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Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen

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Abfallentsorgung 3/32/4<br />

f) § 9 Abs. 4 und 5 Sammelbehältnisse den Fußgänger- oder<br />

Fahrzeugverkehr behindernd oder außerhalb der zulässigen Zeiten<br />

bereitstellt und/oder seinen Abfallbehälter nach der Entleerung nicht am<br />

Abfuhrtag auf das angeschlossene Grundstück zurückbringt,<br />

g) § 12 Abs. 2 die Aufstellung eines größeren und ausreichenden<br />

Behältervolumens nicht duldet,<br />

h) § 13 Abs. 1 u. 2 die Abfallbehälter nicht bestimmungsgemäß nutzt oder<br />

entgegen Abs. 3 nicht allen Benutzern zur ordnungsgemäßen Nutzung<br />

zugänglich macht,<br />

i) § 13 Abs. 8 Depotcontainer außerhalb der Einfüllzeiten benutzt,<br />

j) § 15 Abs. 4 nicht ordnungsgemäß bereitgestellten und deshalb nicht<br />

abgefahrenen Sperrmüll nicht wieder unverzüglich auf das angeschlossene<br />

Grundstück zurückbringt,<br />

k) § 15 Abs. 5 zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle und<br />

Elektrogroßgeräte verteilt, entnimmt, zerlegt oder sonstige Abfälle hinzufügt,<br />

l) § 16 Abs. 2 und 3 einzelne oder alle Standplatzkriterien nicht erfüllt,<br />

m) § 19 Abs. 6 angefallene und zur Abfuhr bereitgestellte Abfälle durchsucht<br />

oder wegnimmt,<br />

n) § 21 und § 22 seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachkommt oder<br />

den Beauftragten nicht den Zutritt zum Grundstück und den darauf<br />

befindlichen Anlagen gewährt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro<br />

geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine<br />

höhere Geldbuße vorsehen.<br />

§ 27<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong><br />

vom 01.01.1994 in der Fassung vom 16.02.2009 außer Kraft.<br />

Stand 01/10 23

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