Exposé Casabell - Lifestyle Wohneigentum
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V o l l m a c h t ,<br />
das Vertragsobjekt mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen in<br />
beliebiger Höhe zu belasten und den Grundbesitz deswegen dinglich der Zwangsvollstreckung<br />
zu unterwerfen.<br />
Eine persönliche Haftung für den Verkäufer darf nicht eingegangen werden.<br />
2. Bei der Bestellung einer Grundschuld kann von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht<br />
werden, wenn dabei die Zweckbestimmungserklärung eingeschränkt wird.<br />
Die Grundschuld darf danach bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nur<br />
zur Sicherung des vom Grundschuldgläubiger fi nanzierten und gemäß dieser Urkunde<br />
geleisteten Kaufpreises verwendet werden.<br />
3. Der Käufer weist seine Gläubiger unwiderrufl ich an, die Darlehensbeträge gemäß<br />
den hier vereinbarten Zahlungsbestimmungen direkt auf das oben genannte Konto<br />
des Verkäufers bzw. an die abzulösende Grundpfandgläubigerin auszuzahlen.<br />
4. Von dieser Vollmacht darf nur in der Notarstelle Prof. Dr. Bengel & Dr. Fleischer in<br />
Fürth Gebrauch gemacht werden.<br />
Die Käufer bevollmächtigen sich ferner gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB, bei Bestellungen von Grundpfandrechten die persönlichen<br />
Schuldverpfl ichtungen einschließlich persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
vorzunehmen, Zweckbestimmungserklärungen zu unterzeichnen, die<br />
dinglichen Erklärungen als künftige Eigentümer sowie die zur Rangbeschaffung<br />
erforderlichen Erklärungen und Anträge abzugeben.<br />
V. Wirtschaftlicher Übergang, Abnahme<br />
Abnahme<br />
Nach Sanierung des geschuldeten Vertragsobjektes fi ndet eine Abnahme statt. Die<br />
Abnahme kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem Käufer der Bezug zumutbar<br />
ist. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugsfertiger Herstellung<br />
zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung abgenommen.<br />
Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspfl ichten gehen zum Zeitpunkt der Abnahme<br />
auf den Käufer über.<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, den Termin zur Abnahme des Vertragsobjektes mit einer<br />
Frist von vierzehn Tagen festzusetzen. Getrennte Abnahme und Übergabe von Wohnung<br />
und Kfz.-Stellplatz ist zulässig.<br />
Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden Vertragsteilen<br />
zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in das alle festgestellten Mängel und<br />
fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch wenn sie eine Partei nicht anerkennt,<br />
was zu vermerken ist.<br />
Im Abnahmeprotokoll vermerkte, noch nicht fertiggestellte Arbeiten und ausstehende<br />
Leistungen, die die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen, sowie die bei der gemeinsamen<br />
Abnahme festgestellten Mängel – soweit das Werk abnahmefähig ist - hindern<br />
nicht die Zumutbarkeit des Bezugs und die Abnahme des Kaufgegenstandes,<br />
unbeschadet der Verpfl ichtung des Verkäufers zur restlichen Leistung.<br />
Bei verschuldetem Nichterscheinen des Käufers zum Abnahmetermin gilt die Abnahme<br />
eine Woche später als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb dieser Frist widerspricht<br />
und der Verkäufer bei der Ladung gesondert hierauf hingewiesen hat. Das<br />
Kaufobjekt darf vor der Übergabe weder bezogen noch in irgendeiner Weise genutzt<br />
werden.<br />
Der Verkäufer kann das Gemeinschaftseigentum gesondert übergeben. Die Abnahme<br />
des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach Fertigstellung durch einen öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der hierzu vom Käufer beauftragt und<br />
bevollmächtigt wird. Der Sachverständige wird vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums,<br />
hilfsweise vom Verkäufer, bestimmt; er führt die Abnahme ausschließlich<br />
im Interesse des Käufers durch. Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft. Der<br />
Verkäufer ist verpfl ichtet, in angemessener Zeit vor dem Abnahmetermin die Person<br />
des Sachverständigen mitzuteilen. Der Käufer hat das Recht, der Mitwirkung des<br />
Sachverständigen innerhalb von 14 Tagen nach der vorstehenden Mitteilung zu widersprechen.<br />
Die Bevollmächtigung des Sachverständigen ist widerrufl ich.<br />
Wirtschaftlicher Übergang<br />
