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Kirchliches Amtsblatt Nr. 5 vom 01.03.2011 - DiAG, Muenster ...

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§ 14 Allgemeine Regelungen zu den Stufen<br />

(1) Die Mitarbeiter erhalten <strong>vom</strong> Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht<br />

wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.<br />

(2) 1 Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die<br />

erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2 Bei Leistungen,<br />

die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen<br />

der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3 Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit<br />

hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung<br />

noch vorliegen. 4 Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern<br />

gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.<br />

5 Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte <strong>vom</strong> Dienstgeber<br />

und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören.<br />

6 Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem<br />

Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.<br />

Anmerkung zu Absatz 2:<br />

1<br />

Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 15) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg<br />

bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen.<br />

2<br />

Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.<br />

Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2:<br />

Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit<br />

gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu<br />

berücksichtigen.<br />

Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6:<br />

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene<br />

Stufenzuordnung.<br />

(3) 1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 stehen<br />

gleich:<br />

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR bis zu<br />

26 Wochen,<br />

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,<br />

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich<br />

ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,<br />

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,<br />

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.<br />

2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1<br />

erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber<br />

nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren,<br />

bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der<br />

vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung;<br />

die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen<br />

Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden<br />

Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.<br />

(4) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen<br />

Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens<br />

jedoch der Stufe 2. 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt<br />

und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1<br />

30

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