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Das Fehlen einer an sich erforderlichen<br />

bauordnungsrechtlichen<br />

Genehmigung stellt zwar nicht<br />

automatisch einen Mangel dar.<br />

Voraussetzung dafür ist vielmehr,<br />

daß die fehlende Genehmigung<br />

eine Aufhebung oder erhebliche<br />

Beeinträchtigung der Tauglichkeit<br />

der Mietsache zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch zur Folge hat.<br />

Eine solche liegt im Allgemeinen<br />

nur vor, wenn die zuständige<br />

Behörde die Nutzung des Mietobjekts<br />

zu dem vereinbarten Zweck<br />

untersagt hat oder ein behördliches<br />

Einschreiten insoweit zu erwarten<br />

ist.<br />

Wenn die Erteilung einer Nut-<br />

Von Fall zu Fall<br />

zungsänderungsgenehmigung<br />

notwendig ist, kann dem das<br />

Rücksichtnahmegebot oder öffentliche<br />

Belange entgegenstehen.<br />

Eine Beeinträchtigung öffentlicher<br />

Belange liegt insbesondere<br />

dann vor, wenn das Vorhaben<br />

schädliche Umwelteinwirkungen<br />

hervorrufen kann oder ihnen<br />

ausgesetzt wird. Als entgegenstehender<br />

öffentlicher Belang<br />

zählt hierzu auch das Interesse<br />

angrenzender Anwohner an der<br />

Freihaltung von Verkehrslärm,<br />

insbesondere des Zu- und Abgangs<br />

von Besuchern, der bei bestimmten<br />

Objekten zu erwarten<br />

ist. Dr. tt<br />

Schriftform bei Änderung eines<br />

langfristigen Mietvertrages<br />

Ein Mietvertrag, der für mehr als<br />

ein Jahr verbindlich sein soll, muß<br />

schriftlich abgeschlossen werden.<br />

Sonst kommt die langfristige Bindung<br />

nicht zustande. Die gesetzlich<br />

vorgeschriebene Schriftform<br />

ist aber auch zu beachten, wenn<br />

der Mietvertrag geändert werden<br />

soll. Eine solche Änderung liegt<br />

aber dann nicht vor, wenn der<br />

Vermieter nur dem Mieter schriftlich<br />

für einen begrenzten Zeitraum<br />

die Herabsetzung des Mietzinses<br />

anbietet und der Mieter<br />

dieses Angebot durch Zahlung<br />

annimmt. Die Beachtung der<br />

Schriftform ist bei einem solchen<br />

Sachverhalt entbehrlich, wenn<br />

sich der Vermieter den jederzeitigen<br />

Widerruf des Mietzinsnachlasses<br />

vorbehält.<br />

Die nachträgliche Herabsetzung<br />

des Mietzinses muß aber auch<br />

sonst nicht schriftlich vereinbart<br />

werden, wenn die Geltungsdauer<br />

ein Jahr nicht überschreitet. <strong>Mit</strong>hin<br />

muß die Schriftform nur beachtet<br />

werden, wenn der Mietzins<br />

unwiderruflich bis zu dem weiter<br />

entfernt liegenden Vertragsende<br />

herabgesetzt wird (Urteil des<br />

Bundesgerichtshofes vom<br />

20.4.2005 - XII ZR 192/01 -).<br />

Dr. tt<br />

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August 2005 | <strong>Eigentümer</strong>journal. 11

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