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Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen

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Abfallentsorgung 3/32/4<br />

auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück<br />

anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 5<br />

Abs. 3 KrW-/AbfG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des<br />

Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder<br />

Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung).<br />

(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale<br />

Abfallentsorgung besteht für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung<br />

aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wenn der<br />

Erzeuger/Besitzer die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen<br />

Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen<br />

Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.<br />

Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn<br />

ohne eine Abfallüberlassung an die AVEA bzw. die <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> als<br />

öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der<br />

Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der<br />

vorhandenen oder künftigen Abfallentsorgungseinrichtungen beeinträchtigt<br />

wird.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des<br />

Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom<br />

Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 oder 2 gem. § 13 Abs. 1 KrW-<br />

/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die<br />

Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

nicht mehr vorliegen.<br />

III. Sammlung, Transport und Entsorgung<br />

§ 9<br />

Bereitstellung der Abfälle<br />

(1) Abfälle dürfen nur in den für sie vorgesehenen Sammelsystemen und<br />

zugelassenen Behältern oder Säcken zur Abfuhr bereitgestellt werden. Sie<br />

dürfen nur zu den für sie bestimmten Zwecken nach Abs. 2 genutzt werden.<br />

(2) Für die Einsammlung und Erfassung von Abfällen werden folgende Systeme<br />

und Behälter zur Verfügung gestellt, die für die Bereitstellung der Abfälle zu<br />

nutzen sind:<br />

a) Schadstoffe sind an das Schadstoffmobil oder die<br />

Schadstoffannahmestelle anzuliefern. Für Batterien, wie sie üblicherweise<br />

in Haushalten anfallen, können darüber hinaus die Behälter der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS), die in den<br />

Verkaufsstellen aufgestellt sind, genutzt werden.<br />

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