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Prospekt mit integr. Fondsvertrag - Gutzwiller Fonds Management AG

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GUTZWILLER TWO — <strong>Prospekt</strong> <strong>mit</strong> <strong>integr</strong>iertem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> (01.07.2012) Seite 25<br />

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

1. Anteile eines Teilvermögens können auf den letzten Bankwerktag eines jeden Kalenderquartals<br />

erworben werden. Zeichnungen müssen spätestens zehn Bankwerktage vor diesem Zeitpunkt bei der<br />

Depotbank eintreffen, andernfalls sie auf den letzten Bankwerktag des folgenden Kalenderquartals<br />

abgerechnet werden. Auf Antrag des Anlegers und <strong>mit</strong> der Zustimmung der <strong>Fonds</strong>leitung können Anteile<br />

eines Teilvermögen auch auf den letzten Bankwerktag eines beliebigen Monats erworben werden, soweit<br />

die entsprechenden Zeichnungen spätestens zehn Bankwerktage früher bei der Depotbank eintreffen.<br />

2. Rücknahmen sind jederzeit <strong>mit</strong> schriftlicher Kündigung des <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong>es und <strong>mit</strong> einer<br />

Kündigungsfrist von fünf Wochen möglich:<br />

a) Ordentlicherweise auf den letzten Bankwerktag eines jeden Kalenderquartals. Kündigungen, welche<br />

nicht bis zu diesem Zeitpunkt eintreffen, werden auf den letzten Bankwerktag des folgenden<br />

Kalenderquartals abgerechnet.<br />

b) Ausserordentlicherweise gegen Erstattung der entsprechenden Kosten auf den letzten Bankwerktag<br />

eines beliebigen Monats («ausserordentliche Rücknahmen»). Kündigungen, welche nicht bis zu<br />

diesem Zeitpunkt eintreffen, werden auf den letzten Bankwerktag des folgenden Kalendermonats<br />

abgerechnet.<br />

Soweit Anteilscheine physisch ausgeliefert wurden, müssen diese zusammen <strong>mit</strong> dem Rücknahmeantrag<br />

zurückgegeben werden.<br />

3. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem per Bewertungstag im Zeitpunkt der<br />

Ausgabe bzw. der Rücknahme gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe<br />

und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert kann eine Ausgabekommission gemäss § 18<br />

zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden.<br />

Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissisonen,<br />

Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf<br />

eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des<br />

entsprechenden Teilvermögens belastet.<br />

4. Die <strong>Fonds</strong>leitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder<br />

Umtausch von Anteilen zurückweisen.<br />

5. Die <strong>Fonds</strong>leitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines<br />

Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:<br />

a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden<br />

Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder<br />

ausgesetzt ist;<br />

b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;<br />

c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von<br />

Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;<br />

d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen<br />

Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.<br />

6. Die <strong>Fonds</strong>leitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle, der<br />

Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern <strong>mit</strong>.<br />

7. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 5 Bst. a bis c genannten<br />

Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.

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