Handbuch - Mecklenburgische Seenplatte
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Nutzungsbereiche und Räume<br />
4. Flure<br />
C = Sehbehinderte und blinde Gäste<br />
8.3 Es sind taktil erfassbare Informationen am Anfang und Ende<br />
der Handläufe/des Handlaufs in Treppenhäusern vorzusehen, die über ein Geschoss<br />
hinausgehen. Hier können Informationen ertastet werden, die Auskunft über das<br />
Geschoss und dessen Nutzungsangebote, wie deren Richtung geben.<br />
Quelle Foto: PR-Friese-H-67182 - DBSV<br />
Zu 9. Ausstattungs- und Möblierungselemente<br />
9. Ausstattungs- und Möblierungselemente (Pflanztröge, dekorative Möbel etc.) sollten<br />
nicht in Bewegungsräume wesentlicher Wegebeziehungen hineinragen. In Verteilern /<br />
Fluren muss der vorgesehene Bewegungsfluss freigehalten werden.<br />
Sollten dennoch Möblierungselemente in den Bewegungsraum hineinragen, müssen<br />
diese kontrastreich markiert und sicher taktil erfassbar sein.<br />
Die sichere taktile Erfassbarkeit ist gegeben, wenn Ausstattungs- und<br />
Möblierungselemente in ihrer gesamten Breite/Länge auf dem Fußboden oder auf<br />
einem 3 cm hohen Sockel, der ihren Außenmaßen entspricht, stehen oder ohne<br />
Unterschneidung bis 10 cm über dem Boden heranreichen. Der Gast kann sie mit<br />
seinem Blindenstock „ertasten“.<br />
Als Farbbeispiel für kontrastreiche Markierung könnte folgendes gelten:<br />
Schwarz, Purpur, blau oder rot - auf - weiß oder auch schwarz, Purpur oder blau - auf<br />
- gelb sowie weiß, Purpur, cyan, grün oder gelb - auf - schwarz<br />
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