Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - DiAG, Muenster ...
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Datenschutz – personenbezogene Daten<br />
Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und<br />
Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das<br />
BDSG, eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder<br />
anordnet oder Betroffene eingewilligt hat.<br />
Die Daten müssen grds. beim Betroffenen erhoben werden.<br />
Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des<br />
Betroffenen zulässig (ggf. Schweigepflichtentbindung).<br />
Erhebung und Speicherung von Fehlzeiten:<br />
• Kenntnisse für Durchführung des <strong>BEM</strong> erforderlich<br />
• § 84 Abs. 2 SGB IX = Erlaubnisnorm im obigen Sinne<br />
• zudem Entgeltfortzahlungsgesetz (vgl. § 5 I 1 EntgFG)