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4 - SHG - Saarland-Heilstätten GmbH

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TELEFONSEELSORGE / GALERIE SONNENBERG<br />

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A K T U E L L E S<br />

Telefonseelsorge bietet Menschen<br />

in Krisen 24 Stunden ein „o enes Ohr“<br />

„TelefonSeelsorge Saar“. So meldet<br />

sich eine Beraterin oder ein Berater,<br />

wenn aus dem Festnetz oder D1-<br />

Netz im Bereich des <strong>Saarland</strong>es die<br />

0800-1110111 oder 0800-1110222<br />

gewählt wurde. In der Regel treffen<br />

die Anrufenden auf Menschen,<br />

die sich ehrenamtlich engagieren<br />

und immer ein „o enes Ohr“ für<br />

die Anrufer haben. Auf der anderen<br />

Seite der Leitung begegnen den<br />

Ehrenamtlichen zumeist Menschen<br />

in Notlagen, die ein Gegenüber, einen<br />

Gesprächspartner suchen.<br />

Die „Evangelisch-Katholische-TelefonSeelsorge<br />

Beratungsstelle Saar“<br />

ist eine Einrichtung der beiden<br />

christlichen Kirchen. Getragen wird<br />

sie vom Bistum Trier und von den<br />

beiden Kirchenkreisen an der Saar.<br />

Neben der Seelsorge über das Telefon<br />

ist auch die persönliche Beratung<br />

nach Terminabsprache möglich.<br />

In den letzten Jahren kam mit<br />

der Beratung über das Internet noch<br />

ein weiterer Zugangsweg hinzu.<br />

Über diese drei Wege können Menschen<br />

in Krisen kostenfrei, anonym,<br />

schnell und was das Telefon anlangt,<br />

24 Stunden rund um die Uhr einen<br />

kompetenten und verschwiegenen<br />

Menschen erreichen, der zuhört, begleitet<br />

und sich Zeit nimmt.<br />

Am Telefon und in der Onlineberatung<br />

tre en Ratsuchende vor allem<br />

auf zurzeit 70 Ehrenamtliche, die<br />

anonym diesen Dienst leisten. Sie<br />

sind in 1 ½ Jahren ausgebildet worden<br />

und nehmen auch nach dieser<br />

gründlichen Ausbildung an Fortbildungen<br />

teil. Sie werden von den<br />

hauptamtlichen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern regelmäßig in Ihrer<br />

Arbeit begleitet. In der persönlichen<br />

Beratung und in der Aus- und<br />

Fortbildung der Ehrenamtlichen arbeiten<br />

vier Hauptamtliche.<br />

Grundsätzlich ist die Telefonseelsorge<br />

für alle Menschen o en, unabhängig<br />

vom Geschlecht, Alter,<br />

Religion oder Nationalität und offen<br />

für alle Problemlagen.<br />

Sorgen kann man teilen.<br />

TelefonSeelsorge<br />

0800/111 0 111<br />

www.telefonseelsorge-saar.de<br />

Die Deutsche Telekom ist Partner der TelefonSeelsorge.<br />

INFORMATION:<br />

Ausführlichere Informationen<br />

über die Arbeit der TelefonSeelsorge<br />

Saar, aber auch die verschiedenen<br />

Möglichkeiten der<br />

Unterstützung, fi nden Sie im<br />

Internet unter:<br />

www.telefonseelsorge-saar.de.<br />

Örtliche Telefonseelsorge<br />

unter: 0800-1110111 oder<br />

0800-1110222<br />

Ausstellung<br />

„Farbwelten“ der<br />

Galerie Sonnenberg<br />

Die aktuelle Ausstellung der Galerie<br />

Sonnenberg zeigt „Farbwelten“.<br />

Die Künstlerin, Lis Frank-Thomé,<br />

geboren 1953, studierte von 1973<br />

bis 1979 Schulmusik und Geographie<br />

an der Universität des <strong>Saarland</strong>es.<br />

Es folgte ein Gesangsstudium<br />

in München und 1991 das Studium<br />

der Bildenden Kunst an der Universität<br />

des <strong>Saarland</strong>es.<br />

Seit 1982 arbeitet sie als Realschullehrerin<br />

in Völklingen. Wie sie<br />

selbst sagt, entstehen die Themen<br />

nicht geplant, sondern durch eine<br />

Projektion ihrer „Inneren Bilder“<br />

auf viele übereinander geschichtete<br />

Farbfl ächen und Linien. Diese<br />

inneren Bilder arbeitet sie dann für<br />

jeden erkennbar heraus. Die Ausstellung<br />

ist bis Ende Mai 2012 zu<br />

besichtigen.<br />

Telefon Seelsorge Saar<br />

Johannes Bolz<br />

Nach § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB wird<br />

derjenige, der „unbefugt ein fremdes<br />

Geheimnis, namentlich ein zum<br />

persönlichen Lebensbereich gehörendes<br />

Geheimnis oder ein Betriebs-<br />

oder Geschäftsgeheimnis, o enbart,<br />

das ihm als Arzt, … oder Angehörigen<br />

eines anderen Heilberufs, der<br />

für die Berufsausübung oder die<br />

Führung der Berufsbezeichnung<br />

eine staatlich geregelte Ausbildung<br />

erfordert, anvertraut worden oder<br />

sonst bekanntgeworden ist, mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.“<br />

