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Protokoll der Gemeindeversammlung vom 02.12.2010

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<strong>Gemeindeversammlung</strong> Lengnau / <strong>Protokoll</strong> <strong>vom</strong> Donnerstag, 02. Dezember 2010 10<br />

4 K2.C Vorschriften, Gesetze, Verordnungen, Gebühren sas<br />

Abfallreglement mit Gebührenrahmentarif / Verordnung mit Gebührentarif zum Abfallreglement<br />

Abfallreglement mit Gebührenrahmentarif / Revision / Genehmigung<br />

Referent: Daniel von Burg<br />

Sachverhalt<br />

Die ROD Treuhand AG (Revisionsstelle <strong>der</strong> Einwohnergemeinde Lengnau) hat die Rechnungslegung und<br />

Buchführung <strong>der</strong> Abfallgebühren einer vertieften Überprüfung unterzogen. Sie stellt fest, zum bestehenden<br />

Gebührentarif <strong>der</strong> <strong>Gemeindeversammlung</strong> bestehe eine Verordnung (Ausführungsbestimmung) mit<br />

Gebührentarif des Gemein<strong>der</strong>ates. Dies könne zu einer Verunsicherung bei <strong>der</strong> Anwendung führen. Für<br />

den Gebührentarif <strong>der</strong> <strong>Gemeindeversammlung</strong> sei eine an<strong>der</strong>e Bezeichnung zu finden.<br />

Zudem würden die Kehrichtgrundgebühren in <strong>der</strong> Praxis vierteljährlich erhoben. Diesem Umstand sei in<br />

den Bestimmungen Rechnung zu tragen.<br />

Gebührentarif zum Abfallreglement<br />

bisher neu<br />

Art. 2 Abs. 2 Die Grundgebühr wird jährlich pro<br />

Wohnung, Industrie- o<strong>der</strong> Gewerbebetrieb<br />

erhoben und beträgt pro Wohnung/Betrieb<br />

Fr. 50.-- bis Fr. 135.--.<br />

Art. 12 Abs. 1 Die Grundgebühr wird von den<br />

Liegenschaftsbewohnern erhoben. Sie<br />

wird jeweils halbjährlich fällig und ist<br />

innert 30 Tagen sei Rechnungsstellung zu<br />

bezahlen.<br />

Antrag<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt:<br />

Die Grundgebühr wird vierteljährlich pro<br />

Wohnung, Industrie- o<strong>der</strong> Gewerbebetrieb<br />

erhoben und beträgt pro Jahr:<br />

pro Wohnung/Betrieb Fr. 50.-- bis Fr. 135.--.<br />

Die Grundgebühr wird von den<br />

Liegenschaftsbewohnern erhoben. Sie wird<br />

jeweils vierteljährlich fällig und ist innert 30<br />

Tagen sei Rechnungsstellung zu bezahlen.<br />

• Der Gebührentarif zum Abfallreglement wird neu mit Gebührenrahmentarif bezeichnet.<br />

• Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des neuen Gebührenrahmentarifes seien wie obenstehend<br />

abzuän<strong>der</strong>n.<br />

Die Diskussion wird nicht benützt.<br />

Beschluss (122 zu 0)<br />

Der Gebührentarif zum Abfallreglement ist neu als Gebührenrahmentarif zu benennen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen des Gebührenrahmentarifes sind wie folgt genehmigt:<br />

Art. 2 Abs. 2 Die Grundgebühr wird vierteljährlich pro Wohnung, Industrie- o<strong>der</strong> Gewerbebetrieb<br />

erhoben und beträgt pro Jahr:<br />

pro Wohnung/Betrieb Fr. 50.00 bis Fr. 135.00.<br />

Art. 12 Abs. 1 Die Grundgebühr wird von den Liegenschaftsbewohnern erhoben. Sie wird jeweils<br />

vierteljährlich fällig und ist innert 30 Tagen sei Rechnungsstellung zu bezahlen.

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