Geschäftsbericht 2007/2008 - Intersport
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5. ENTSCHÄDIGUNGEN, BETEILIGUNGEN UND DARLEHEN<br />
5.1 Inhalt und Festsetzungsverfahren der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme<br />
Die Entschädigungen für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsratspräsidenten jährlich festgelegt. Ebenso der<br />
Entscheid zur Bestimmung der variablen Entschädigungen (inklusive Bestimmung des Zielerreichungsgrades und der Gewichtung). Variable Entschädigungen<br />
sind abhängig von der Erreichung der Gewinnziele und der persönlichen Leistung. Für die Bestimmung wurden bisher keine Benchmarks<br />
und Lohnvergleiche verwendet und es wurden keine externen Berater zugezogen. Übrige Komponenten werden nicht berücksichtigt. Die<br />
Elemente der Vergütungen sind im Anhang der konsolidierten Jahresrechnungen auf Seite 27/28 aufgelistet.<br />
Die Entschädigung der nicht exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrates enthält nur eine fixe Komponente. Die Entschädigung der Mitglieder der<br />
Geschäftsleitung (inkl. Delegierter des Verwaltungsrates, CEO) besteht aus einem fixen Anteil und einem variablen Anteil.<br />
6. MITWIRKUNGSRECHTE DER AKTIONÄRE<br />
6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung<br />
Die Statuten der Gesellschaft enthalten keine Stimmrechtsbeschränkungen und weichen hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung nicht vom Gesetz<br />
ab. Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt;<br />
die Vertretung durch einen anderen Aktionär ist gestützt auf eine schriftliche Vollmacht zulässig. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Vertretung.<br />
Über die Anerkennung der Vollmachten entscheiden die anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates.<br />
6.2 Statutarische Quoren<br />
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen<br />
der Statuten etwas anderes vorsehen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.<br />
Die Auflösung der Gesellschaft kann gemäss Statuten nur mit 2/3 der Stimmen des gesamten Aktienkapitals beschlossen werden.<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung<br />
erfolgt schriftlich durch den Verwaltungsrat an alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,<br />
mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag.<br />
6.4 Traktandierung<br />
Die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung<br />
oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, werden in der Einladung bekannt gegeben.<br />
6.5 Eintragungen im Aktienbuch<br />
Aus organisatorischen Gründen werden zehn Tage vor der Generalversammlung keine Eintragungen mehr vorgenommen, eine Teilnahme an der<br />
Generalversammlung ist dennoch möglich. Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind nicht mehr stimmberechtigt.<br />
7. KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMECHANISMEN<br />
7.1 Angebotspflicht<br />
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 32 BEHG. In den Statuten besteht weder eine «Opting-out»- noch eine «Opting-up»-Klausel.<br />
7.2 Kontrollwechselklauseln<br />
Abgangsentschädigungen oder andere Leistungen sind im Falle eines Kontrollwechsels weder für den Verwaltungsrat noch für die Geschäftsleitung<br />
vorgesehen. Die Kündigungsfrist der Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt sechs Monate.