Prospekt mit integr. Fondsvertrag - Gutzwiller Fonds Management AG
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GUTZWILLER TWO — <strong>Prospekt</strong> <strong>mit</strong> <strong>integr</strong>iertem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> (01.07.2012) Seite 25<br />
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />
1. Anteile eines Teilvermögens können auf den letzten Bankwerktag eines jeden Kalenderquartals<br />
erworben werden. Zeichnungen müssen spätestens zehn Bankwerktage vor diesem Zeitpunkt bei der<br />
Depotbank eintreffen, andernfalls sie auf den letzten Bankwerktag des folgenden Kalenderquartals<br />
abgerechnet werden. Auf Antrag des Anlegers und <strong>mit</strong> der Zustimmung der <strong>Fonds</strong>leitung können Anteile<br />
eines Teilvermögen auch auf den letzten Bankwerktag eines beliebigen Monats erworben werden, soweit<br />
die entsprechenden Zeichnungen spätestens zehn Bankwerktage früher bei der Depotbank eintreffen.<br />
2. Rücknahmen sind jederzeit <strong>mit</strong> schriftlicher Kündigung des <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong>es und <strong>mit</strong> einer<br />
Kündigungsfrist von fünf Wochen möglich:<br />
a) Ordentlicherweise auf den letzten Bankwerktag eines jeden Kalenderquartals. Kündigungen, welche<br />
nicht bis zu diesem Zeitpunkt eintreffen, werden auf den letzten Bankwerktag des folgenden<br />
Kalenderquartals abgerechnet.<br />
b) Ausserordentlicherweise gegen Erstattung der entsprechenden Kosten auf den letzten Bankwerktag<br />
eines beliebigen Monats («ausserordentliche Rücknahmen»). Kündigungen, welche nicht bis zu<br />
diesem Zeitpunkt eintreffen, werden auf den letzten Bankwerktag des folgenden Kalendermonats<br />
abgerechnet.<br />
Soweit Anteilscheine physisch ausgeliefert wurden, müssen diese zusammen <strong>mit</strong> dem Rücknahmeantrag<br />
zurückgegeben werden.<br />
3. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem per Bewertungstag im Zeitpunkt der<br />
Ausgabe bzw. der Rücknahme gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe<br />
und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert kann eine Ausgabekommission gemäss § 18<br />
zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden.<br />
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissisonen,<br />
Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf<br />
eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des<br />
entsprechenden Teilvermögens belastet.<br />
4. Die <strong>Fonds</strong>leitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder<br />
Umtausch von Anteilen zurückweisen.<br />
5. Die <strong>Fonds</strong>leitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines<br />
Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:<br />
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden<br />
Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder<br />
ausgesetzt ist;<br />
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;<br />
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von<br />
Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;<br />
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen<br />
Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.<br />
6. Die <strong>Fonds</strong>leitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle, der<br />
Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern <strong>mit</strong>.<br />
7. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 5 Bst. a bis c genannten<br />
Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.