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Schlanke Regulierung nur - Bundesverband Neuer Energieanbieter

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3.1. NSE kann zu doppelten Zinseinnahmen führen<br />

Beim Nettosubstanzerhalt entstehen dabei höhere Gewinne des Netzbetreibers: Ursache dafür<br />

ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung nicht das im Netzbetrieb tatsächlich<br />

bereit gestellte Eigenkapital ist, sondern das sogenannte „betriebsnotwendige Eigenkapital“,<br />

das sich als Summe der kalkulatorischen Restwerte des Anlagevermögens u. a. zuzüglich<br />

von Finanzanlagen ergibt. Die jährlich eingenommenen und wegen der TNW-Basis ansteigenden<br />

Abschreibungen sammeln sich als Finanzanlagen an, erhöhen damit jährlich das betriebsnotwendige<br />

Eigenkapital und führen dadurch zu einer zusätzlichen Eigenkapitalverzinsung. Das<br />

heißt, bei der Nettosubstanzerhaltung können die eingenommenen Abschreibungen zweifach<br />

verzinst werden: erstens über die Anlage und Verzinsung am Kapitalmarkt und zweitens über<br />

die Verzinsung, die im Rahmen der Netzentgeltkalkulation auf Finanzanlagen gewährt wird. Bei<br />

der Realkapitalerhaltung dagegen erfolgt die Verzinsung ausschließlich über die „externe“ Anlage<br />

der eingenommenen Abschreibungen (am Kapitalmarkt).<br />

Durch die Abschreibung auf TNW-Basis wird so getan, als ob das Netz zum Zeitpunkt der Reinvestition<br />

genau in der Art wieder errichtet würde, das heißt, dass jede Einzelkomponente in identischer<br />

Form reinvestiert würde. Erfordert (wie aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig<br />

der Fall) zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung die Reinvestition einer Systemkomponente geringere<br />

Finanzmittel als Tagesneuwerte jeder historischen Einzelkomponente, kann die Differenz<br />

zwischen den akkumulierten Abschreibungen und der tatsächlichen Reinvestition als Gewinn<br />

ausgeschüttet werden. Dadurch können bei der Nettosubstanzerhaltung spätere Gewinne des<br />

Unternehmens zunächst als Kosten angesetzt werden.<br />

3.2. NSE erfordert hohen regulatorischen Aufwand<br />

Das System der Realkapitalerhaltung gewährleistet die größere Transparenz: Sowohl AHK als<br />

auch der Nominalzins sind allgemein verfügbar bzw. aus den Unterlagen ablesbar. Die Ermittlung<br />

des TNW im System der Nettosubstanzerhaltung dagegen erlaubt einen erheblichen Spielraum.<br />

Dies führt bei der NSE zu systemimmanenten Fehlern der Entgeltbestimmung: Jeder angenommene<br />

TNW unterliegt vor der tatsächlichen Wiederbeschaffung erheblichen Unsicherheiten.<br />

Dies gilt einerseits für die tatsächlich eintretende Höhe der Wiederbeschaffungskosten einer<br />

bestimmten Sachanlage, andererseits aber auch für die Frage, ob überhaupt wiederbeschafft<br />

(oder stattdessen rückgebaut) wird. Diese Frage lässt sich auch von einem Regulator nicht ex<br />

ante beantworten, so lange nicht entweder reinvestiert oder rückgebaut wurde.<br />

Aufgrund der langen Nutzungsdauern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Einzelkomponenten<br />

eines Netzes nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder genauso reinvestiert werden, wie<br />

sie vor bis zu 50 Jahren beschafft wurden. Häufige Gründe dafür sind<br />

• der technische Fortschritt (Kunststoffrohe statt Gussrohre in der Gaswirtschaft),<br />

• geänderte Systemtechnik (historisch gewachsene Strukturen werden bei Reinvestitionen so<br />

nicht reproduziert: statt mehrerer paralleler Verbindungskabel zum Umspannwerk würde ggf.<br />

bei einer Reinvestition eine Anbindung auf eine höhere Spannungsebene verlagert)<br />

• Überkapazitäten (rückläufiger Energiebedarf, z. B. in den neuen Bundesländern).<br />

Damit ist offensichtlich, dass ungerechtfertigte Eigenkapitalerhöhungen und Zinsgewinne (es<br />

wird Kapital verzinst, das nie vom Netzbetreiber investiert wurde) während der Betriebszeit<br />

kaum verhindert werden können. Selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen<br />

sollte, dass die kalkulatorischen Abschreibungen überhöht waren – was <strong>nur</strong> mit einem erheblichen<br />

regulatorischen Aufwand möglich wäre –, könnte allenfalls der Differenzbetrag zum tat-

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