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Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen

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Abfallentsorgung 3/32/4<br />

II. Anschluss- und Benutzung<br />

§ 5<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> liegenden<br />

Grundstücks ist im Rahmen der Satzung berechtigt, von der <strong>Stadt</strong> den<br />

Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung zu verlangen<br />

(Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Leverkusen</strong> haben im Rahmen der Satzung das Recht, die auf ihren<br />

Grundstücken oder sonst bei ihnen angefallenen Abfälle der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die AVEA<br />

ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2), erstreckt sich das Anschluss- und<br />

Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der AVEA zur Verfügung<br />

gestellten Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern oder ablagern zu lassen.<br />

Die zum Anschluss und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu nach<br />

Maßgabe des § 20 der von der AVEA zur Verfügung gestellten<br />

Abfallentsorgungsanlagen bedienen.<br />

§ 6<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> liegenden<br />

Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von<br />

privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der<br />

Eigentümer eines Grundstücks als Anschlusspflichtiger und jeder andere<br />

Abfallbesitzer und/oder -erzeuger (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die<br />

kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im<br />

Rahmen dieser Satzung die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm<br />

anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten<br />

Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />

(Benutzungszwang).<br />

(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken,<br />

die nicht Wohnzwecken dienen, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell<br />

genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit<br />

auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2<br />

2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 S. 4 der<br />

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem<br />

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