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Das Fehlen einer an sich erforderlichen<br />
bauordnungsrechtlichen<br />
Genehmigung stellt zwar nicht<br />
automatisch einen Mangel dar.<br />
Voraussetzung dafür ist vielmehr,<br />
daß die fehlende Genehmigung<br />
eine Aufhebung oder erhebliche<br />
Beeinträchtigung der Tauglichkeit<br />
der Mietsache zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch zur Folge hat.<br />
Eine solche liegt im Allgemeinen<br />
nur vor, wenn die zuständige<br />
Behörde die Nutzung des Mietobjekts<br />
zu dem vereinbarten Zweck<br />
untersagt hat oder ein behördliches<br />
Einschreiten insoweit zu erwarten<br />
ist.<br />
Wenn die Erteilung einer Nut-<br />
Von Fall zu Fall<br />
zungsänderungsgenehmigung<br />
notwendig ist, kann dem das<br />
Rücksichtnahmegebot oder öffentliche<br />
Belange entgegenstehen.<br />
Eine Beeinträchtigung öffentlicher<br />
Belange liegt insbesondere<br />
dann vor, wenn das Vorhaben<br />
schädliche Umwelteinwirkungen<br />
hervorrufen kann oder ihnen<br />
ausgesetzt wird. Als entgegenstehender<br />
öffentlicher Belang<br />
zählt hierzu auch das Interesse<br />
angrenzender Anwohner an der<br />
Freihaltung von Verkehrslärm,<br />
insbesondere des Zu- und Abgangs<br />
von Besuchern, der bei bestimmten<br />
Objekten zu erwarten<br />
ist. Dr. tt<br />
Schriftform bei Änderung eines<br />
langfristigen Mietvertrages<br />
Ein Mietvertrag, der für mehr als<br />
ein Jahr verbindlich sein soll, muß<br />
schriftlich abgeschlossen werden.<br />
Sonst kommt die langfristige Bindung<br />
nicht zustande. Die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Schriftform<br />
ist aber auch zu beachten, wenn<br />
der Mietvertrag geändert werden<br />
soll. Eine solche Änderung liegt<br />
aber dann nicht vor, wenn der<br />
Vermieter nur dem Mieter schriftlich<br />
für einen begrenzten Zeitraum<br />
die Herabsetzung des Mietzinses<br />
anbietet und der Mieter<br />
dieses Angebot durch Zahlung<br />
annimmt. Die Beachtung der<br />
Schriftform ist bei einem solchen<br />
Sachverhalt entbehrlich, wenn<br />
sich der Vermieter den jederzeitigen<br />
Widerruf des Mietzinsnachlasses<br />
vorbehält.<br />
Die nachträgliche Herabsetzung<br />
des Mietzinses muß aber auch<br />
sonst nicht schriftlich vereinbart<br />
werden, wenn die Geltungsdauer<br />
ein Jahr nicht überschreitet. <strong>Mit</strong>hin<br />
muß die Schriftform nur beachtet<br />
werden, wenn der Mietzins<br />
unwiderruflich bis zu dem weiter<br />
entfernt liegenden Vertragsende<br />
herabgesetzt wird (Urteil des<br />
Bundesgerichtshofes vom<br />
20.4.2005 - XII ZR 192/01 -).<br />
Dr. tt<br />
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August 2005 | <strong>Eigentümer</strong>journal. 11