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und Vermittlungsgutschein - team-arbeit-hamburg

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8. Ablehnung eines <strong>Vermittlungsgutschein</strong>s<br />

Wird einem K<strong>und</strong>en die Aushändigung eines <strong>Vermittlungsgutschein</strong>s<br />

verwehrt, so ist die Integrationsfachkraftr (IFK) gehalten, ihm die<br />

Gründe dafür zu erläutern. Verlangt der K<strong>und</strong>e einen<br />

rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, wird dieser durch das ILC<br />

erstellt. Eine ausführliche individuelle Begründung (§ 35 SGB X) zur<br />

Ablehnung ist durch die IFK in VerBIS einzutragen. Diese wird vom ILC<br />

kopiert <strong>und</strong> in die Ablehnung übernommen. Ebenfalls wird in einer<br />

Ablehnung, die vom ILC erstellt wird, der Name <strong>und</strong> die Telefonnummer<br />

der zuständigen Arbeitsvermittlung mit aufgeführt.<br />

Sofern es zweckmäßig erscheint, kann auch eine Ablehnung von der IFK<br />

erfolgen. Siehe hierzu die beigefügte Anlage.<br />

9. Auszahlung<br />

Die Vermittlung gilt mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages<br />

bzw. der konkreten schriftlichen Einstellungszusage des Arbeitgebers als<br />

erfolgt. Die Vermittlung <strong>und</strong> die Arbeitsaufnahme müssen innerhalb der<br />

im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen.<br />

Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 € erfolgt erst dann,<br />

wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert<br />

hat. Die zweite Rate (1.000,-€, oder 1.500,-€) wird nach sechs Monaten<br />

Beschäftigung gezahlt.<br />

Eine Umvermittlung ist nur innerhalb der im AVGS PAV festgelegten<br />

zeitlichen Befristung möglich. In diesem Fall wird die zweite Rate nur<br />

gezahlt, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs<br />

Monate gedauert hat. Eine Addition der Beschäftigungszeiten ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Der private Arbeitsvermittler hat dem ILC den AVGS 03 nach<br />

erstmaligem Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen einzureichen.<br />

Innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 326 SGB III) sind<br />

die Unterlagen, die für die abschließende Entscheidung über den<br />

Umfang der zu erbringenden Leistungen notwendig sind, einzureichen.<br />

Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die<br />

Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung vorliegen:<br />

• 1. Rate nach sechswöchiger berücksichtigungsfähiger Beschäftigung<br />

• 2. Rate nach sechsmonatiger berücksichtigungsfähiger Beschäftigung<br />

Die Vermittlungsvergütung kann nur an zugelassene Träger nach § 178<br />

SGB III gezahlt werden. Die/der Arbeitslose schließt mit dem<br />

ausgewählten Träger einen Vertrag, der die Maßgaben des § 296 SGB<br />

III berücksichtigt. Dieser Vertrag des Trägers der privaten<br />

Arbeitsvermittlung wird im Rahmen der Trägerzulassung von der<br />

fachk<strong>und</strong>igen Stelle geprüft (§ 178 Nr. 5 SGB III). Eine Überprüfung des<br />

Ablehnungsentscheidung<br />

Auszahlung der Raten<br />

Vermittlungsvergütung<br />

Umvermittlung<br />

Ausschlussfrist<br />

Trägerzulassung<br />

MAT PAV AL 23 - 2013 - 7 -

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