Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen
Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen
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Abfallentsorgung 3/32/4<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> wirkt in Zusammenarbeit mit der AVEA auf<br />
Gesellschaften und Körperschaften, an denen sie beteiligt ist, ein, damit diese<br />
die Entstehung von Abfall vorbildlich vermeiden sowie die Verwendung von<br />
umweltfreundlichen Gegenständen und die Verwertung von Abfällen fördern.<br />
Dies gilt auch für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Flächen durchgeführt<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Ausgeschlossene Abfälle<br />
(1) Vom Einsammeln, Befördern und Entsorgen vollständig ausgeschlossen sind:<br />
1. alle Abfälle, die nicht in der Anlage 3 aufgeführt sind. Die Anlage 3 ist<br />
Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt auch, wenn<br />
ausgeschlossene Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen<br />
vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses. Schadstoffe oder<br />
Abfälle, die in kleinen Mengen, wie sie z. B. in privaten Haushaltungen<br />
üblich sind, anfallen und die vom Schadstoffmobil, an der<br />
Schadstoffannahmestelle oder am Wertstoffzentrum angenommen werden,<br />
sind von dieser Regelung nicht erfasst.<br />
2. Abfälle, die einer Rücknahmepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung<br />
nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und entsprechende<br />
Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen, an denen die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Leverkusen</strong> nicht mitwirkt.<br />
(2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind folgende Abfälle:<br />
1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten<br />
Haushaltungen insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit<br />
diese aufgrund der Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den von der<br />
AVEA zur Verfügung gestellten Erfassungssystemen und -behältern (§ 9)<br />
gemeinsam mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt<br />
und befördert werden können. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> stellt auf der<br />
Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder<br />
Benutzungspflichtigen fest, ob die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Der<br />
Ausschluss wird im Einzelfall unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />
Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen<br />
verbunden sowie befristet werden.<br />
2. Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, gemischte Bau- und<br />
Abbruchabfälle und sonstige mineralische Abfälle.<br />
Diese Abfälle sind von den Abfallbesitzern zu den nach § 20 zur Verfügung<br />
gestellten Entsorgungsanlagen anzuliefern.<br />
Stand 01/10 3