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Prospekt mit integr. Fondsvertrag - Gutzwiller Fonds Management AG

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GUTZWILLER TWO — <strong>Prospekt</strong> <strong>mit</strong> <strong>integr</strong>iertem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> (01.07.2012) Seite 27<br />

3. <strong>Fonds</strong>leitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die<br />

ihnen in Ausführung des <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong>es entstanden sind:<br />

- jährliche Gebühren der Aufsicht über den Umbrella-<strong>Fonds</strong> bzw. die Teilvermögen in der Schweiz;<br />

- Druck der Jahres- und Halbjahresberichte;<br />

- Preispublikationen und Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger;<br />

- Honorar der Revisionsstelle für die ordentlichen Revisionen;<br />

- Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen, die sie im Interesse der Anleger<br />

treffen.<br />

4. Zusätzlich tragen die Teilvermögen sämtliche, aus der Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen<br />

erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen,<br />

Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt <strong>mit</strong> dem Einstands- bzw. Verkaufswert der<br />

betreffenden Anlagen (Zielfonds) verrechnet und fallen nur beim Teilvermögen GUTZWILLER TWO<br />

(USD) an.<br />

5. Die Kosten der Währungsabsicherung gehen zulasten des entsprechenden Teilvermögens.<br />

6. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird,<br />

darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 3.0% betragen. Im Jahresbericht<br />

ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter<br />

Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.<br />

7. Vergütungen und Kosten dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte<br />

Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden<br />

den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum <strong>Fonds</strong>vermögen belastet.<br />

VI. Rechenschaftsablage und Revision<br />

§ 20 Rechenschaftsablage<br />

1. Die Rechnungswährung der einzelnen Teilvermögen sind:<br />

- GUTZWILLER TWO (USD): USD (US-Dollar)<br />

- GUTZWILLER TWO (CHF): CHF (Schweizer Franken)<br />

2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.<br />

3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die <strong>Fonds</strong>leitung<br />

einen revidierten Jahresbericht des Umbrella-<strong>Fonds</strong> bzw. der Teilvermögen.<br />

4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die<br />

<strong>Fonds</strong>leitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-<strong>Fonds</strong> bzw. der Teilvermögen.<br />

5. Im Berichtsteil der Jahres- und Halbjahresberichte macht die <strong>Fonds</strong>leitung insbesondere Angaben zur<br />

Entwicklung der einzelnen Anlagestrategien und Anlagestile sowie zur Werthaltigkeit allfällig schwer<br />

bewertbarer Anlagen (§ 16 Ziff. 2 und 3).<br />

6. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 4 bleibt vorbehalten.<br />

§ 21 Revision<br />

Die Revisionsstelle prüft, ob die <strong>Fonds</strong>leitung und die Depotbank die Vorschriften des <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong>es,<br />

des K<strong>AG</strong> und der Standesregeln der Swiss Funds Association SFA eingehalten haben. Ein Kurzbericht<br />

der Revisionsstelle zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.

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