Wie fahren wir besser? - Verbandsgemeinde Wallhalben
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<strong>Wallhalben</strong> - 9 - Ausgabe 41/2011<br />
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können ab 16.00 Uhr kommen<br />
und sich einzeln beraten lassen. Es werden 2 Mitarbeiter/innen der<br />
Firma Inexio vor Ort sein, die beide getrennt für Beratungsgespräche<br />
zur Verfügung stehen. Die Bürgerinnen und Bürger können getrennt<br />
an den einzelnen Tischen Verträge ausfüllen und bei Bedarf nacheinander<br />
Fragen an die Mitarbeiter/innen stellen. Wichtig ist, dass die<br />
Bürgerinnen und Bürger wissen wie lange ihr derzeitiger Vertrag noch<br />
läuft und bei ISDN-Anschlüssen, welche Telefonnummern sie haben.<br />
Diese Angaben werden unbedingt benötigt, um die Formulare richtig<br />
auszufüllen. Wir bitten die Vermieter ihre amerikanischen Mieter über<br />
diese Veranstaltung zu informieren und ggf. bei Interesse zu dieser<br />
Veranstaltung zwecks Übersetzung zu begleiten. Falls Sie sich im<br />
Vorab schon informieren möchten, schauen Sie einfach im Internet<br />
unter www.myquix.de oder informieren Sie sich unter der kostenlosen<br />
Rufnummer 0800-7849375.<br />
(Gießen) (Martin)<br />
Ortsbürgermeister Bürgermeister<br />
KNOPP-LABACH<br />
Ortsbürgermeister: Emil Schneider<br />
Sprechstunde nach tel. Vereinbarung, Tel. 06375/1393<br />
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum<br />
67655 Kaiserslautern, Fischerstraße 12, Telefon: 0631-36740, Telefax:<br />
0631-3674255, Internet: www.dlr.rlp.de<br />
DLR Westpfalz<br />
Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde<br />
Beschleunigtes Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong> Martinshöhe<br />
Aktenzeichen: 21894-HA11.5.<br />
Schlussfeststellung des Beschleunigten<br />
Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong>s Martinshöhe gemäß<br />
§ 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)<br />
I. Feststellung des Abschlusses des Beschleunigten Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong>s<br />
Martinshöhe<br />
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Beschleunigte Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong><br />
Martinshöhe durch folgende Feststellung ab:<br />
Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist be<strong>wir</strong>kt. Den Beteiligten<br />
stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Beschleunigten Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong><br />
hätten berücksichtigt werden müssen. Die<br />
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.<br />
II. Hinweise<br />
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft<br />
ist das Beschleunigte Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong><br />
beendet.<br />
Gründe<br />
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen<br />
vor. Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist in tatsächlicher<br />
und rechtlicher Hinsicht be<strong>wir</strong>kt. Insbesondere sind alle Anträge,<br />
Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Das Grundbuch wurde<br />
nach den Ergebnissen der Beschleunigten Zusammenlegung berichtigt.<br />
Die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters<br />
wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt. Die neu<br />
geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind dem jeweils<br />
Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.<br />
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind<br />
nicht bekannt. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß<br />
abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand <strong>wir</strong>d nach<br />
Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Ortsgemeinde Martinshöhe<br />
zur Unterhaltung der neu geschaffenen landespflegerischen Anlagen<br />
zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Mit der Unanfechtbarkeit<br />
der Schlussfeststellung ist das Beschleunigte<br />
Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong> beendet und die Teilnehmergemeinschaft<br />
erloschen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Feststellung kann<br />
innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der Bekanntgabe Widerspruch<br />
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />
bei dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,<br />
Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern oder<br />
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Neumühle 8,<br />
67728 Münchweiler/A oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,<br />
- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz<br />
3, 54290 Trier einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches<br />
ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch<br />
vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen<br />
ist.<br />
Hinweis:<br />
Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.<br />
Im Auftrag<br />
Willi Junk<br />
KRÄHENBERG<br />
Ortsbürgermeister: Thomas Martin<br />
Sprechstunde n. tel. Vereinb., Tel. 06337/209750 o. 06337/6584<br />
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum<br />
67655 Kaiserslautern, Fischerstraße 12, Telefon: 0631-36740, Telefax:<br />
0631-3674255, Internet: www.dlr.rlp.de<br />
DLR Westpfalz<br />
Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde<br />
Beschleunigtes Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong> Martinshöhe<br />
Aktenzeichen: 21894-HA11.5.<br />
Schlussfeststellung des Beschleunigten<br />
Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong>s Martinshöhe gemäß<br />
§ 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)<br />
I. Feststellung des Abschlusses des Beschleunigten Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong>s<br />
Martinshöhe<br />
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Beschleunigte Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong><br />
Martinshöhe durch folgende Feststellung<br />
ab: Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist be<strong>wir</strong>kt. Den<br />
Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Beschleunigten<br />
Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong> hätten berücksichtigt werden müssen.<br />
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.<br />
II. Hinweise<br />
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft<br />
ist das Beschleunigte Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong><br />
beendet.<br />
Gründe<br />
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG<br />
liegen vor.<br />
Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist in tatsächlicher und<br />
rechtlicher Hinsicht be<strong>wir</strong>kt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche<br />
und Klagen der Beteiligten erledigt. Das Grundbuch wurde<br />
nach den Ergebnissen der Beschleunigten Zusammenlegung berichtigt.<br />
Die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters<br />
wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt. Die<br />
neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind<br />
dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben<br />
worden. Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen<br />
hätte, sind nicht bekannt. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft<br />
wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand<br />
<strong>wir</strong>d nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der<br />
Ortsgemeinde Martinshöhe zur Unterhaltung der neu geschaffenen<br />
landespflegerischen Anlagen zweckgebunden übergeben und die<br />
Kasse aufgelöst. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist<br />
das Beschleunigte Zusammenlegungsver<strong>fahren</strong> beendet und die Teilnehmergemeinschaft<br />
erloschen. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten<br />
Tag der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch<br />
ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum<br />
Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Fischerstraße 12, 67655<br />
Kaiserslautern oder Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR<br />
Westpfalz, Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A oder wahlweise bei der<br />
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde<br />
- Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen. Bei schriftlicher<br />
Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt,<br />
wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer<br />
der oben genannten Behörden eingegangen ist.<br />
Hinweis:<br />
Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.<br />
Im Auftrag<br />
Willi Junk