und Vermittlungsgutschein - team-arbeit-hamburg
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8. Ablehnung eines <strong>Vermittlungsgutschein</strong>s<br />
Wird einem K<strong>und</strong>en die Aushändigung eines <strong>Vermittlungsgutschein</strong>s<br />
verwehrt, so ist die Integrationsfachkraftr (IFK) gehalten, ihm die<br />
Gründe dafür zu erläutern. Verlangt der K<strong>und</strong>e einen<br />
rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, wird dieser durch das ILC<br />
erstellt. Eine ausführliche individuelle Begründung (§ 35 SGB X) zur<br />
Ablehnung ist durch die IFK in VerBIS einzutragen. Diese wird vom ILC<br />
kopiert <strong>und</strong> in die Ablehnung übernommen. Ebenfalls wird in einer<br />
Ablehnung, die vom ILC erstellt wird, der Name <strong>und</strong> die Telefonnummer<br />
der zuständigen Arbeitsvermittlung mit aufgeführt.<br />
Sofern es zweckmäßig erscheint, kann auch eine Ablehnung von der IFK<br />
erfolgen. Siehe hierzu die beigefügte Anlage.<br />
9. Auszahlung<br />
Die Vermittlung gilt mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages<br />
bzw. der konkreten schriftlichen Einstellungszusage des Arbeitgebers als<br />
erfolgt. Die Vermittlung <strong>und</strong> die Arbeitsaufnahme müssen innerhalb der<br />
im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen.<br />
Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 € erfolgt erst dann,<br />
wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert<br />
hat. Die zweite Rate (1.000,-€, oder 1.500,-€) wird nach sechs Monaten<br />
Beschäftigung gezahlt.<br />
Eine Umvermittlung ist nur innerhalb der im AVGS PAV festgelegten<br />
zeitlichen Befristung möglich. In diesem Fall wird die zweite Rate nur<br />
gezahlt, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs<br />
Monate gedauert hat. Eine Addition der Beschäftigungszeiten ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Der private Arbeitsvermittler hat dem ILC den AVGS 03 nach<br />
erstmaligem Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen einzureichen.<br />
Innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 326 SGB III) sind<br />
die Unterlagen, die für die abschließende Entscheidung über den<br />
Umfang der zu erbringenden Leistungen notwendig sind, einzureichen.<br />
Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die<br />
Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung vorliegen:<br />
• 1. Rate nach sechswöchiger berücksichtigungsfähiger Beschäftigung<br />
• 2. Rate nach sechsmonatiger berücksichtigungsfähiger Beschäftigung<br />
Die Vermittlungsvergütung kann nur an zugelassene Träger nach § 178<br />
SGB III gezahlt werden. Die/der Arbeitslose schließt mit dem<br />
ausgewählten Träger einen Vertrag, der die Maßgaben des § 296 SGB<br />
III berücksichtigt. Dieser Vertrag des Trägers der privaten<br />
Arbeitsvermittlung wird im Rahmen der Trägerzulassung von der<br />
fachk<strong>und</strong>igen Stelle geprüft (§ 178 Nr. 5 SGB III). Eine Überprüfung des<br />
Ablehnungsentscheidung<br />
Auszahlung der Raten<br />
Vermittlungsvergütung<br />
Umvermittlung<br />
Ausschlussfrist<br />
Trägerzulassung<br />
MAT PAV AL 23 - 2013 - 7 -