und Vermittlungsgutschein - team-arbeit-hamburg
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Vertrages durch das ILC im Zusammenhang mit der Förderleistung ist<br />
deshalb nicht mehr erforderlich.<br />
Für Vermittlungen bis 31.12.2012 ist übergangsweise die Vorlage der<br />
Gewerbeanmeldung ausreichend.<br />
Bis zum 31.12.2012 ist eine Gewerbeanmeldung der Trägerzulassung<br />
gleichgestellt (§ 443 Abs. 3 SGB III). Aus der Gewerbeanmeldung muss<br />
klar ersichtlich sein, dass die Vermittlung von Arbeitskräften Gegen-<br />
stand des Gewerbes ist. Das in der Gewerbeanmeldung angegebene<br />
Datum des Beginns des Gewerbes darf nicht nach dem Tag der<br />
Vermittlung liegen. Die Überprüfung der Gewerbeanmeldung/<br />
Trägerzulassung obliegt dem ILC.<br />
10. Verfahren VerBIS/ COSACH<br />
Die Ausgabe des AVGS wird von der IFK veranlasst. Das Verfahren ist in<br />
der Arbeitshilfe AVGS-MPAV geregelt; siehe Link coSach Arbeitshilfe MPAV<br />
<br />
11. Verfahren zum Missbrauch von AVGS PAV<br />
Liegt eine Missbrauchsverdachtswarnung vor, sind die Voraussetzungen<br />
zur Auszahlung der Vermittlungsvergütung besonders intensiv zu<br />
prüfen. Ergeben sich im Zuge der Prüfung Erkenntnisse, dass die<br />
Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist keine<br />
Vermittlungsvergütung zu zahlen; der Auszahlungsantrag ist mit der<br />
entsprechenden Begründung abzulehnen.<br />
Eine Ablehnung der Vermittlungsvergütung ausschließlich wegen<br />
Vorliegen einer Missbrauchsverdachtswarnung ist nicht zulässig.<br />
Für die Sensibilisierung zum Erkennen von Verdachtsindikatoren sowie<br />
zum strukturierten Vorgehen bei Missbrauchsverdachtsfällen steht ein<br />
Leitfaden im Intranet der BA unter Förderung > Arbeitnehmerleistungen<br />
> Maßnahmen bei einem Träger (private Arbeitsvermittlung) ><br />
Missbrauchsverdachtswarnungen zur Verfügung. Die Handlungsfelder<br />
der Agenturen für Arbeit <strong>und</strong> Regionaldirektionen sind aufgezeigt <strong>und</strong><br />
einzuhalten.<br />
12. Anlage zur Ablehnung<br />
Die schriftliche Ablehnung der Ausgabe eines AVGS erfolgt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durch das ILC.<br />
Eine Erstellung der Ablehnung durch die IFK ist aber auch<br />
möglich. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der<br />
K<strong>und</strong>e unverzüglich eine Ablehnung verlangt <strong>und</strong> die Erstellung<br />
der Ablehnung für die IFK zweckmäßig erscheint. Wichtig ist auch<br />
VerBIS/COSACH<br />
Missbrauchs-<br />
warnungen<br />
hier, dass eine individuelle Begründung zur Ablehnung erfolgt,<br />
MAT PAV AL 23 - 2013 - 8 -