„Geheimnisse“ sind demnach Tatsachen,<br />

die nur einem beschränkten<br />

Personenkreis bekannt sind und an<br />

deren Geheimhaltung derjenige,<br />

den sie betre en, ein begründetes<br />

Interesse hat. Voraussetzung ist<br />

nicht, dass der Patient das Geheimnis<br />

kennt. Auch eine diesem gegenüber<br />

verschwiegene Krankheit ist<br />

ein solches Geheimnis. Erst wenn<br />

eine Tatsache einer nicht mehr<br />

überschaubaren Zahl von Personen<br />

bekannt ist, kann man nicht mehr<br />

von einem Geheimnis sprechen.<br />

Mit dem Patientengeheimnis werden<br />

verschiedene Schutzzwecke<br />

verfolgt. Vorrangig geht es um den<br />

Schutz der Vertrauensbeziehung<br />

zwischen Arzt und Patient.<br />

Das Patientengeheimnis dient damit<br />

auch dazu, die e ektive Berufsausübung<br />

des Arztes zu schützen. Mit<br />

ihm wird das Recht auf informationelle<br />

und medizinische Selbstbestimmung<br />

des Patienten gewahrt.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat<br />

aber auch zum Ausdruck gebracht,<br />

dass das Patientengeheimnis generell<br />

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung<br />

einer leistungsfähigen<br />

Gesundheitsfürsorge ist.<br />

Das Patientengeheimnis umfasst<br />

alle Informationen, die mit der<br />

ärztlichen Behandlung in Zusammenhang<br />

stehen. Dazu gehört die<br />

Art der Krankheit, deren Verlauf,<br />

Anamnese, Diagnose, Therapie<br />

und Prognose, körperliche und<br />

geistige Feststellungen, gehören<br />

Patientendaten in Akten und auf<br />

elektronischen Datenträgern, Untersuchungsmaterial<br />

und Untersuchungsergebnisse.<br />

Dazu gehören<br />

aber auch sämtliche im Rahmen der<br />

Behandlung bekannt gemachten<br />

Angaben über persönliche, familiäre,<br />

berufl iche, wirtschaftliche und<br />

fi nanzielle Gegebenheiten, auch<br />

wenn diese keinen direkten Bezug<br />

zu einer Krankheit haben. Schon<br />

der Name oder die Tatsache der Behandlung<br />

des Patienten stellt ein<br />

Patientengeheimnis dar. Geschützt<br />

werden auch Informationen über<br />

Dritte, die der Patient dem Arzt anvertraut.<br />

Erfasst werden nur die Informationen,<br />

die dem Arzt in dessen Eigenschaft<br />

und Funktion anvertraut oder<br />

sonst bekannt geworden sind. Dabei<br />

spielt es keine Rolle, ob die Kenntniserlangung<br />

mündlich, schriftlich,<br />

durch Augenschein oder auf sonstige<br />

Weise erfolgte. Es genügt, wenn<br />

durch die ärztliche Berufsausübung<br />

A K T U E L L E S<br />

Wie schützen wir die Daten<br />

unserer Patienten? DAS PATIENTENGEHEIMNIS.<br />

die Möglichkeit der Kenntnisnahme<br />

entstanden ist, etwa durch beiläufi<br />

ge Bemerkungen des Patienten.<br />

Erfasst werden auch schon Kenntnisse,<br />

die bei der Anbahnung des<br />

Behandlungsverhältnisses erlangt<br />

wurden.<br />

„O enbaren“ ist im Sinne des Gesetzes<br />

jede Mitteilung des Geheimnisses<br />

an einen Dritten. Dies erfolgt bei<br />

einer mündlichen Mitteilung durch<br />

Kenntnisnahme des Dritten. Schon<br />

das Einräumen der Kenntnisnahme<br />

für einen Dritten genügt, wenn<br />

dem Dritten auch nur zeitweilig die<br />

Verfügungsmöglichkeit eingeräumt<br />

wird, z. B. durch Liegenlassen einer<br />

Akte oder durch Ermöglichung<br />

des elektronischen Zugri s auf eine<br />

Speicherung. O enbaren kann auch<br />

durch Unterlassen erfolgen, wenn<br />

der Arzt seine Patientendaten unbeaufsichtigt<br />

lässt.<br />

Das Patientengeheimnis hat zur<br />

Folge, dass nur diejenigen Personen<br />

Kenntnis von Behandlungsdaten<br />

erhalten dürfen, die diese im Rahmen<br />

des Behandlungsvorgangs benötigen.<br />

Das Patientengeheimnis ist<br />

allumfassend; es gilt auch gegenüber<br />

den in § 203 StGB genannten<br />

Personen und deren berufsmäßig<br />

tätigen Gehilfen. Die Schweigepfl<br />

icht gilt auch gegenüber anderen<br />

Schweigepfl ichtigen. Die nicht erforderliche<br />

Weitergabe bzw. O enbarung<br />

von Patientengeheimnissen<br />

an andere Ärzte oder Angehörige<br />

eines Heilberufes ist unzulässig.<br />

Johannes Bolz<br />

Koordinator Konzerndatenschutz<br />

in Abstimmung mit dem externen<br />

Datenschutzbeauftragten (DMC)<br />

16 Forum AM PULS DER ZEIT Forum AM PULS DER ZEIT 17<br />

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