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und Vermittlungsgutschein - team-arbeit-hamburg

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Arbeitgebers in deutscher Sprache, aus der hervorgeht, dass er ein<br />

versicherungspflichtiges, mindestens 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich um-<br />

fassendes Beschäftigungsverhältnis mit der oder dem eLb nach dem<br />

Recht des Staates eingegangen ist, in dem er seinen Geschäftssitz hat.<br />

Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten<br />

Bescheinigung kann die Vorlage weiterer Beweismittel verlangt werden,<br />

z.B. die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen<br />

Sozialversicherungsträgers. Die §§ 20, 21 SGB X sind zu beachten.<br />

6. Bewilligung/Abrechnende Stelle/Ablehnung<br />

Die zuständigen Stellen zur Erstellung von Bescheiden sowie der<br />

Zahlbarmachung sind für<br />

den Rechtskreis SGB II<br />

Jobcenter <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong><br />

IntegrationsleistungsCenter - (X 915-3)<br />

Norderstraße 103<br />

20097 Hamburg<br />

den Rechtskreis SGB III<br />

Agentur für Arbeit Hamburg<br />

843C<br />

Kurt-Schumacher-Allee 16<br />

20097 Hamburg<br />

7. Ausschlussgründe<br />

Für Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer an Maßnahmen zur Förderung der<br />

beruflichen Weiterbildung kann der zugelassene Maßnahmeträger keine<br />

Vermittlungsvergütung erhalten, weil Vermittlungsbemühungen zu den<br />

Trägerpflichten zählen.<br />

Befindet sich die oder der eLb bereits in einer Maßnahme, die auch die<br />

Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zum Inhalt<br />

bzw. zum Ziel hat, so ist der Einsatz eines AVGS 03 ausgeschlossen.<br />

Die Vermittlung in Berufsausbildung ist ausgeschlossen. Damit sind eLb,<br />

die ausschließlich die Aufnahme einer Ausbildung anstreben, von dieser<br />

Förderleistung nicht erfasst.<br />

Förderfähig ist nur eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung (§§ 24, 25 SGB III), wobei die Versicherungspflicht zur<br />

BA maßgeblich ist. Somit ist die Ausstellung eines AVGS-PAV für die<br />

Vermittlung in eine FAV ausgeschlossen, da nach §27 Abs.3 Nr.5 SGB<br />

III Personen in einer Beschäftigung nach §16e SGB II (FAV)<br />

versicherungsfrei sind.<br />

Bewilligung<br />

Abrechnende Stelle<br />

Ablehnung<br />

Integrationsleistungs-<br />

Center (ILC)<br />

Arbeitgeberträger<strong>team</strong><br />

der Agentur<br />

Ausschlussgründe<br />

MAT PAV AL 23 - 2013 - 6 -

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