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und Vermittlungsgutschein - team-arbeit-hamburg

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Vertrages durch das ILC im Zusammenhang mit der Förderleistung ist<br />

deshalb nicht mehr erforderlich.<br />

Für Vermittlungen bis 31.12.2012 ist übergangsweise die Vorlage der<br />

Gewerbeanmeldung ausreichend.<br />

Bis zum 31.12.2012 ist eine Gewerbeanmeldung der Trägerzulassung<br />

gleichgestellt (§ 443 Abs. 3 SGB III). Aus der Gewerbeanmeldung muss<br />

klar ersichtlich sein, dass die Vermittlung von Arbeitskräften Gegen-<br />

stand des Gewerbes ist. Das in der Gewerbeanmeldung angegebene<br />

Datum des Beginns des Gewerbes darf nicht nach dem Tag der<br />

Vermittlung liegen. Die Überprüfung der Gewerbeanmeldung/<br />

Trägerzulassung obliegt dem ILC.<br />

10. Verfahren VerBIS/ COSACH<br />

Die Ausgabe des AVGS wird von der IFK veranlasst. Das Verfahren ist in<br />

der Arbeitshilfe AVGS-MPAV geregelt; siehe Link coSach Arbeitshilfe MPAV<br />

<br />

11. Verfahren zum Missbrauch von AVGS PAV<br />

Liegt eine Missbrauchsverdachtswarnung vor, sind die Voraussetzungen<br />

zur Auszahlung der Vermittlungsvergütung besonders intensiv zu<br />

prüfen. Ergeben sich im Zuge der Prüfung Erkenntnisse, dass die<br />

Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist keine<br />

Vermittlungsvergütung zu zahlen; der Auszahlungsantrag ist mit der<br />

entsprechenden Begründung abzulehnen.<br />

Eine Ablehnung der Vermittlungsvergütung ausschließlich wegen<br />

Vorliegen einer Missbrauchsverdachtswarnung ist nicht zulässig.<br />

Für die Sensibilisierung zum Erkennen von Verdachtsindikatoren sowie<br />

zum strukturierten Vorgehen bei Missbrauchsverdachtsfällen steht ein<br />

Leitfaden im Intranet der BA unter Förderung > Arbeitnehmerleistungen<br />

> Maßnahmen bei einem Träger (private Arbeitsvermittlung) ><br />

Missbrauchsverdachtswarnungen zur Verfügung. Die Handlungsfelder<br />

der Agenturen für Arbeit <strong>und</strong> Regionaldirektionen sind aufgezeigt <strong>und</strong><br />

einzuhalten.<br />

12. Anlage zur Ablehnung<br />

Die schriftliche Ablehnung der Ausgabe eines AVGS erfolgt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch das ILC.<br />

Eine Erstellung der Ablehnung durch die IFK ist aber auch<br />

möglich. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der<br />

K<strong>und</strong>e unverzüglich eine Ablehnung verlangt <strong>und</strong> die Erstellung<br />

der Ablehnung für die IFK zweckmäßig erscheint. Wichtig ist auch<br />

VerBIS/COSACH<br />

Missbrauchs-<br />

warnungen<br />

hier, dass eine individuelle Begründung zur Ablehnung erfolgt,<br />

MAT PAV AL 23 - 2013 - 8 -

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