Prospekt mit integr. Fondsvertrag - Gutzwiller Fonds Management AG
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GUTZWILLER TWO — <strong>Prospekt</strong> <strong>mit</strong> <strong>integr</strong>iertem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> (01.07.2012) Seite 21<br />
oder Ähnliches) investieren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zielfonds<br />
vorübergehend Positionen in Commodities übernehmen müssen.<br />
3. Anlagepolitik für das Teilvermögen GUTZWILLER TWO (CHF)<br />
Die <strong>Fonds</strong>leitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, 100% des Vermögens des Teilvermögens in<br />
Anteile des Teilvermögens GUTZWILLER TWO (USD) und sichert diese gegenüber USD ab. Die<br />
Absicherung erfolgt über Devisentermingeschäfte und –swaps. Gewinne und Verluste aus der<br />
Absicherung werden ausschliesslich dem betreffenden Teilvermögen angerechnet.<br />
4. Die Risiken der in Ziff. 2 Bst. a erwähnten Zielfonds sind <strong>mit</strong> denen von traditionellen Effektenfonds<br />
nicht vergleichbar. Aus diesem Grund gehört GUTZWILLER TWO <strong>mit</strong> seinen Teilvermögen zur Art<br />
«Übrige <strong>Fonds</strong> für alternative Anlagen».<br />
5. Die <strong>Fonds</strong>leitung ist bestrebt, die Risiken der Anlagen in GUTZWILLER TWO durch strenge<br />
Auswahl der Zielfonds, durch Diversifikation der Anlagen und der <strong>Fonds</strong>leitungen (Multimanager<br />
Approach) sowie strikte Überwachung der jeweiligen Performance der entsprechenden Zielfonds zu<br />
minimieren. Die angewandten Kriterien sind aus dem <strong>Prospekt</strong> ersichtlich.<br />
6. Die besonderen Risiken, die Anlageziele und die Anlagepolitik von GUTZWILLER TWO werden im<br />
<strong>Prospekt</strong> detailliert erläutert.<br />
§ 9 Flüssige Mittel<br />
Die <strong>Fonds</strong>leitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der<br />
Rechnungswährung des entsprechenden Teilvermögens sowie in allen Währungen, in denen Anlagen<br />
getätigt werden, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit <strong>mit</strong> Laufzeiten bis<br />
zu zwölf Monaten.<br />
B. Anlagetechniken und –instrumente<br />
§ 10 Effektenleihe<br />
Die <strong>Fonds</strong>leitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte.<br />
§ 11 Pensionsgeschäfte<br />
Die <strong>Fonds</strong>leitung tätigt keine Pensionsgeschäfte.<br />
§ 12 Derivate<br />
1. Die <strong>Fonds</strong>leitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Vermögens des<br />
Teilvermögens GUTZWILLER TWO (CHF) einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in<br />
seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer<br />
Abweichung von den in diesem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong>, im <strong>Prospekt</strong> und im vereinfachten <strong>Prospekt</strong> genannten<br />
Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen<br />
die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> für das entsprechende<br />
Teilvermögen als Anlagen zulässig sein.<br />
Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor:<br />
Den Com<strong>mit</strong>ment-Ansatz I und II für «einfache Anlagefonds» und den Modell-Ansatz verbunden <strong>mit</strong><br />
Stresstests für «komplexe Anlagefonds».