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Sicherheitshinweise

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Arbeitsmediziner<br />

Sicherheitsbeauftragte<br />

Koordinierung bei der<br />

Zusammenarbeit mit<br />

anderen Firmen<br />

● Jeder Unternehmer, der<br />

Aufträge übernimmt, hat sich<br />

zu informieren, ob es bei der<br />

Durchführung der Arbeiten zur<br />

gegenseitigen Gefährdung kommen<br />

kann. Die zu treffenden<br />

Sicherheitsmaßnahmen sind mit<br />

den Beteiligten zu koordinieren.<br />

Arbeitgeber oder<br />

sein Beauftragter<br />

Gesetz vom 17. Juni 1994 über<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />

bei der Arbeit<br />

Gesetz vom 17. Juni 1994 über<br />

die arbeitsmedizinischen Dienste<br />

Arbeitnehmer<br />

● Werden Arbeiten an<br />

andere Firmen übergeben,<br />

so hat der Unternehmer zur<br />

Vermeidung einer möglichen<br />

gegenseitigen Gefährdung eine<br />

Person (Koordinator) zu<br />

bestellen, die gegenüber<br />

den Beschäftigten der<br />

anderen Firmen<br />

weisungsbefugt ist.<br />

Fachkräfte<br />

für Arbeitssicherheit<br />

Der Personalausschuss<br />

der gemischte<br />

Betriebsrat<br />

● Der Koordinator muss den<br />

beteiligten Firmen bekannt<br />

gemacht werden und stimmt<br />

die Arbeitsabläufe und die zu<br />

treffenden sicherheitstechnischen<br />

Maßnahmen<br />

aufeinander ab.<br />

● Bei Störfällen sind die<br />

Arbeiten einzustellen und der<br />

Koordinator ist zu<br />

verständigen.

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