01.03.2013 Aufrufe

Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen

Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen

Abfallentsorgungssatzung - Stadt Leverkusen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abfallentsorgung 3/32/4<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> wirkt in Zusammenarbeit mit der AVEA auf<br />

Gesellschaften und Körperschaften, an denen sie beteiligt ist, ein, damit diese<br />

die Entstehung von Abfall vorbildlich vermeiden sowie die Verwendung von<br />

umweltfreundlichen Gegenständen und die Verwertung von Abfällen fördern.<br />

Dies gilt auch für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Flächen durchgeführt<br />

werden.<br />

§ 3<br />

Ausgeschlossene Abfälle<br />

(1) Vom Einsammeln, Befördern und Entsorgen vollständig ausgeschlossen sind:<br />

1. alle Abfälle, die nicht in der Anlage 3 aufgeführt sind. Die Anlage 3 ist<br />

Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt auch, wenn<br />

ausgeschlossene Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen<br />

vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses. Schadstoffe oder<br />

Abfälle, die in kleinen Mengen, wie sie z. B. in privaten Haushaltungen<br />

üblich sind, anfallen und die vom Schadstoffmobil, an der<br />

Schadstoffannahmestelle oder am Wertstoffzentrum angenommen werden,<br />

sind von dieser Regelung nicht erfasst.<br />

2. Abfälle, die einer Rücknahmepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung<br />

nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und entsprechende<br />

Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen, an denen die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Leverkusen</strong> nicht mitwirkt.<br />

(2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind folgende Abfälle:<br />

1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten<br />

Haushaltungen insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit<br />

diese aufgrund der Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den von der<br />

AVEA zur Verfügung gestellten Erfassungssystemen und -behältern (§ 9)<br />

gemeinsam mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt<br />

und befördert werden können. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> stellt auf der<br />

Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder<br />

Benutzungspflichtigen fest, ob die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Der<br />

Ausschluss wird im Einzelfall unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen<br />

verbunden sowie befristet werden.<br />

2. Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, gemischte Bau- und<br />

Abbruchabfälle und sonstige mineralische Abfälle.<br />

Diese Abfälle sind von den Abfallbesitzern zu den nach § 20 zur Verfügung<br />

gestellten Entsorgungsanlagen anzuliefern.<br />

Stand 01/10 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!