Besitz und Nutzen gehen mit Bezugsfreigabe über. Der Käufer kann diese erst verlangen,<br />
wenn er bis dahin geschuldete Kaufpreisraten bezahlt hat.<br />
VI. Pfl ichtverletzungen<br />
· 75 ·<br />
MUSTERKAUFVERTRAG<br />
Rechtsmängel<br />
Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes,<br />
soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen<br />
werden; ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des Käufers wegen<br />
altrechtlicher Dienstbarkeiten.<br />
Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten, in Abt. II eingetragenen bzw. noch zur<br />
Eintragung gelangenden Belastungen, ferner in Abt. II und III des Grundbuches solche<br />
Belastungen, die unter seiner Mitwirkung oder aufgrund von ihm erteilter Vollmacht<br />
noch bestellt werden, zur weiteren dinglichen Haftung. Die Beteiligten stimmen der<br />
Löschung von Grundpfandrechten zu und bewilligen deren Vollzug im Grundbuch, gegebenenfalls<br />
auch bei mithaftendem Grundbesitz. Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum<br />
Zeitpunkt vollständiger Kaufpreiszahlung alle Rückgewähransprüche und Eigentümerrechte<br />
an künftig bestellten Grundpfandrechten an den Käufer ab.<br />
Sachmängel<br />
a) Sachmängel Grundstück und Altbausubstanz<br />
Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Grundstück sowie<br />
derjenigen Teile des Vertragsobjektes, hinsichtlich derer der Verkäufer keine Arbeiten<br />
schuldet, insbesondere hinsichtlich der unverändert bleibenden Altbausubstanz,<br />
werden ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann nicht bestimmungsgemäß<br />
genutzt werden oder die Beschaffenheit des Grundstücks führt zu Sachmängeln am<br />
Bauwerk. Der Verkäufer schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß, noch die Eignung<br />
des Grundstücks zur Erreichung steuerlicher Ziele des Käufers, noch dass das<br />
Umfeld des Grundstücks bestimmte Eigenschaften aufweist.<br />
b) Sachmängel am Gebäude<br />
Hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen gilt das werkvertragliche Leistungsstörungsrecht<br />
des BGB. Der Rücktritt ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, soweit<br />
die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.<br />
c) Schadenersatz<br />
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln werden im gesetzlich<br />
zulässigen Umfang ausgeschlossen (§ 309 Nr. 7 BGB, § 475 III BGB); Schadenersatzansprüche<br />
aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem<br />
Verschulden bleiben daher unberührt.<br />
Allgemeine Regelungen<br />
Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist ferner eine Haftung<br />
für Vorsatz oder Arglist. Garantien werden nicht abgegeben.<br />
Abnutzung<br />
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit zum<br />
Zeitpunkt der Abnahme, nicht für normale Abnutzung während dem Gebrauch. Dies<br />
gilt insbesondere für Bauteile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen<br />
(wie Dichtstoffe von dauerelastischen Fugen bspw. bei Bodenfugen unter Nassbelastung,<br />
ferner alle mechanisch bewegten Teile bspw. Tür- und Fensterbeschläge,<br />
sowie technische Geräte bspw. Brenner, Pumpen). Es obliegt daher dem Käufer solche<br />
Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
erhalten, das heißt zu überprüfen und ggf. erneuern.<br />
Abtretung<br />
Wegen des Anspruchs auf Nacherfüllung kann sich der Käufer wahlweise an den Verkäufer<br />
oder direkt an die am Bau beteiligten Unternehmer wenden. Der Verkäufer<br />
tritt mit Wirkung zum Besitzübergang eigene Mängelansprüche bezüglich des Vertragobjektes<br />
an den Käufer ab, bleibt jedoch zur Geltendmachung im eigenen Namen<br />
berechtigt und verpfl ichtet, solange über das Vermögen des Verkäufers kein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wurde. Der Käufer nimmt hiermit die vorstehende Abtretung an.<br />
Immissionen<br />
Im Baugebiet „Steubenstraße“ kann es durch Zeitunterschiede bei der Erstellung<br />
von Bauvorhaben zu Immissionen aus der Bautätigkeit kommen. Der Verkäufer haftet<br />
nicht, wenn aus der Fortsetzung der noch nicht fertig gestellten Bauabschnitte oder<br />
anderer Bauvorhaben im Baugebiet Immissionen verschiedener Art auftreten, die bei<br />
der Durchführung von Bauvorhaben üblich und unvermeidbar sind. Dem Käufer wird<br />
empfohlen, bei Mietverträgen einen ähnlichen Haftungsausschluß zu vereinbaren.