Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen
Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen
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Abfallentsorgung 3/32/4<br />
II. Anschluss- und Benutzung<br />
§ 5<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> liegenden<br />
Grundstücks ist im Rahmen der Satzung berechtigt, von der <strong>Stadt</strong> den<br />
Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung zu verlangen<br />
(Anschlussrecht).<br />
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Leverkusen</strong> haben im Rahmen der Satzung das Recht, die auf ihren<br />
Grundstücken oder sonst bei ihnen angefallenen Abfälle der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die AVEA<br />
ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2), erstreckt sich das Anschluss- und<br />
Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der AVEA zur Verfügung<br />
gestellten Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern oder ablagern zu lassen.<br />
Die zum Anschluss und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu nach<br />
Maßgabe des § 20 der von der AVEA zur Verfügung gestellten<br />
Abfallentsorgungsanlagen bedienen.<br />
§ 6<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> liegenden<br />
Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von<br />
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der<br />
Eigentümer eines Grundstücks als Anschlusspflichtiger und jeder andere<br />
Abfallbesitzer und/oder -erzeuger (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die<br />
kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im<br />
Rahmen dieser Satzung die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm<br />
anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten<br />
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />
(Benutzungszwang).<br />
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken,<br />
die nicht Wohnzwecken dienen, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell<br />
genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit<br />
auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2<br />
2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 S. 4 der<br />
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem<br />
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