Schlanke Regulierung nur - Bundesverband Neuer Energieanbieter
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3.1. NSE kann zu doppelten Zinseinnahmen führen<br />
Beim Nettosubstanzerhalt entstehen dabei höhere Gewinne des Netzbetreibers: Ursache dafür<br />
ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung nicht das im Netzbetrieb tatsächlich<br />
bereit gestellte Eigenkapital ist, sondern das sogenannte „betriebsnotwendige Eigenkapital“,<br />
das sich als Summe der kalkulatorischen Restwerte des Anlagevermögens u. a. zuzüglich<br />
von Finanzanlagen ergibt. Die jährlich eingenommenen und wegen der TNW-Basis ansteigenden<br />
Abschreibungen sammeln sich als Finanzanlagen an, erhöhen damit jährlich das betriebsnotwendige<br />
Eigenkapital und führen dadurch zu einer zusätzlichen Eigenkapitalverzinsung. Das<br />
heißt, bei der Nettosubstanzerhaltung können die eingenommenen Abschreibungen zweifach<br />
verzinst werden: erstens über die Anlage und Verzinsung am Kapitalmarkt und zweitens über<br />
die Verzinsung, die im Rahmen der Netzentgeltkalkulation auf Finanzanlagen gewährt wird. Bei<br />
der Realkapitalerhaltung dagegen erfolgt die Verzinsung ausschließlich über die „externe“ Anlage<br />
der eingenommenen Abschreibungen (am Kapitalmarkt).<br />
Durch die Abschreibung auf TNW-Basis wird so getan, als ob das Netz zum Zeitpunkt der Reinvestition<br />
genau in der Art wieder errichtet würde, das heißt, dass jede Einzelkomponente in identischer<br />
Form reinvestiert würde. Erfordert (wie aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig<br />
der Fall) zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung die Reinvestition einer Systemkomponente geringere<br />
Finanzmittel als Tagesneuwerte jeder historischen Einzelkomponente, kann die Differenz<br />
zwischen den akkumulierten Abschreibungen und der tatsächlichen Reinvestition als Gewinn<br />
ausgeschüttet werden. Dadurch können bei der Nettosubstanzerhaltung spätere Gewinne des<br />
Unternehmens zunächst als Kosten angesetzt werden.<br />
3.2. NSE erfordert hohen regulatorischen Aufwand<br />
Das System der Realkapitalerhaltung gewährleistet die größere Transparenz: Sowohl AHK als<br />
auch der Nominalzins sind allgemein verfügbar bzw. aus den Unterlagen ablesbar. Die Ermittlung<br />
des TNW im System der Nettosubstanzerhaltung dagegen erlaubt einen erheblichen Spielraum.<br />
Dies führt bei der NSE zu systemimmanenten Fehlern der Entgeltbestimmung: Jeder angenommene<br />
TNW unterliegt vor der tatsächlichen Wiederbeschaffung erheblichen Unsicherheiten.<br />
Dies gilt einerseits für die tatsächlich eintretende Höhe der Wiederbeschaffungskosten einer<br />
bestimmten Sachanlage, andererseits aber auch für die Frage, ob überhaupt wiederbeschafft<br />
(oder stattdessen rückgebaut) wird. Diese Frage lässt sich auch von einem Regulator nicht ex<br />
ante beantworten, so lange nicht entweder reinvestiert oder rückgebaut wurde.<br />
Aufgrund der langen Nutzungsdauern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Einzelkomponenten<br />
eines Netzes nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder genauso reinvestiert werden, wie<br />
sie vor bis zu 50 Jahren beschafft wurden. Häufige Gründe dafür sind<br />
• der technische Fortschritt (Kunststoffrohe statt Gussrohre in der Gaswirtschaft),<br />
• geänderte Systemtechnik (historisch gewachsene Strukturen werden bei Reinvestitionen so<br />
nicht reproduziert: statt mehrerer paralleler Verbindungskabel zum Umspannwerk würde ggf.<br />
bei einer Reinvestition eine Anbindung auf eine höhere Spannungsebene verlagert)<br />
• Überkapazitäten (rückläufiger Energiebedarf, z. B. in den neuen Bundesländern).<br />
Damit ist offensichtlich, dass ungerechtfertigte Eigenkapitalerhöhungen und Zinsgewinne (es<br />
wird Kapital verzinst, das nie vom Netzbetreiber investiert wurde) während der Betriebszeit<br />
kaum verhindert werden können. Selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen<br />
sollte, dass die kalkulatorischen Abschreibungen überhöht waren – was <strong>nur</strong> mit einem erheblichen<br />
regulatorischen Aufwand möglich wäre –, könnte allenfalls der Differenzbetrag zum tat-