen Vereinbarungen, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung<br />
bedarf. Die Auffangregelung kann jederzeit durch eine einvernehmliche<br />
freiwillige Betriebsvereinbarung ersetzt werden.<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes, die in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />
2. Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Der Arbeitgeber richtet für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Langzeitkonto<br />
ein, auf das er jährlich den Demografiebetrag nach § 7 TV<br />
»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« einstellt.<br />
Der Arbeitnehmer erhält einmal jährlich eine Mitteilung über den Stand<br />
des Langzeitkontos. Der mögliche Umfang der Freistellungsphase<br />
bemisst sich nach dem jeweiligen Wertguthaben zum Zeitpunkt der<br />
Entnahme.<br />
Maßgeblich für die Rechtstellung sind die Verhältnisse am Stichtag<br />
1. Januar eines jeden Jahres.<br />
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