Prospekt mit integr. Fondsvertrag - Gutzwiller Fonds Management AG
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GUTZWILLER TWO — <strong>Prospekt</strong> <strong>mit</strong> <strong>integr</strong>iertem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> (01.07.2012) Seite 3<br />
Teil I <strong>Prospekt</strong><br />
Dieser <strong>Prospekt</strong> <strong>mit</strong> <strong>integr</strong>iertem <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> sowie der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach<br />
dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der<br />
Teilvermögen von GUTZWILLER TWO.<br />
Gültigkeit haben nur Informationen, die im <strong>Prospekt</strong> und im <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> enthalten sind.<br />
1 Informationen über den Anlagefonds<br />
1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds<br />
GUTZWILLER TWO ist ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts <strong>mit</strong> besonderem Risiko<br />
<strong>mit</strong> mehreren Teilvermögen (Umbrella-Struktur) der Art «Übrige <strong>Fonds</strong> für alternative Anlagen» gemäss<br />
Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (K<strong>AG</strong>). Der <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> wurde<br />
von der <strong>Gutzwiller</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Management</strong> <strong>AG</strong>, Basel, als <strong>Fonds</strong>leitung aufgestellt und <strong>mit</strong> Zustimmung der<br />
E. <strong>Gutzwiller</strong> & Cie, Banquiers, Basel, als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK,<br />
heute: FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 31. Januar 2002 zum öffentlichen Vertrieb in und<br />
von der Schweiz aus genehmigt.<br />
Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (<strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong>), in dem sich die <strong>Fonds</strong>leitung<br />
verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen <strong>Fonds</strong>anteile am Anlagefonds zu<br />
beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> selbständig und im<br />
eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und<br />
<strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> übertragenen Aufgaben am <strong><strong>Fonds</strong>vertrag</strong> teil.<br />
Gegenwärtig bestehen die folgenden Teilvermögen:<br />
Bezeichnung des Teilvermögens Anlagewährung Referenzwährung Rechnungswährung<br />
GUTZWILLER TWO (USD) USD USD USD<br />
GUTZWILLER TWO (CHF) USD CHF CHF<br />
Der in Klammer gesetzte Namensteil jedes Teilvermögens (USD bzw. CHF) bezeichnet die<br />
Referenzwährung des entsprechenden Teilvermögens. Die Referenzwährung dient der Bestimmung der<br />
Performance und Zwecken der Rechnungslegung und muss nicht zwingend <strong>mit</strong> der Anlagewährung<br />
übereinstimmen. Anlagewährung aller Teilvermögen ist der USD. Referenz- und Rechnungswährung für<br />
GUTZWILLER TWO (USD) ist der USD und für GUTZWILLER TWO (CHF) der CHF. Für die<br />
einzelnen Begriffe wird auf Teil III, Glossar, verwiesen.<br />
Vergütungen und Kosten werden nur demjenigen Teilvermögen belastet, welchem eine bestimmte<br />
Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können und<br />
gemeinsam anfallen, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Vermögen des<br />
<strong>Fonds</strong>vermögens belastet. Der Anleger ist nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögen<br />
berechtigt, an welchem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden<br />
Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen.<br />
Auf den Zeitpunkt der Erstausgabe der Teilvermögen wurden die bisherigen Anteile des Anlagefonds<br />
GUTZWILLER TWO, welcher am 30. April 2002 erstmals begeben wurde (von der EBK, heute FINMA,<br />
am 31. Januar 2002 bewilligt), auf Kosten der Depotbank im Verhältnis 1:1 in Anteile des Teilvermögen<br />
GUTZWILLER TWO (USD) umgetauscht.<br />
1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger,<br />
verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.